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   VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15   

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VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15 (https://dejure.org/2016,49795)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 04.11.2016 - 3 K 1910/15 (https://dejure.org/2016,49795)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 04. November 2016 - 3 K 1910/15 (https://dejure.org/2016,49795)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15
    Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris.

    Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:"... ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten...."; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten.), zumal die Überführung nach Ungarn ursprünglich auch auf den ausdrücklichen eigenen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau erfolgen sollte und an die Darlegung des vom Kläger behaupteten Ausnahmefalles des Vorliegens eines Hinderungsgrundes für die Überstellung in den sicheren Drittstaat nach § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG strenge Anforderungen zu stellen sind(Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304).

  • VG Saarlouis, 05.08.2015 - 3 L 675/15

    Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15
    Ein hiergegen vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage (Az. 3 K 969/15), in dessen Rahmen die Ehefrau des Klägers geltend machte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes weise das Asylverfahrenssystem in Ungarn systemische Mängel auf(Vgl. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816715-), denen sie voll ausgesetzt sei, zudem legte sie ein Schreiben des ehemaligen Pfarrers P. vom 14.08.2015 vor, wonach die Bemühungen der Pfarreiengemeinschaft O.-N. und ehrenamtlicher Helfer bisher nicht ausgereicht hätten, ihr und ihrem Ehemann mehr als nur eine kurzzeitige Unterstützung bei einem Aufenthalt in Ungarn zu gewähren, wurde mit Beschluss der 5. Kammer vom 09.10.2015 - 5 L 970/15 - zurückgewiesen.

    Diese Einschätzung gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer(vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816/15-; juris sowie Urteil vom 18.04.2016 -3 K 1012/15-, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist.), wonach nunmehr - in Abänderung ihrer bisherigen Rechtsprechung - systemische Mängel im ungarischen Asylsystem festgestellt worden sind.

  • BVerfG, 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09

    Eilantrag gegen Abschiebung im Dublin II Verfahren erfolgreich

    Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15
    Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:"... ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten...."; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten.), zumal die Überführung nach Ungarn ursprünglich auch auf den ausdrücklichen eigenen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau erfolgen sollte und an die Darlegung des vom Kläger behaupteten Ausnahmefalles des Vorliegens eines Hinderungsgrundes für die Überstellung in den sicheren Drittstaat nach § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG strenge Anforderungen zu stellen sind(Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304).
  • VG Saarlouis, 29.07.2013 - 3 L 961/13

    Asylrecht: Rücküberstellung nach Polen

    Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15
    Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:"... ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten...."; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten.), zumal die Überführung nach Ungarn ursprünglich auch auf den ausdrücklichen eigenen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau erfolgen sollte und an die Darlegung des vom Kläger behaupteten Ausnahmefalles des Vorliegens eines Hinderungsgrundes für die Überstellung in den sicheren Drittstaat nach § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG strenge Anforderungen zu stellen sind(Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15
    Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:"... ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten...."; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten.), zumal die Überführung nach Ungarn ursprünglich auch auf den ausdrücklichen eigenen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau erfolgen sollte und an die Darlegung des vom Kläger behaupteten Ausnahmefalles des Vorliegens eines Hinderungsgrundes für die Überstellung in den sicheren Drittstaat nach § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG strenge Anforderungen zu stellen sind(Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

    Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15
    Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:"... ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten...."; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten.), zumal die Überführung nach Ungarn ursprünglich auch auf den ausdrücklichen eigenen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau erfolgen sollte und an die Darlegung des vom Kläger behaupteten Ausnahmefalles des Vorliegens eines Hinderungsgrundes für die Überstellung in den sicheren Drittstaat nach § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG strenge Anforderungen zu stellen sind(Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304).
  • VG Saarlouis, 12.08.2015 - 3 L 816/15

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags;

    Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15
    Diese Einschätzung gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer(vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816/15-; juris sowie Urteil vom 18.04.2016 -3 K 1012/15-, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist.), wonach nunmehr - in Abänderung ihrer bisherigen Rechtsprechung - systemische Mängel im ungarischen Asylsystem festgestellt worden sind.
  • VG Saarlouis, 19.05.2015 - 3 L 454/15

    Anerkennung als Asylberechtigter

    Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 3 L 454/15, 5 L 970/15 und 5 K 969/15, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
  • VG Leipzig, 06.04.2017 - 3 K 1012/15
    Auszug aus VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 1910/15
    Diese Einschätzung gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer(vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816/15-; juris sowie Urteil vom 18.04.2016 -3 K 1012/15-, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist.), wonach nunmehr - in Abänderung ihrer bisherigen Rechtsprechung - systemische Mängel im ungarischen Asylsystem festgestellt worden sind.
  • VG Berlin, 17.07.2017 - 23 L 507.17

    Asylrecht von in Ungarn anerkannten Flüchtling; Eilantrag gegen Abschiebung

    Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu diesem Land vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, droht anerkannten Schutzberechtigten dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. zur Prüfpflicht des Gerichts BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11; ebenso zu Ungarn VG Hannover, Beschluss vom 19. April 2017 - 15 B 2180/17 -, BA S. 5 ff.; a.A. VG Saarland, Urteil vom 4. November 2016 - 3 K 1910/15 -, juris Rn. 31).
  • VG Bayreuth, 01.12.2017 - B 3 K 17.33153

    Rechtmäßiges Abschiebungsverbot

    Diese Einschätzung gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, wonach nunmehr systemische Mängel im ungarischen Asylsystem angenommen worden (so grundsätzlich auch VG München, Urteil vom 17.02.2017 - M 17 K 16.34416 - juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 04.11.2016 - 3 K 1910/15 - juris).
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