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VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584 |
Volltextveröffentlichung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Zustimmung des Integrationsamtes zur personenbedingten Kündigung wegen einer mehrjährigen Langzeiterkrankung - Befristete Erwerbsunfähigkeitsrente
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- BAG, 25.11.1980 - 6 AZR 210/80
Restitutionsgrund des ZPO
Auszug aus VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584
Wenn eine solche nicht erfolgt, dann könnte die Klägerin im Fall eines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch im Fall einer rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 6 Zivilprozessordnung erheben ( vgl. BAG , Entsch. vom 25.11.1980 Az. 6 AZR 210/80 und vom 17.6.1998 Az. 2 AZR 519/97).Da die Klägerin sich ausschließlich auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit als Schwerbehinderte beruft und offenbar nicht die allgemeine soziale Rechtfertigung der Kündigung im arbeitsrechtlichen Sinn bestreitet, wäre eine arbeitsgerichtliche Klage wenig sinnvoll gewesen, zumal sie eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht hätte erzwingen können ( vgl. BAG , Entsch. vom 25.11.1980 Az. 6 AZR 210/80).
- BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90
Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren; …
Auszug aus VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584
Die Versagung der Zustimmung zur Kündigung aus Gründen des Arbeitsrechts scheidet allenfalls dann aus, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung 'ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt' ( vgl. BVerwG , Entsch. vom 2.7.1992, Az. 5 C 51/90; BayVGH v. 9.3.1995, Az. 12 B 93.3543).Soweit - wie hier - nicht die besonderen Voraussetzungen des § 89 SGB IX vorliegen, ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes gemäß § 39 Abs. 1 SGB I nur durch Sinn und Zweck des SGB IX , eines 'Fürsorgegesetzes', gebunden ( vgl. BVerwG , Entsch. vom 2.7.1992, Az. 5 C 51/90), das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll ( vgl. BVerwGE 29, 140 ff. ).
- VGH Bayern, 09.03.1995 - 12 B 93.3543
Schwerbehindertenschutz - zur Ermessensbindung der Hauptfürsorgestelle - zum …
Auszug aus VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584
Die Versagung der Zustimmung zur Kündigung aus Gründen des Arbeitsrechts scheidet allenfalls dann aus, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung 'ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt' ( vgl. BVerwG , Entsch. vom 2.7.1992, Az. 5 C 51/90; BayVGH v. 9.3.1995, Az. 12 B 93.3543).
- BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64
Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten …
Auszug aus VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584
Das SGB IX verfolgt den Zweck, den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber dem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät ( vgl. BVerwG , Entsch. vom 12.1.1966, Az. V C 62.64). - BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 773/97
Krankheitsbedingte Kündigung bei befristeter Rente gemäß § 59 BAT
Auszug aus VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584
Die Bewilligung einer nur befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente beinhaltet deshalb keine unwiderlegliche Vermutung einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ( vgl. BAG , Entsch. vom 3.12.1998, Az. 2 AZR 773/97). - BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 519/97
Auszug aus VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584
Wenn eine solche nicht erfolgt, dann könnte die Klägerin im Fall eines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch im Fall einer rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 6 Zivilprozessordnung erheben ( vgl. BAG , Entsch. vom 25.11.1980 Az. 6 AZR 210/80 und vom 17.6.1998 Az. 2 AZR 519/97). - BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98
Krankheitsbedingte Kündigung
Auszug aus VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584
Für die zweite und dritte Stufe gilt, dass bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen ist; einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit steht die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann ( vgl. BAG , Entsch. vom 29.4.1999, Az. 2 AZR 431/98). - BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66
Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der …
Auszug aus VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584
Soweit - wie hier - nicht die besonderen Voraussetzungen des § 89 SGB IX vorliegen, ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes gemäß § 39 Abs. 1 SGB I nur durch Sinn und Zweck des SGB IX , eines 'Fürsorgegesetzes', gebunden ( vgl. BVerwG , Entsch. vom 2.7.1992, Az. 5 C 51/90), das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll ( vgl. BVerwGE 29, 140 ff. ). - VGH Baden-Württemberg, 28.04.1989 - 6 S 1297/88
Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - unzumutbares "Durchschleppen" …
Auszug aus VG Regensburg, 30.01.2007 - RN 2 K 06.1584
Die unbedingte Wahrung eines Arbeitsplatzes entgegen den berechtigten Wünschen des Arbeitgebers und den betrieblichen Erfordernissen könnte sich insbesondere für die Gesamtheit der Schwerbehinderten ungünstig auswirken ( vgl. VGH BW v. 28.04.1989, Az. 6 S 1297/88).