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   VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472   

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VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472 (https://dejure.org/2010,30282)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472 (https://dejure.org/2010,30282)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22. April 2010 - RO 5 K 09.1472 (https://dejure.org/2010,30282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zwangsgeldandrohung, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Fristbestimmung, Anwendungsermessen, Fälligkeitsmitteilung, Nichtvollzugszusage der Behörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung im Zusammenhang mit der Untersagung des Vertriebs von Lotterieprodukten in terrestrischen Vertriebsstellen; Rechtmäßigkeit der Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes aus Bestimmtheitsgründen; Notwendigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 24.01.2007 - 50-VI-05
    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Sie stellt nur eine - gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungseintrittes dar (BayVerfGH v. 24.01.2007, BayVBl. 2007, 306).

    Eine solche kommt nur insoweit in Betracht, als Umstände geltend gemacht werden, die Bezug auf den Bedingungseintritt (Fälligkeit) nehmen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin der Unterlassungsverpflichtung rechtzeitig nachgekommen ist (BayVerfGH v. 24.01.2007, BayVBl. 2007, 306).

    Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes BayVBl. 2007, 306: "Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 37 Abs. 3 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 VwZVG)." Nach der angegebenen Entscheidung des BayVGH v. 20.12.2001 Az. ZE 01.2820 ist das "Anwendungsermessen" in der Regel so auszuüben, dass das Zwangsmittel erst dann angewendet wird, wenn dem Betroffenen nach der erstinstanzlichen Entscheidung ausreichend Zeit geblieben ist, die Anordnung zu befolgen.

  • VGH Bayern, 21.11.2006 - 24 CS 06.2627
    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Zwar bedarf es bei Unterlassensverpflichtungen grundsätzlich keiner Fristsetzung, allerdings wird davon eine Ausnahme gemacht, wenn die Erfüllung der Verpflichtung Handlungen oder Vorkehrungen nötig macht (so Giehl a. a. O., Art. 36, Erl. II, 2 a) oder eine Reaktionsfrist geboten erscheint (BayVGH, Beschl. v. 21.11.2006, Az. 24 Cs 06.2627).

    Das Fehlen einer ausreichenden Reaktionsfrist und Erfüllungsfrist führt dazu, dass das Zwangsgeld nicht fällig wird (vgl. BayVGH v. 21.11.2006, Az. 24 CS 06.2627 und auch BayVGH v. 08.02.2009, Az. 20 Cs 09.271) und zu einer unzulässigen Verkürzung der im Verwaltungsakt gesetzten Frist.

  • VGH Bayern, 21.08.2006 - 24 CS 06.1945
    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Die zwangsweise Durchsetzung der Untersagungsverfügung ist dann ohne neue Zwangsgeldandrohung und erneute Fristsetzung nicht möglich( so VGH vom 21.8.2006 Az. 24 Cs 06.1945 Rz.85 m. w. N).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2009 - 13 B 819/09

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung zur

    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Dem gleich stehen auch Fälle, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung aufgehoben oder die Vollziehung zeitweilig ausgesetzt hat (vgl. OVG NRW vom 8.12.2009 Az.13 B 819/09 Rz.27 u. VGH Mannheim VBlBW 1991, 17 u. Engelhardt/ App VwVG/VwZG 8. Aufl.,§ 15 VwVG Rdnr. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 5 S 2180/89

    Keine Kostentragungspflicht für durchgeführte Ersatzvornahme bei Aussetzung von

    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Dem gleich stehen auch Fälle, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung aufgehoben oder die Vollziehung zeitweilig ausgesetzt hat (vgl. OVG NRW vom 8.12.2009 Az.13 B 819/09 Rz.27 u. VGH Mannheim VBlBW 1991, 17 u. Engelhardt/ App VwVG/VwZG 8. Aufl.,§ 15 VwVG Rdnr. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2003 - 13 B 1313/03

    Angriff der erforderlichen Begründung für die Anordnung der sofortigen

    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Nur wenn der geringst mögliche Verstoß gegen die Ordnungsverfügung so zu bewerten ist, dass das Zwangsgeld in voller angedrohter Höhe gerechtfertigt ist, ist die Androhung noch verhältnismäßig (vgl. OVG NRW v. 10.09.2003 Az. 13 B 1313/03 Rdnr. 9).
  • VGH Bayern, 20.12.2001 - 1 ZE 01.2820

    Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung (hier: Verpflichtung zur Beseitigung

    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Unabhängig davon ist die Zwangsgeldforderung auch deshalb nicht fällig geworden, da die im Grundbescheid gesetzte Frist (09.07.2008) während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens RO 5 S 08.947entweder gegenstandslos geworden ist oder weil der Beklagte nach der erstinstanzlichen Entscheidung sein Anwendungsermessen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG nicht ausgeübt hat und der Klägerin keine ausreichende Zeit eingeräumt hat, die Anordnung zu befolgen (vgl. BayVGH v. 20.12.2001, Az. 1 ZE 01.2820 S. 6).
  • BVerwG, 26.06.1997 - 1 A 10.95

    Verwaltungsverfahren - Androhung eines Zwangsgeldes "für jeden Fall der

    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Damit ist der aufschiebend bedingte Leistungsbescheid entfallen, den aber die Fälligstellung der dort angedrohten Zwangsgeldforderung voraussetzt (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG und auch BVerwG, NVwZ 1998, 393, 394).
  • VGH Bayern, 25.11.2008 - 10 CS 08.2055

    Nur vor dem 1. Januar 2007 bereits tatsächlich betriebene Lotterievermittlungen

    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Mit Schriftsatz vom 01.08.2008 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren Az.10 CS 08.2055, den Beklagten aufzufordern, von Vollstreckungsmaßnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen.
  • VGH Hessen, 18.10.1990 - 4 TH 206/89

    Zur Rechtmäßigkeit der Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes zur

    Auszug aus VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
    Dies ist dann der Fall, wenn die Baulichkeiten grundstücks- und funktionsbezogen zusammengehören, also beieinander stehen und einem gleichen oder ähnlichen Zweck dienen (vgl. z.B. Hess. VGH v. 18.10.1990 Az. 4 TH 206/89, Rz. 46).
  • VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 08.01525

    Weitere Zwangsgeldandrohung, Feststellungsinteresse, Nichtvollzugszusage der

    Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 05.06.2008 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, die zuletzt unter dem Az: RO 5 K 09.1472 geführt wurde.

    Das Verfahren RO 5 K 08.948 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17.08.2009 insoweit abgetrennt und eingestellt, und im Übrigem unter dem Az. RO 5 K 09.1472 fortgeführt.

    Das Gericht hat die Akten des Verfahrens RO 5 K 09.1472 (1. Zwangsgeldandrohung) beigezogen.

    Das Gericht hat aber im Urteil vom 22.4.2010 RO 5 K 09.1472 entschieden, dass die erste Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 02.06.2008 rechtswidrig war und das fällig gestellte erste Zwangsgeld von 50.000,-- Euro nicht fällig geworden ist, da die im Grundbescheid gesetzte Frist (9.7.2008) während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens RO 5 S 08.947 entweder gegenstandslos geworden ist oder weil der Beklagte nach der erstinstanzlichen Entscheidung sein Anwendungsermessen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG nicht ausgeübt hat und der Klägerin keine ausreichende Zeit eingeräumt hat, die Anordnung zu befolgen.

  • VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431

    Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche

    Nachdem es sich bei der Untersagung einer gewerblichen Sammlung um eine Unterlassenspflicht handele, bedürfe es hierfür keiner Fristsetzung (mit Verweis auf VG Regensburg, U.v. 22.4.2010 - RO 5 K 09.1472 - juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 22.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14).
  • VG Regensburg, 06.07.2020 - RN 5 S 20.717

    "Dekubitus" als erheblicher Mangel im Pflegeheim

    Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes ist dann unbestimmt und rechtswidrig, wenn der Adressat der Verfügung mit diesem Mittel zur Erfüllung mehrerer selbstständiger Handlungen angehalten werden soll, ohne dass aus der Verfügung zu ersehen ist, welche Folgen sich aus der Nichterfüllung des einzelnen Gebotes für den Betroffenen ergibt (so BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 10 ZB 10.1349 - BeckRS 2012, 56139 im Anschluss an VG Regensburg, U.v. 22.4.2010 - 5 K 09.1472).
  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 10 ZB 10.1349

    Zwangsgeldandrohung; mehrere Unterlassungsgebote; Höhe des Zwangsgelds;

    Hinsichtlich der Untersagungsverfügung (Nr. 1 des Bescheids vom 2. Juni 2008) nahm die Klägerin ihre Klage zurück, hielt aber die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung aufrecht (jetzt Az. RO 5 K 09.1472).
  • VG Regensburg, 22.08.2016 - RN 6 S 16.980

    Nutzungsuntersagung bei Nutzungsänderung einer ehemaligen Kiesgrube zum

    Dieses berechtigte Interesse könnte die Behörde bei der Bestimmung der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) dadurch berücksichtigen, dass das Ende der Frist für den Fall, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird, auf einen Zeitpunkt nach der abschließenden Entscheidung über den Antrag festgelegt wird (VG Regensburg, U.v. 22.4.2010 - 5 K 09.1472 - BeckRS 2010, 49274).
  • VG Regensburg, 15.05.2014 - RO 5 K 13.332

    Örtliche Zuständigkeit für den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis, wenn der Behörde

    Erweist sich die Fristsetzung deshalb als gegenstandslos, gilt dies auch für das Zwangsmittel, auch wenn die Androhung des Zwangsgelds dadurch nicht rechtswidrig wird (vgl. BayVGH vom 21.8.2006, Az. 24 CS 06.1945 ; BayVGH vom 30.8.2001 Az. 22 CS 99.3133 ; BayVGH vom 18.12.1995 Az. 14 CS 95.3588 ; BayVGH vom 12.11.1979, BayVBl. 1980, 50; VG Regensburg vom 22.4.2010, Az. RO 5 K 09.1472 ; Kalkbrenner, BayVBl. 1976, 87).
  • VG Augsburg, 02.03.2011 - Au 1 S 11.141

    Rauchverbot in einer Spielhalle; Geschlossene Gesellschaft; Bestimmtheit der

    Nur wenn der geringst mögliche Verstoß gegen die Ordnungsverfügung so zu bewerten ist, dass das Zwangsgeld in voller angedrohter Höhe gerechtfertigt ist, ist die Androhung noch verhältnismäßig (VG Regensburg vom 22.4.2010 RO 5 K 09.1472 m.w.N.).
  • VG München, 15.11.2016 - M 16 K 16.3730

    Vollstreckung bestandskräftiger Untersagung gewerblicher Krankenpflege -

    Der Behörde steht insoweit ein "Anwendungsermessen" (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) zu (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 9 ZB 11.2528 - juris Rn. 17; B. v. 20.12.2001 - 1 ZE 01.2820 - juris Rn. 15; vgl. auch VG Regensburg, U. v. 22.4.2010 - RO 5 K 09.1472 - juris Rn. 43).
  • VG Bayreuth, 13.03.2019 - B 6 K 18.460

    Meldeauflage, Verhältnismäßigkeit, räumliche Beschränkung, Verstoß gegen

    Wird stattdessen ein einheitliches Zwangsgeld angedroht, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, wenn sich aus der Verfügung nicht ergibt, welche Folgen sich für den Pflichtigen ergeben, wenn er ein einzelnes Gebot nicht erfüllt (VG Regensburg, U. v. 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472- juris Rn. 30).
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