Rechtsprechung
VG Saarlouis, 12.05.2017 - 2 K 486/14 |
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 12.05.2017 - 2 K 486/14
- OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
- BVerwG, 29.08.2019 - 2 B 57.18
- BVerfG, 25.02.2021 - 2 BvR 1971/19
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
Anspruch eines Beamten auf Verwendungs- und Ausgleichszulage bei rechtswidriger …
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2017 - 2 K 486/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Mit aufgrund der Beratung vom 12.5.2017 ergangenem Urteil - 2 K 486/14 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 sowie unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2003 bis 31.3.2006 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe der Urteilsgründe zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 zu bewilligen.
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 - sowie unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9.12.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 den Beklagten zu verpflichten,.
- VG Saarlouis, 29.08.2017 - 2 K 1045/15
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Verwendungszulage nach § 46 des …
dazu Urteile der Kammer vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 - sowie - 2 K 568/16 -.so die Kammer in ihren mit Rechtsbehelfen angegriffenen, nicht rechtskräftigen Urteilen vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 sowie - 2 K 568/16 -, betreffend Beamte in der saarländischen Finanzverwaltung.
Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen bzw. zu den Gründen für das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nach den §§ 195, 199 BGG wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 - verwiesen, die hier gleichermaßen Geltung beanspruchen; in dem Urteil heißt es wörtlich:.