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   VG Saarlouis, 05.05.2017 - 3 L 704/17   

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https://dejure.org/2017,14896
VG Saarlouis, 05.05.2017 - 3 L 704/17 (https://dejure.org/2017,14896)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05.05.2017 - 3 L 704/17 (https://dejure.org/2017,14896)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05. Mai 2017 - 3 L 704/17 (https://dejure.org/2017,14896)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Saarlouis, 18.06.2012 - 3 L 333/12

    Faktischer Vollzug: Einstweilige Anordnung gegen Einstellung einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.05.2017 - 3 L 704/17
    In Fällen, in denen eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ignoriert und die Vollziehung des Verwaltungsaktes betreiben möchte (sog. faktische Vollziehung), ist die Möglichkeit eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in der Rechtsprechung anerkannt, wobei die Meinungen darüber auseinander gehen, ob hierbei § 80 Abs. 5 Satz 1 oder § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog anzuwenden ist.(So schon das Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 3 L 333/12 -, juris, m. w. N.).

    Das Gericht prüft allein, ob der eingelegte Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung ausgelöst hat.(Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 3 L 333/12 -, juris, m. w. N.) So liegt der Fall hier.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.05.2017 - 3 L 704/17
    Zudem müssen Betroffene wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.(BVerfGE 65, 1 (42 f.).) Für die Rechtfertigung des mit den vom Antragsgegner geltend gemachten Auskunftsansprüchen verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers bedarf es auch einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die aus Gründen des überwiegenden Allgemeininteresses zulässig und erforderlich sein sowie dem Gebot der Bestimmtheit bzw. Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss.
  • VG Saarlouis, 06.02.2018 - 3 L 38/18

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Gewährung von Eingliederungshilfe (hier:

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 -, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2017 - 3 L 704/17 -, Rn. 17, juris; Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 VwGO, Rn. 59 ff.).
  • VG Saarlouis, 23.05.2022 - 3 L 529/22

    Anordnungsgrund; Budget; Eingliederungshilfe; Hilfebedarf; Integrationshelfer;

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist [Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, Rn. 23 ff., juris; Beschlüsse der Kammer vom 05.05.2017, 3 L 704/17, Rn. 17, juris, vom 06.02.2018/, 3 L 38/18 und vom 04.10.2019, 3 L 1208/19; Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 VwGO, Rn. 59 ff.].
  • VG Saarlouis, 08.01.2019 - 3 L 1524/18

    Antrag auf Erlass oder Stundung der festgesetzten und angeforderten Gewerbesteuer

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 -1 BvR 23/14-, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.09.2018 -3 L 769/18-, und Beschluss vom 05.05.2017 -3 L 704/17- Rn. 17, juris.).
  • VG Saarlouis, 19.09.2018 - 3 L 769/18

    Gemeindliche Vergabe von Grundstücken; sog. "Einheimischenmodell" (§ 123 VwGO)

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 -, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2017 - 3 L 704/17 -, Rn. 17, juris.).
  • VG Saarlouis, 17.10.2018 - 3 L 1716/18

    Kommunalrechtshier: einstweilige Anordnung

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 -, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2017 - 3 L 704/17 -, Rn. 17, juris.).
  • VG Saarlouis, 26.09.2019 - 3 L 1304/19

    Anfechtung einer Oberbürgermeisterwahl wegen der Verwendung andersfarbiger

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist(Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.12.1989, 2 ER 301/89, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, Rn. 23 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2016, OVG 6 S 12.16, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 19.11.2014, 3 EO 676/14, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.05.2017, 3 L 704/17, Rn. 17, juris und vom 06.02.2018, 3 L 38/18; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 VwGO, Rn. 59 ff.) und die sie begründenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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