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   VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16   

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VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16 (https://dejure.org/2018,51593)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06.09.2018 - 3 K 2611/16 (https://dejure.org/2018,51593)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06. September 2018 - 3 K 2611/16 (https://dejure.org/2018,51593)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 923/17

    Übernahme von Arbeitsassistenzkosten

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16
    Die Arbeitsassistenz ist ihrer Natur nach eine Unterstützung des schwerbehinderten Menschen bei der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten.(Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 923/17 -, Rn. 28, juris.).

    Wie bereits das Wort "Assistenz" zeigt, ist die Arbeitsassistenz i.S.d. § 102 Abs. 4 SGB a.F. eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst.(Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - L 29 AL 17/14 -, Rn. 114, juris.) Daher kann für Zeiten, in denen die Kernkompetenz nicht selbst erbracht wird bzw. der Arbeitsinhalt vollständig von einem Dritten erbracht wird, keine Bewilligung einer Arbeitsassistenz begehrt werden.(Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - 10 A 923/17 -, Rn. 28, juris.) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vorgetragen hat, dass ein Anspruch auf eine ganztätige Arbeitsassistenz bereits dann bestehen müsse, wenn er - was in seinem Fall gegeben sei - die Befähigung zur Tätigkeit eines Verwaltungsfachangestellten besitze und in diesem Beruf arbeite, so kann dem nicht gefolgt werden.

    10 (So auch Kossens , in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Auflage 2009, § 102 Rn. 32, wonach die Kosten der Arbeitsassistenz nicht in einem bestimmten Verhältnis zum Arbeitsentgelt des behinderten Menschen stehen müssen.Anders insoweit wohl VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - 10 A 923/17 -, Rn. 35, juris.) Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung zwar auf die Ziffer 2.8 der BIH-Empfehlung verwiesen hat, jedoch hierauf basierend keine Kürzung oder Begrenzung der bewilligten Stundensatzes vorgenommen hat.

    Danach besteht jedenfalls bezüglich der Ausgestaltung des Leistungsumfangs, also der Kostenhöhe, kein gebundener Anspruch, sondern ein Ermessen der Integrationsämter, die aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel anhand sachgerechter Kriterien im Rahmen der Übernahme von Kosten notwendiger Arbeitsassistenz einzusetzen.(Vgl. hierzu m.w.N. zu der Rechtsprechung betreffend die Frage, ob § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bezüglich der Kostenhöhe ein Ermessen eröffnet, die diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - 10 A 923/17 -, Rn. 31 - 33, juris, denen sich die Kammer anschließt.Die Kammer konnte die Frage der Ermessensausübung in Bezug auf die Höhe der Lohnkosten in dem Urteil vom 08.04.2014 - 3 K 940/13 - seinerzeit offen lassen.

  • VG Saarlouis, 08.04.2014 - 3 K 940/13

    Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten beim Einsatz einer Arbeitsassistenz

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16
    Dem Begriff der Arbeitsassistenz ist dabei immanent, dass ein Anspruch lediglich auf eine unterstützende, gezielt den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Arbeitskraft gerichtet sein kann, wobei die Arbeit im Kern vom schwerbehinderten Mensch selbst geleistet werden muss.(Vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil des VG des Saarlandes vom 08.04.2014 - 3 K 940/13 - (m.w.N.).).

    Danach besteht jedenfalls bezüglich der Ausgestaltung des Leistungsumfangs, also der Kostenhöhe, kein gebundener Anspruch, sondern ein Ermessen der Integrationsämter, die aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel anhand sachgerechter Kriterien im Rahmen der Übernahme von Kosten notwendiger Arbeitsassistenz einzusetzen.(Vgl. hierzu m.w.N. zu der Rechtsprechung betreffend die Frage, ob § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bezüglich der Kostenhöhe ein Ermessen eröffnet, die diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - 10 A 923/17 -, Rn. 31 - 33, juris, denen sich die Kammer anschließt.Die Kammer konnte die Frage der Ermessensausübung in Bezug auf die Höhe der Lohnkosten in dem Urteil vom 08.04.2014 - 3 K 940/13 - seinerzeit offen lassen.

    Dass die Tätigkeit besonderes Vertrauen erfordert und der Kläger auf die Zuverlässigkeit der Assistenzkraft angewiesen ist, fällt aber nicht "lohnerhöhend" ins Gewicht; dies - der Umstand, dass ein Arbeitgeber in besonders hohem Maße darauf angewiesen ist, seinen Mitarbeitern Vertrauen entgegenzubringen - ist in vielen Bereichen der Wirtschaft der Fall.(So bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 08.04.2014 - 3 K 940/13 -.).

  • BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16
    Vielmehr gebietet das Tatbestandsmerkmal der "Notwendigkeit" eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Tätigkeiten im Arbeitsalltag.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, Rn. 23, juris.) Für die Beantwortung der Frage der Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz ist demnach eine individuelle Bestimmung des notwendigen zeitlichen Unterstützungsrahmens erforderlich, wobei - wie vorliegend geschehen - für diejenigen Zeiten, in denen keine Unterstützungsleistung, sondern ein vollständiger Leistungsersatz erfolgt, mit Blick auf den unterstützenden Charakter der Hilfe keine Bewilligung einer Assistenz erfolgen kann.

    So beinhaltet Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention UN-BRK)(Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden, vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, Rn. 16, juris.) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit u.a. das Recht, diese frei zu wählen.

    Die Kosten für die Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. sind in der Sache durch die Verfügbarkeit entsprechender Mittel aus der Ausgleichsabgabe - die nicht nur für die Kosten der Arbeitsassistenz, sondern auch noch für andere Aufgaben des Integrationsamts verwendet werden müssen - begrenzt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, Rn. 22, juris.) Ferner gebieten die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Begrenzung des Leistungsumfangs.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 6 B 1.09

    Schwerbehinderter Mensch; blind; notwendige Arbeitsassistenz; Kostenübernahme;

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16
    Soweit in der Entscheidung vom 08.04.2014 auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.05.2011 - 6 B 1/09 - verwiesen wurde, ist festzustellen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwar hinsichtlich der Höhe der Kosten kein Ermessen begründet sah, jedoch davon ausging, dass die Kosten jedenfalls auf ihre Sachangemessenheit hin zu überprüfen seien - vergleichbar eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, wobei seinerzeit ein Stundenlohn von 8, 60 EUR für einfache Hilfstätigkeiten als sachangemessen eingestuft wurde -, sodass auch für den Fall, dass man ein Ermessen bezüglich der Kostenhöhe verneinen würde, jedenfalls eine Prüfung der Angemessenheit der Kosten vorzunehmen wäre.).

    Im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen, die vorliegend an die Arbeitsassistenz gestellt werden, erweist sich der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Bruttostundenlohn von 12, 60 EUR bzw. 13, 07 EUR als bedarfsgerecht;(Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 - 6 B 1/09 - a.a.O., das bei vergleichbaren Assistenzleistungen ein Stundensatz von 8, 60 EUR als angemessen angesehen hat; die Bedarfsgerechtigkeit gilt auch in Ansehung des gesetzlichen Mindestlohns, der derzeit bei 8, 84 EUR liegt.) hierbei ist zu sehen, dass diese Beträge dem Stundenlohn in der Entgeltgruppe 2, Entgeltordnung des TV-L entsprechen und die Entgeltgruppe 2 gerade einfache Tätigkeiten im Büro- und Buchhaltungsbereich - wie sie vorliegend erforderlich sind -erfasst.(Vgl. Anlage 1 zu Ziff. 4 der Empfehlungen zur Arbeitsassistenz: Ermittlung des Entgeltes (BIH).) Umstände, die vorliegend eine andere Bewertung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16
    Das persönliche Budget ist allein eine besondere Form der Leistungsausführung,(Vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -, juris) es stellt insbesondere keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und bedarf zwingend einer - hier fehlenden - Zielvereinbarung in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.(Vgl. § 4 Budgetverordnung; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11-, juris.).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Auszug aus VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16
    Das persönliche Budget ist allein eine besondere Form der Leistungsausführung,(Vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -, juris) es stellt insbesondere keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und bedarf zwingend einer - hier fehlenden - Zielvereinbarung in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.(Vgl. § 4 Budgetverordnung; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11-, juris.).
  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 29.97

    E/ Einrichtungsträger, Pflegesätze für gewerbliche - in der Sozialhilfe;;

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16
    Der Begriff "Wirtschaftlichkeit" beschreibt eine günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 29/97 -, BVerwGE 108, 56-63, Rn. 11, juris.) Das Gebot der "Sparsamkeit" soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 29/97 -, BVerwGE 108, 56-63, Rn. 13, juris.) Sofern also günstigere und zugleich zumutbare Alternativen bestehen, muss sich der Schwerbehinderte grundsätzlich hierauf verweisen lassen.
  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 27/82

    Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen - Aufwendung von finanziellen Mitteln

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16
    Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind allgemeine Rechtsgebote, denen alles öffentliche Verwaltungshandeln unterliegt,(Vgl. BSG, Urteil vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 -, BSGE 56, 197-201, Rn. 18, juris.Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit sind im Sozialrecht zudem an verschiedenen Stellen gesetzlich verankert. So bestimmt § 75 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, dass für die Erbringung von Leistungen durch externe Leistungserbringer die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit gelten.Die Neufassung des SGB IX benennt die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit als allgemeine Grundsätze der Eingliederungshilfe im 2. Teil des zum 01.01.2018 in Kraft getreten SGB IX. Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 SGB IX müssen Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Förderfähigkeit einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16
    Wie bereits das Wort "Assistenz" zeigt, ist die Arbeitsassistenz i.S.d. § 102 Abs. 4 SGB a.F. eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst.(Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - L 29 AL 17/14 -, Rn. 114, juris.) Daher kann für Zeiten, in denen die Kernkompetenz nicht selbst erbracht wird bzw. der Arbeitsinhalt vollständig von einem Dritten erbracht wird, keine Bewilligung einer Arbeitsassistenz begehrt werden.(Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - 10 A 923/17 -, Rn. 28, juris.) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vorgetragen hat, dass ein Anspruch auf eine ganztätige Arbeitsassistenz bereits dann bestehen müsse, wenn er - was in seinem Fall gegeben sei - die Befähigung zur Tätigkeit eines Verwaltungsfachangestellten besitze und in diesem Beruf arbeite, so kann dem nicht gefolgt werden.
  • OVG Saarland, 29.10.2019 - 2 A 300/18

    Arbeitsassistenz für Verwaltungsfachangestellten

    Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 2018 - 3 K 2611/16 - wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.3.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.11.2016 sowie des Bescheides vom 12.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2017 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.9.2015 bis 31.8.2017 die Kosten einer Arbeitsassistenz für eine tägliche Arbeitszeit von 7, 3 Stunden zu einem Stundenlohn von 21, 83 EUR zu gewähren.

    Mit Urteil vom 6.9.2018 - 3 K 2611/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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