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VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283 |
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- VG Regensburg, 18.03.2010 - RO 5 K 08.2111
Zusammensetzung des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerkes; …
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Eine vom Kläger gegen die damalige Pflichtmitgliedschaft und die daraus resultierende Beitragspflicht erhobene Klage wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg durch Urteil vom 18.3.2010 (Az. RO 5 K 08.2111 ) abgewiesen.Soweit der Kläger eine "undemokratische Besetzung" des Verwaltungsrates und damit einen Verstoß von Art. 29 VersoG gegen Verfassungsrecht rüge, sei auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18.3.2011 (Az. RO 5 K 08.2111) und ihm folgend den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15.8.2011 (Az. 21 ZB 10.1314) verwiesen.
Das Gericht hat darüber hinaus die Gerichtsakten in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren RO 5 K 08.2111 beigezogen.
b) Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens am 19.3.2010 ergangenem Urteil (Az. RO 5 K 08.2111 ) ausführlich dargestellt, dass eine fehlerhafte Zusammensetzung des Verwaltungsrats weder die Nichtigkeit noch die Rechtswidrigkeit der von diesem Organ gefassten Beschlüsse zur Folge hat.
Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn Art. 29 Satz 2 VersoG nur die Bedingung aufstellt, dass alle Berufsgruppen angemessen im Verwaltungsrat vertreten sein sollen, was bei der Beklagten auch der Fall ist (vgl. dazu bereits VG Regensburg vom 19.3.2010, Az. RO 5 K 08.2111 ).
Dadurch wird aber gerade gewährleistet, dass Nichtmitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschicke der Beklagten haben (vgl. dazu schon VG Regensburg vom 19.3.2010, Az. RO 5 K 08.2111 ).
Zur Abschaffung dieser Befreiungsmöglichkeit hat die Beklagte bereits im Verfahren RO 5 K 08.2111 ausgeführt, sie habe damit die nach der VO 1408/71/EWG für Migrationsfälle innerhalb der Europäischen Union geltende Rechtslage auch für "innerdeutsche Migrationsfälle" übernehmen wollen, um so eine Gleichbehandlung herbei zu führen.
- VGH Bayern, 15.08.2011 - 21 ZB 10.1314
Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Ein gegen dieses Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.8.2011 (Az. 21 ZB 10.1314 ) abgelehnt.Soweit der Kläger eine "undemokratische Besetzung" des Verwaltungsrates und damit einen Verstoß von Art. 29 VersoG gegen Verfassungsrecht rüge, sei auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18.3.2011 (Az. RO 5 K 08.2111) und ihm folgend den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15.8.2011 (Az. 21 ZB 10.1314) verwiesen.
Dieser hat in seinem Beschluss vom 15.8.2011 (Az. 21 ZB 10.1314 ), mit dem er den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das zitierte Urteil der Kammer vom 19.3.2010 abgelehnt hat, ausgeführt:.
- BVerfG, 28.11.1997 - 1 BvR 324/93
Verfassungsbeschwerde gegen die unvollständige Rückzahlung von in das …
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von berufsständischen Versorgungswerken und der Pflichtmitgliedschaft von Berufsangehörigen in solchen Versorgungswerken, verbunden mit Pflichtbeiträgen, ist bereits seit langer Zeit höchstrichterlich geklärt und bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. nur BVerfG vom 25.2.1960, BVerfGE 10, 354; BVerfG vom 28.11.197, NJW-RR 1999, 134; BayVerfGH vom 8.10.1987, BayVBl 1988, 78; BayVGH vom 2.2.1988, BayVBl 1988, 542; VG Ansbach vom 24.6.2008, Az. AN 4 K 06.3836 ).Es ist allerdings in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich insoweit um ein weites Ermessen handelt, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung überschritten sind (BVerfG vom 28.11.1997, NJW-RR 1999, 134 und vom 9.2.1977, BVerfGE 44, 70).
- BVerfG, 08.03.2002 - 1 BvR 1974/96
Satzungsautonomie ermächtigt nicht zum Erlass einer Anschlusssatzung unter …
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht die Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der Landeszahnärztekammer Brandenburg an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin als mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (BVerfG vom 8.3.2002, NVwZ 2002, 851).Somit wird deutlich, dass gerade kein Anschluss der Steuerberater an das Versorgungswerk der Anwälte stattgefunden hat, im Rahmen dessen die Mitglieder der bayerischen Steuerberaterkammern auf ihre Partizipationsrechte verzichtet haben, was vom Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 8.3.2002 (NVwZ 2002, 851) beanstandet worden ist.
- VGH Bayern, 03.09.1999 - 9 ZB 98.2582
Rechtsanwaltsversorgung
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Die Beklagte erbringt nämlich, wie auch die gesetzliche Rentenversicherung, keine gewinnorientierten Leistungen, sondern Leistungen des sozialen Sicherungssystems und damit gerade keine Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne des Art. 57 AEUV (vgl. VG Bayreuth vom 7.7.2009, Az. B 1 K 07.803 sowie BayVGH vom 3.9.1999, Az. 9 ZB 98.2582 ). - VG Bayreuth, 07.07.2009 - B 1 K 07.803
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung; Höchstbeitrag; …
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Die Beklagte erbringt nämlich, wie auch die gesetzliche Rentenversicherung, keine gewinnorientierten Leistungen, sondern Leistungen des sozialen Sicherungssystems und damit gerade keine Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne des Art. 57 AEUV (vgl. VG Bayreuth vom 7.7.2009, Az. B 1 K 07.803 sowie BayVGH vom 3.9.1999, Az. 9 ZB 98.2582 ). - BVerfG, 25.09.1990 - 1 BvR 907/87
Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für Ärzte in Baden-Württemberg
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Soweit die Berufsausübungsfreiheit tangiert werde sei der Eingriff in Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG jedenfalls gerechtfertigt, da er der Schaffung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft diene (ausführlich dazu: BVerfG vom 25.9.1990, NJW 1991, 746; VG Oldenburg vom 26.9.2008, Az. 7 A 5226/06 ). - BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Notarkassen
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Zur verfassungsrechtlichen Problematik der Regelungen in Art. 29 VersoG und insbesondere zum Einwand der fehlenden demokratischen Legitimation des Verwaltungsrates hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren (BayVGH vom 27.2.2013, Az. 21 N 10.2966 ) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 13.7.2004, BVerfGE 111, 191) darüber hinaus folgendes ausgeführt:. - BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
Bayerische Ärzteversorgung
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von berufsständischen Versorgungswerken und der Pflichtmitgliedschaft von Berufsangehörigen in solchen Versorgungswerken, verbunden mit Pflichtbeiträgen, ist bereits seit langer Zeit höchstrichterlich geklärt und bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. nur BVerfG vom 25.2.1960, BVerfGE 10, 354; BVerfG vom 28.11.197, NJW-RR 1999, 134; BayVerfGH vom 8.10.1987, BayVBl 1988, 78; BayVGH vom 2.2.1988, BayVBl 1988, 542; VG Ansbach vom 24.6.2008, Az. AN 4 K 06.3836 ). - VGH Bayern, 02.02.1988 - 9 B 86.02228
Auszug aus VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von berufsständischen Versorgungswerken und der Pflichtmitgliedschaft von Berufsangehörigen in solchen Versorgungswerken, verbunden mit Pflichtbeiträgen, ist bereits seit langer Zeit höchstrichterlich geklärt und bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. nur BVerfG vom 25.2.1960, BVerfGE 10, 354; BVerfG vom 28.11.197, NJW-RR 1999, 134; BayVerfGH vom 8.10.1987, BayVBl 1988, 78; BayVGH vom 2.2.1988, BayVBl 1988, 542; VG Ansbach vom 24.6.2008, Az. AN 4 K 06.3836 ). - EuGH, 17.02.1993 - C-159/91
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
- VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
- VGH Bayern, 30.04.2003 - 8 N 01.3009
Straßenplanung für Güterverkehrszentrum (GVZ) Raum Augsburg unwirksam
- VG Oldenburg, 26.09.2008 - 7 A 5226/06
Alterversorgungswerk; berufsständische Alterversorgung
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
- VerfGH Bayern, 08.10.1987 - 8-VII-86
Pflichtversorgung für Rechtsanwälte
- BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98
Wahlgleichheit
- BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk
- VG Ansbach, 24.06.2008 - AN 4 K 06.03836
Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte
- BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74
- BVerwG, 09.05.2001 - 3 C 2.01
Rodung; Fläche, gerodete; Beseitigung von Rebstöcken; mit Reben bepflanztes …
- BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83
Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener - …
- BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02
Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung …
- VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1287
Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen
- VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1287
Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und …
Mit am 20.8.2012 bei Gericht eingegangenem Fax erhob der Kläger Anfechtungsklage gegen den Mitgliedschaftsfeststellungsbescheid, die unter dem Az. RO 5 K 12.1283 geführt wird, sowie gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid.Zur Begründung beider Klagen trägt der Kläger die gleichen Argumente vor, weshalb er Schriftsätze im Wesentlichen nur im Verfahren RO 5 K 12.1283 eingereicht hat, die sich auch auf die Beitragspflicht beziehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der umfangreichen bei Gericht eingereichten Schriftsätze des Klägers - insbesondere auch in den Verfahren RO 5 K 12.1283 und RO 5 K 13.522 -, auf die Gerichtsakten im Übrigen sowie auf das den Kläger betreffende Aktengeheft der Beklagten, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.
- VG Regensburg, 20.11.2014 - RO 5 M 14.1241
Die Kosten für die Anreise von Behördenvertretern zur mündlichen Verhandlung …
Die Streitsachen RO 5 K 12.1287, RO 5 K 12.1283 sowie RO 5 K 13.522 wurden seitens des Gerichts durch Beschluss zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.