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   VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678   

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VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678 (https://dejure.org/2008,75373)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678 (https://dejure.org/2008,75373)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28. April 2008 - RO 8 K 07.00678 (https://dejure.org/2008,75373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beihilfefähigkeit stationärer Pflegeaufwendungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit - Deckelung der pflegebedingten Aufwendungen und der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Diese in ihrem Kern ebenfalls verfassungsgeschützte und zudem einfachgesetzlich für die Bundesbeamten in § 79 BBG normierte Pflicht verpflichtet den Dienstherrn u.a. dazu, Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen wie etwa durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232 und 240; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, 99 ff.; BVerwG, z.B. Urteile vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 -, BVerwGE 77, 331, vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.84 -, BVerwGE 71, 342, 352, und schon vom 7. Oktober 1965 - VIII C 63.63 -, BVerwGE 22, 160, 164).

    Innerhalb des dargestellten Mischsystems genügt der Dienstherr den Anforderungen der Fürsorgepflicht, wenn er sicherstellt, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990, a.a.O. S. 101 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277, 279 ff).

    Von Verfassungs wegen gedeckt sein müssen lediglich (mindestens) die Kosten einer solchen Krankenversicherung, die zur Abwendung krankheitsbedingter Belastungen erforderlich ist, die von den Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichen werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O. S. 233, 238; Beschluss vom 13. November 1990, a.a.O. S. 98 m.w.N.).

    Unter diesem Gesichtspunkt sind in der Vergangenheit etwa solche Kürzungen unbeanstandet geblieben, die sich als im Wesentlichen alimentationsneutral erwiesen oder Leistungen betrafen, die zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig waren (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a.a.O. S. 233 bezüglich Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung; Beschluss vom 13. November 1990, a.a.O. S. 102 ff. bezüglich der 100 %-Grenze für die Erstattung; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 10.04 -, NVwZ 2006, 217 bezüglich Zuzahlungen zu Wahlleistungen).

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2003 - 5 LC 134/03

    Beihilfefähigkeit von pflegebedingten Aufwendungen bei dauerhafter Unterbringung

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 23. September 2003 Az. 5 LC 134/03 in Frage gestellt.

    Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 und vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 ; ferner etwa OVG NRW vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03).

    Auch der Gesichtspunkt, der beihilferechtliche Fürsorgegeber dürfe zur näheren Bestimmung der Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen standardisierend auf andere Regelwerke Bezug nehmen und insoweit ergebe sich kein wesentlicher Unterschied zwischen den hier in Bezug genommenen Bestimmungen über die gesetzliche Pflegeversicherung und etwa den Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte (vgl. in diesem Sinne etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, a.a.O.), greift nur bedingt und schließt es insbesondere nicht völlig aus, in besonderen Fallgestaltungen Ansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn unmittelbar aus der Fürsorgepflicht zuzulassen.

    Abzuheben ist in diesem Zusammenhang auf § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV, welcher sich zwar in unmittelbarer Anwendung allein auf Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten bezieht, dessen differenziert ausgestalteten - und insofern in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen nicht ausdrücklich getroffenen - Regelungen aber auch darüber hinaus entnommen werden kann, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis zumuten will (in diese Richtung gehend auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Diese in ihrem Kern ebenfalls verfassungsgeschützte und zudem einfachgesetzlich für die Bundesbeamten in § 79 BBG normierte Pflicht verpflichtet den Dienstherrn u.a. dazu, Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen wie etwa durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232 und 240; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, 99 ff.; BVerwG, z.B. Urteile vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 -, BVerwGE 77, 331, vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.84 -, BVerwGE 71, 342, 352, und schon vom 7. Oktober 1965 - VIII C 63.63 -, BVerwGE 22, 160, 164).

    Von Verfassungs wegen gedeckt sein müssen lediglich (mindestens) die Kosten einer solchen Krankenversicherung, die zur Abwendung krankheitsbedingter Belastungen erforderlich ist, die von den Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichen werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O. S. 233, 238; Beschluss vom 13. November 1990, a.a.O. S. 98 m.w.N.).

    Unter diesem Gesichtspunkt sind in der Vergangenheit etwa solche Kürzungen unbeanstandet geblieben, die sich als im Wesentlichen alimentationsneutral erwiesen oder Leistungen betrafen, die zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig waren (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a.a.O. S. 233 bezüglich Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung; Beschluss vom 13. November 1990, a.a.O. S. 102 ff. bezüglich der 100 %-Grenze für die Erstattung; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 10.04 -, NVwZ 2006, 217 bezüglich Zuzahlungen zu Wahlleistungen).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Innerhalb des dargestellten Mischsystems genügt der Dienstherr den Anforderungen der Fürsorgepflicht, wenn er sicherstellt, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990, a.a.O. S. 101 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277, 279 ff).

    Denn die Bezüge der Beamten enthalten keinen exakt bestimmbaren Satz oder proportionalen Anteil, mit dem die Eigenvorsorge betrieben werden kann und soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277, 281; ferner die Urteile des OVG NRW vom 12. November 2003 - 1 A 4753/00 - und - 1 A 4755/00 -, ZBR 2005, 272).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung zur niedersächsischen Kostendämpfungspauschale (Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O. S. 281) - im Kern übereinstimmend mit Erwägungen des OVG Münster zur nordrhein-westfälischen Kostendämpfungspauschale - eine Einkommensminderung von "weniger als einem Prozent der Jahresbezüge" für den Regelfall gebilligt.(vgl. näher Urteil des OVG NRW vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2007 - 1 A 4955/05

    Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht des Landes NRW seit 2003

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung zur niedersächsischen Kostendämpfungspauschale (Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O. S. 281) - im Kern übereinstimmend mit Erwägungen des OVG Münster zur nordrhein-westfälischen Kostendämpfungspauschale - eine Einkommensminderung von "weniger als einem Prozent der Jahresbezüge" für den Regelfall gebilligt.(vgl. näher Urteil des OVG NRW vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05).

    Auch wenn der Umfang des den Beihilfeberechtigten des Bundes an Belastungen Abverlangten individuell sehr stark variiert, verallgemeinerungsfähige Quantifizierungen deshalb schwer fallen, so haben sich für das hier maßgebliche Jahr 2007 die bis dahin vorgenommenen Kürzungen im Beihilfebereich wie auch die Entwicklung im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung dermaßen zugespitzt (vgl. Urteile des OVG NRW vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 u.a.), dass mit Blick auf die anhand des vorliegenden Falles exemplarisch deutlich werdende Größenordnung der finanziellen Belastung schon nicht zweifelsfrei ist , ob die hier in Rede stehende Regelung über die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen bei stationärer Dauerpflege (generell) hinreichend gewährleistet, dass die Alimentation im Ergebnis gesichert bleibt.

    Das SGB XII ist demgegenüber darauf angelegt, innerhalb der staatlichen Gemeinschaft die menschenwürdige Existenz für eine Bevölkerungsgruppe zu sichern, die sich diese aus eigener Kraft, namentlich wegen fehlender bzw. unzureichender Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann (vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 u.a.).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Die Entscheidung über das Leistungssystem, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben, muss sich aus dem "Programm" der Beihilfevorschriften selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (Urteile des BVerwG vom 21.11.1994 Az. 2 C 5/93, vom 30.10.2003 Az. 2 C 26/02, vom 17.06.2004 Az. 2 C 50/02; Urteil des BayVGH vom 8.10.1998 Az. 3 B 96/1119).

    Der fraglichen Aufwands- und darüber zugleich Leistungsbegrenzung steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden hat, dass die Beihilfevorschriften des Bundes als allgemeine Verwaltungsvorschrift den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nichts genügen, da es sich um wesentliche Entscheidungen über den Umfang der Beihilfeleistungen handelt, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind (Urteil vom 17.6.2004 Az. 2 C 50/02).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 Az. 2 C 50/02 entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen und u.a. dazu ausgeführt, dass der dem Dienstherrn verbleibende Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits es geböten, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme, wie sie in den Ländern mit unterschiedlichen "Kostendämpfungsmaßnahmen" und im Bund durch die 27. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 und die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 erfolgt seien.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2007 - 1 A 2896/06

    Beihilfefähigkeit des Präparates "Cialis" gegen erektile Disfunktion;

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Denn die Übergangsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dahin zu verstehen, dass sie die Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften bis zum Ende der Karenzzeit auch gegen jeden sonstigen Fehler immunisieren soll (Urteile des OVG Münster vom 26.11.2007 Az. 1 A 35/06, vom 12.11.2007 Az. 1 A 995/06 und vom 15.10.2007 Az. 1 A 2896/06):.

    Ansonsten muss sich der Fürsorgegeber, wenn er Beihilfeleistungen abschaffen oder kürzen möchte, vor einer solchen Maßnahme zunächst einmal hinreichend über deren Auswirkungen - u.a. auf die Gewährleistung der Gesamtalimentation - vergewissern, d.h. er muss sich ausreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlagen für seinen Gestaltungsauftrag verschaffen, bevor er die ihm in der Sache weitgehend zugestandene "Gestaltungsfreiheit" überhaupt sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. dazu näher Urteile des OVG NRW vom 15. Oktober 2007 - 1 A 2896/06 - und vom 12. November 2007 - 1 A 995/06 -, jeweils m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2007 - 1 A 995/06

    Minderung beihilfefähiger Aufwendungen um die sogenannte Praxisgebühr unter dem

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Denn die Übergangsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dahin zu verstehen, dass sie die Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften bis zum Ende der Karenzzeit auch gegen jeden sonstigen Fehler immunisieren soll (Urteile des OVG Münster vom 26.11.2007 Az. 1 A 35/06, vom 12.11.2007 Az. 1 A 995/06 und vom 15.10.2007 Az. 1 A 2896/06):.

    Ansonsten muss sich der Fürsorgegeber, wenn er Beihilfeleistungen abschaffen oder kürzen möchte, vor einer solchen Maßnahme zunächst einmal hinreichend über deren Auswirkungen - u.a. auf die Gewährleistung der Gesamtalimentation - vergewissern, d.h. er muss sich ausreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlagen für seinen Gestaltungsauftrag verschaffen, bevor er die ihm in der Sache weitgehend zugestandene "Gestaltungsfreiheit" überhaupt sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. dazu näher Urteile des OVG NRW vom 15. Oktober 2007 - 1 A 2896/06 - und vom 12. November 2007 - 1 A 995/06 -, jeweils m.w.N.).

  • VG Göttingen, 26.02.2008 - 3 A 277/07

    Fortgeltungsdauer der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV); Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Damit werden von dieser Rechtsprechung diebereits am 1. Januar 2004 in Kraft getretenenTeile der 27. Allgemeinen Änderungsverwaltungsvorschrift und damit die Änderungen in § 9 Abs. 7 BhV nicht erfasst (a.A. Urt. des VG Göttingen vom 26.02.2008 Az.: 3 A 277/07).

    Im Übrigen kann es die Kammer offen lassen, ob die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Karenzzeit in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum des Entstehens der Aufwendungen (März 2007) bereits abgelaufen war (so Verwaltungsgericht Göttingen vom 26.02.2008 Az. 3 A 277/07),.

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare

    Auszug aus VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678
    Diese in ihrem Kern ebenfalls verfassungsgeschützte und zudem einfachgesetzlich für die Bundesbeamten in § 79 BBG normierte Pflicht verpflichtet den Dienstherrn u.a. dazu, Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen wie etwa durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232 und 240; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, 99 ff.; BVerwG, z.B. Urteile vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 -, BVerwGE 77, 331, vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.84 -, BVerwGE 71, 342, 352, und schon vom 7. Oktober 1965 - VIII C 63.63 -, BVerwGE 22, 160, 164).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 1 A 35/06
  • VG Göttingen, 25.09.2007 - 3 A 209/06

    Beamte; Behandlung; Beihilfebemessung; Beihilfeberechtigung; Beihilfeprogramm;

  • VG Göttingen, 15.09.2006 - 3 A 58/05

    Zur Beihilfefähigkeit von Medikamenten gegen erektile Dysfunktion;

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06

    Beamtenrecht: Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 10.04

    Beihilfe in Krankheitsfällen; Beihilfe für ärztliche Wahlleistungen,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 4753/00

    Abänderung und Ergänzung des Beihilferechts des Landes Nordrhein-Westfalen durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 4755/00

    Abänderung und Ergänzung des Beihilferechts des Landes Nordrhein-Westfalen durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - 1 A 3706/04

    Implantologie - OVG NW: Keine Indikation für Beihilfeanspruch- dennoch Erstattung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2007 - 6 A 2171/05

    Kein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen eines Gebärdensprachdolmetschers beim

  • VG Berlin, 26.02.2007 - 7 A 225.06

    Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

  • VG Gelsenkirchen, 19.01.2007 - 3 K 3324/05

    Beihilfe Bund, nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, Richtlinien des

  • VG Göttingen, 04.10.2006 - 3 A 608/05

    Teilunwirksamkeit der Beihilfevorschriften des Bundes.

  • VG Lüneburg, 24.09.2003 - 1 A 370/01

    Amtsangemessene Alimentation; Beihilfe; Beihilfebemessungssatz; Fürsorgepflicht

  • VG Regensburg, 18.02.2008 - RO 8 K 07.1650

    Kein allgemeiner Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2004 - 5 LC 397/03
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 21.11.1994 - 2 C 5.93

    Beihilfe auch zu den Mehrkosten eines Zweibettzimmers mit Nasszone -

  • BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu Pflegekosten in Höhe der den

    Die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes ergibt sich somit entweder bereits unmittelbar aus dem Verweis in Nr. 6.10 BEV-RiPfl auf die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) und dem damit (mittelbar) einhergehenden Verweis auf § 43 Abs. 2 SGB XI, welcher die Aufwendungen bei vollstationärer Pflege nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit konkretisiert, so im Ergebnis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, juris, Rn. 29 ff. zu § 9 Abs. 7 BhV (in der Fassung der Bekanntgabe von 1997); a.A. VG Regensburg, Urteil vom 28. April 2008 - RO 8 K 07.00678 -, juris, Rn. 38, oder aber zumindest aus der Zusammenschau von Nr. 6.10 BEV-RiPfl mit den hierzu erlassenen Hinweisen, welche die in Rede stehenden Pauschbeträge des § 43 Abs. 2 SGB XI betragsmäßig widergeben.
  • VG Neustadt, 25.02.2015 - 1 K 632/14

    Zur Frage ergänzender Beihilfeleistungen für eine erforderliche Heimunterbringung

    Dieser Anteil beträgt für ledige Beamte oder Versorgungsempfänger ohne berücksichtigungsfähige Angehörige, wie hier den Kläger, 30 % der Gesamtbruttobezüge (vgl. zu dieser Eigenbelastungsgrenze bei Zuordnung zu einer Pflegestufe aus der Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 - und 1 A 1524/08 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, und Beschluss vom 23. August 2010 - 2 B 13/10 - VG Regensburg, Urteil vom 28. April 2008 - RO 8 K 07.00678 - VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 - alle juris).
  • VG Magdeburg, 29.08.2011 - 5 A 117/09

    Beihilfefähigkeit von Behandlungskosten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege;

    Hieraus wird der Schluss gezogen, dass der Fürsorgegeber (mindestens) 30 v.H. des Bruttoeinkommens dem Beihilfeberechtigten zur amtsangemessenen Lebensführung hat belassen wollen (vgl. hierzu OVG NRW vom 26.11.2009, 1 A 1524/08 - juris Rz. 92 ff.; VG Regensburg vom 28.04.2008, RO 8 K 07.00678; VG Gelsenkirchen vom 12.11.2008, 3 K 3818/06, OVG NRW vom 14.12.2010, 1 A 3/09).
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