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   VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15   

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VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15 (https://dejure.org/2018,21985)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12.01.2018 - 3 K 146/15 (https://dejure.org/2018,21985)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 3 K 146/15 (https://dejure.org/2018,21985)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15
    Zu vergleichen sind die Kosten, die unter Einbeziehung der Wunsch- und Wahlentscheidung entstehen, mit denjenigen Kosten, die ohne die Wünsche bzw. Wahl entstehen.(BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 5 C 85/80 -, Rn. 15, juris; Luthe , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 5 SGB VIII, Rn. 41.).

    Dabei sind Mehrkosten dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt.(BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110 (116).) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten nach den Umständen des Einzelfalles und es ist weder allein die Höhe des Kostenunterschiedes maßgeblich noch eine "Kostenhöchstspanne" anzuerkennen, innerhalb derer ein Kostenunterschied von vornherein als verhältnismäßig zu gelten hätte.(BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, Rn. 3, juris) Der Wunsch der Anspruchsberechtigten muss allerdings dort an eine Grenze stoßen, wo seine Erfüllung Kosten erfordert, die im Interesse einer sachgerechten Verteilung der vorhandenen Mittel als "unvertretbar" angesehen werden müssen.(BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 5 C 85/80 -, Rn. 14, juris.).

    Bei wertender Betrachtungsweise ist nicht davon auszugehen, dass die Beratung durch Frau Dr. gegenüber der angebotenen und ebenfalls geeigneten Hilfe solche Qualitätsunterschiede enthält, dass der Kostenunterschied von mehr als 400 Prozent noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen ist.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 - 12 A 2470/13 -, Rn. 22, juris , das unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 5 C 85/80 -, BVerwGE 65, 52, juris bei einer Differenz von 75 Prozent von unverhältnismäßigen Mehrkosten ausgeht.) Gerade mit Blick darauf, dass die Kläger bislang keine Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII in Anspruch genommen haben, das durch den Beklagten angebotene Konzept besonders flexibel ausgestaltet ist, die Familienhilfe bei Bedarf auch therapeutische Elemente enthalten kann und die Möglichkeit einer begleitenden therapeutischen Behandlung besteht, wobei der Versuch einer begleitenden therapeutischen Behandlung des Jungen bereits Jahre zurückliegt, ist der enorme Kostenunterschied auch unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht mehr verhältnismäßig.

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15
    (Vgl. Schindler/ Elmauer , in: Kunkel/Kepert/ Pattar , SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn. 15.) Zeigt also ein Kostenvergleich, dass die wunschbedingten Mehrkosten unverhältnismäßig wären, greift die Sollvorschrift des § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII nicht ein.(Dies hat Bundesverwaltungsgericht so bereits zum Tatbestandsmerkmal "angemessen" in § 3 Abs. 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden sollte, soweit sie angemessen waren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14/03 -, juris, Rn. 3, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110 (116).) Führen Wünsche des Hilfeempfängers dagegen nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, dann gilt die Sollverpflichtung: Nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbundenen, angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers soll entsprochen werden.(BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110 (116).).

    Dabei sind Mehrkosten dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt.(BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110 (116).) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten nach den Umständen des Einzelfalles und es ist weder allein die Höhe des Kostenunterschiedes maßgeblich noch eine "Kostenhöchstspanne" anzuerkennen, innerhalb derer ein Kostenunterschied von vornherein als verhältnismäßig zu gelten hätte.(BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, Rn. 3, juris) Der Wunsch der Anspruchsberechtigten muss allerdings dort an eine Grenze stoßen, wo seine Erfüllung Kosten erfordert, die im Interesse einer sachgerechten Verteilung der vorhandenen Mittel als "unvertretbar" angesehen werden müssen.(BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 5 C 85/80 -, Rn. 14, juris.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2014 - 12 A 2470/13

    Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe (hier: integrative

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15
    Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24/98 -, Rn. 39, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 - 12 A 2470/13 -, Rn. 3, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 16.09.2016 - 3 K 777/14, Rn. 33 ff., juris.).

    Bei wertender Betrachtungsweise ist nicht davon auszugehen, dass die Beratung durch Frau Dr. gegenüber der angebotenen und ebenfalls geeigneten Hilfe solche Qualitätsunterschiede enthält, dass der Kostenunterschied von mehr als 400 Prozent noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen ist.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 - 12 A 2470/13 -, Rn. 22, juris , das unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 5 C 85/80 -, BVerwGE 65, 52, juris bei einer Differenz von 75 Prozent von unverhältnismäßigen Mehrkosten ausgeht.) Gerade mit Blick darauf, dass die Kläger bislang keine Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII in Anspruch genommen haben, das durch den Beklagten angebotene Konzept besonders flexibel ausgestaltet ist, die Familienhilfe bei Bedarf auch therapeutische Elemente enthalten kann und die Möglichkeit einer begleitenden therapeutischen Behandlung besteht, wobei der Versuch einer begleitenden therapeutischen Behandlung des Jungen bereits Jahre zurückliegt, ist der enorme Kostenunterschied auch unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht mehr verhältnismäßig.

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 130.07

    Vorherige Antragstellung als Voraussetzung für Leistungen der Jugendhilfe

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15
    Zudem setzen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus.(BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 5 B 130/07 -, Rn. 3, juris) Auch der Eingang von sachfremden Erwägungen in die Entscheidungsfindung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
  • VG Saarlouis, 16.09.2016 - 3 K 777/14

    Kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, wenn Umstände

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15
    Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24/98 -, Rn. 39, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 - 12 A 2470/13 -, Rn. 3, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 16.09.2016 - 3 K 777/14, Rn. 33 ff., juris.).
  • VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15

    Bewilligung der Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern vor Aufnahme des

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15
    Auch wenn man zu dem Schluss kommt, dass es sich bei der von den Klägern begehrten Hilfe ebenfalls um eine geeignete Hilfe zur Erziehung i.S.d. §§ 27 ff. SGB VIII handelt und damit ein Wahl- bzw. Wunschrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII besteht,(Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht in der Regel keine Wahl zwischen verschiedenen Leistungsarten, vgl. Schindler/ Ehlmauer , in: Kunkel/Kepert/ Pattar , SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn. 5. Eine Wahl unter verschiedenen Leistungsarten ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn im konkreten Fall der Jugendhilfebedarf durch mehrere gleichwertige, d.h. gleichermaßen geeignete Hilfearten gedeckt werden kann, vgl. Schindler/ Ehlmauer , in: Kunkel/Kepert/ Pattar , SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn. 5; VG Münster, Urteil vom 17.05.2016 - 6 K 975/15 -, Rn. 34, juris.Das Wunsch- und Wahlrecht des § 36 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, das lex specialis gegenüber jenem nach § 5 SGB VIII ist, kommt hier nicht zur Anwendung, da es nur für "außerhalb der eigenen Familie erbrachte Hilfe" gilt, vgl. Winkler , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn. 9 ff.) so scheitert das Begehren jedenfalls daran, dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII der Wahl und den Wünschen (nur) entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, was vorliegend indes der Fall wäre.
  • VG Göttingen, 12.10.2006 - 2 A 173/05

    Höhe der Leistungen für Therapie zur Behandlung von Legasthenie als

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15
    Der Einwand der unverhältnismäßigen Mehrkosten ist dem Beklagten auch nicht abgeschnitten, da er den Klägern - wie bereits dargelegt - ein konkretes und zumutbares Alternativangebot unterbreitet hat.(VG Saarlouis, Urteil vom 15.10.2015 - 3 K 806/13 -, n.v.; VG Göttingen, Urteil vom 12.10.2006 - 2 A 173/05 -, juris.) Die von den Klägern gewünschte Hilfe verursacht daher letztlich unverhältnismäßige Mehrkosten, die vom Jugendhilfeträger hier nicht getragen werden müssen.
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