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   VG Regensburg, 25.11.2013 - RN 3 K 13.30364   

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https://dejure.org/2013,36938
VG Regensburg, 25.11.2013 - RN 3 K 13.30364 (https://dejure.org/2013,36938)
VG Regensburg, Entscheidung vom 25.11.2013 - RN 3 K 13.30364 (https://dejure.org/2013,36938)
VG Regensburg, Entscheidung vom 25. November 2013 - RN 3 K 13.30364 (https://dejure.org/2013,36938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sunnit aus dem PunjabAngebliche Probleme mit Drogenhändlern(Nicht vorgebrachte) Teilnahme an Flüchtlingsprotesten in DeutschlandInländische Fluchtalternative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

    Auszug aus VG Regensburg, 25.11.2013 - RN 3 K 13.30364
    Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG vom 21.7.1989 Az. 9 B 239/89).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 44.07

    Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige

    Auszug aus VG Regensburg, 25.11.2013 - RN 3 K 13.30364
    Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 44/07).
  • VG Regensburg, 25.11.2013 - RN 3 K 13.30366

    Sunnit aus dem Punjab

    Auszug aus VG Regensburg, 25.11.2013 - RN 3 K 13.30364
    Im Wesentlichen wenden sich die Protestierenden nach den im Verfahren Az. RN 3 K 13.30366 bei Gericht abgegebenen Unterlagen mit diesen Aktionen u.a. gegen die angeblich "schlechten Bedingungen für Flüchtlinge in Deutschland", die "unmenschlichen Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern" und die Residenzpflicht für Asylbewerber.
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Regensburg, 25.11.2013 - RN 3 K 13.30364
    Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein auf Grund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG vom 14.7.2009 Az. 10 C 9.08).
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