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   VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19   

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VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19 (https://dejure.org/2019,6032)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06.03.2019 - 1 L 175/19 (https://dejure.org/2019,6032)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06. März 2019 - 1 L 175/19 (https://dejure.org/2019,6032)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19
    Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35/14 -, Rn. 16, juris (zum Fall einer Legasthenie).).

    Es handelt sich nicht mehr um eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs, wenn die begehrte Erleichterung einen Eingriff in den Prüfungszweck darstellt.(So können etwa Prüflinge, die an Legasthenie leiden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14 -, BVerwGE 152, 330-346, Rn. 19. Eingehend zu Prüfungserleichterungen, die sich nicht auf die Technik der Leistungserbringung beschränken und den Kern der durch die Prüfung selbst zu ermittelnden Leistungsfähigkeit betreffen, bereits Urteil der Kammer vom 05.03.2009 - 1 K 643/08 -, Rn. 62 ff., juris.) Vorliegend liegt der Prüfungszweck gerade in der Umsetzung der - einmalig vorgespielten - Hörverstehensaufgabe.

    Demnach stellt Notenschutz stets eine Bevorzugung derjenigen Prüflinge dar, denen er gewährt wird und kann somit nicht als Anspruch auf Gewährung der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden.(Vgl. hierzu eingehend: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14 -, BVerwGE 152, 330-346, Rn. 20 ff.).

    Nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz müssen beide Verfassungspositionen schon auf abstrakt-genereller Ebene nach Möglichkeit schonend ausgeglichen werden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35/14 - Rn. 30 - 32, juris.) Danach unterfallen die Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen dem Gesetzesvorbehalt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35/14 - Rn. 43, juris sowie Urteil der Kammer vom 05.03.2009 - 1 K 643/08 -, Rn. 78, juris.).

  • VG Saarlouis, 05.03.2009 - 1 K 643/08

    Für den Prüfungsteil "Texterstellung" der Prüfung zur Fachkauffrau für

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19
    Es handelt sich nicht mehr um eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs, wenn die begehrte Erleichterung einen Eingriff in den Prüfungszweck darstellt.(So können etwa Prüflinge, die an Legasthenie leiden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14 -, BVerwGE 152, 330-346, Rn. 19. Eingehend zu Prüfungserleichterungen, die sich nicht auf die Technik der Leistungserbringung beschränken und den Kern der durch die Prüfung selbst zu ermittelnden Leistungsfähigkeit betreffen, bereits Urteil der Kammer vom 05.03.2009 - 1 K 643/08 -, Rn. 62 ff., juris.) Vorliegend liegt der Prüfungszweck gerade in der Umsetzung der - einmalig vorgespielten - Hörverstehensaufgabe.

    Nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz müssen beide Verfassungspositionen schon auf abstrakt-genereller Ebene nach Möglichkeit schonend ausgeglichen werden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35/14 - Rn. 30 - 32, juris.) Danach unterfallen die Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen dem Gesetzesvorbehalt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35/14 - Rn. 43, juris sowie Urteil der Kammer vom 05.03.2009 - 1 K 643/08 -, Rn. 78, juris.).

  • OVG Saarland, 24.01.2003 - 9 W 50/02

    D (A), Türken, Syrer, Abschiebung, Vollzug, Rechtswidrigkeit der Abschiebung,

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19
    Das im Rahmen von § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache wird im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann durchbrochen, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den betroffenen Beteiligten unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund), und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch); über das Vorliegen des Zeitmomentes hinaus müssen im Einzelfall existenziellen Belangen irreparable Nachteile drohen und dürfen gegenläufige Interessen der Verwaltung nicht überwiegen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 -, juris.) Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
  • VG München, 30.11.2016 - M 4 E 16.5250

    Erfolgloser Eilantrag auf Schreibzeitverlängerung bei einer Prüfung

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19
    Soweit der Antragsteller im Februar 2019 bereits Klausuren geschrieben hat, kann keine Verschiebung mehr erfolgen; soweit der Antragsteller an Klausuren - wohl krankheitsbedingt - nicht teilgenommen hat, wird ihm - worauf der Antragsgegner hingewiesen hat - ein Nachholtermin eingeräumt, sodass insoweit das Rechtsschutzinteresse fehlt.(Vgl. VG München, Beschluss vom 30.11.2016 - M 4 E 16.5250 -, Rn. 17, juris.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2017 - 9 S 1241/17

    Zweite juristische Staatsprüfung - Nachteilsausgleich wegen Diabeteserkrankung

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19
    Vielmehr sind die ärztlichen Berichte nach § 16 Abs. 3 Satz 4 Inklusionsverordnung bei der pädagogischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs einzubeziehen - was vorliegend geschehen ist -, haben jedoch keine festlegende Wirkung.(Zur medizinischen Indikation als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17 -, NJW 2017, 3400 (3401).) Die vorgenommene Differenzierung zwischen den Fächern Mathematik und Biologie sowie den Fächern Deutsch, Geschichte, Religion ect.
  • OVG Saarland, 12.04.2019 - 2 B 136/19
    Auszug aus VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19
    Rechtsmittel-AZ: 2 B 136/19.
  • OVG Saarland, 12.04.2019 - 2 B 136/19

    Nachteilsausgleich in der Abiturprüfung; Behinderung

    Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. März 2019 - 1 L 175/19 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Abiturprüfung 2019 einen weitergehenden Nachteilsausgleich in der Weise zu gewähren, dass er die Abiturprüfung im Fach Geschichte erst am Nachprüfungstermin als Ersttermin schreiben muss und er im Fach Englisch ein digitales Wörterbuch benutzen darf.

    Mit Beschluss vom 6.3.2019 - 1 L 175/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen.

    Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.3.2019 - 1 L 175/19 -, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eines weitergehenden Nachteilsausgleichs zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

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