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   VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18   

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VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18 (https://dejure.org/2018,48699)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12.11.2018 - 5 L 411/18 (https://dejure.org/2018,48699)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12. November 2018 - 5 L 411/18 (https://dejure.org/2018,48699)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (50)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2016 - 8 A 10377/16

    Anfechtung einer nachträglichen Abschaltverpflichtung für eine Windenergieanlage;

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Bei dem Austausch des Anlagentyps handele es sich ohne weiteres um eine wesentliche Planänderung.(Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, juris.) Hervorzuheben sei, dass das OVG Rheinland-Pfalz eine wesentliche Änderung eines Vorhabens insbesondere daraus hergeleitet habe, dass die zu erwartenden Turbulenzeffekte einer erneuten Prüfung zu unterziehen seien.

    Dabei erweise sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anlagen grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls ein Abweichen rechtfertigten.(Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, und Beschluss vom 21.03.2014 - 8 B 10139/14 -, jeweils juris.) Entscheidend sei daher, dass die Genehmigungsunterlagen vollständig und prüffähig seien.(Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kap. 2 Rn. 217 ff., jeweils m.w.N.; Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 2016, Rn. 766; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.08.2012, 12 LB 170/11, BauR 2013, 936 ff., juris Rn 46.).

    Dabei werde dem zuerst gestellten Antrag nur dann ein Vorrang zuerkannt, wenn ihm vollständige und prüffähige Unterlagen beigefügt seien.(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, und Beschluss vom 21.03.2014 - 8 B 10139/14 . jeweils juris.) Diese Grundsätze könnten nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz auch bei der Frage nach der Lastenverteilung bei der Konfliktbewältigung durch Abschaltverpflichtungen angewendet werden.(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, juris.) Maßgeblich für die Beurteilung des Vorrangs in der vorliegenden Konkurrenzsituation sei demnach, bei welchem Antrag in tatsächlicher Hinsicht zuerst vollständige und prüffähige Unterlagen vorgelegen hätten.

    Folge man der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz(Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -.), so habe das Vorhaben der Beigeladenen gerade nicht seine Priorität verloren.

    Allein die Änderung des Anlagentyps stelle mitnichten zwangsläufig eine "wesentliche Änderung" i.S.d. § 16 BImSchG dar, die eine Änderungsgenehmigungspflicht nach § 16 BImSchG auslöse.(Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -.) Es komme nach der Rechtsprechung vollkommen zu Recht darauf an, ob die Anlagentypänderung überhaupt zu (mehr als geringfügigen) nachteiligen Umweltauswirkungen führen könne.

    Dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen.(Vgl. OVG Nds., a.a.O., juris; OVG MV, Beschluss vom 28. März 2008 - 3 M 188/07 -, BauR 2008, 1562 und juris, Rn. 31 f.; ThürOVG, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 -, ZNER 2012, 443 und juris; vgl. auch: VG Mainz, Beschluss vom 23. November 2012 - 3 L 1610/12.MZ - ferner: Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 520 f..) Diese Grundsätze gelten dabei auch für die Frage, wem die Lasten der Konfliktbewältigung (durch Verzicht auf einen Standort oder durch Abschaltverpflichtungen) und damit einhergehenden geringeren Energieausbeute aufzuerlegen sind.(Vgl. OVG RP, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, juris.).

    Wird etwa eine Windenergieanlage in Windrichtung vor einer bereits bestehenden Windenergieanlage errichtet, kann sie durch Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen der nachgesetzten Anlage bewirken und damit auf Dauer deren Standsicherheit beeinträchtigen.(Vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris und Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150.).

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet.(Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris.) Demgegenüber ist davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist.(Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. März 2015 - 6 L 27/15 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 518.) Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Darüber hinaus ist zu bedenken, ob sich der Vorrang zugunsten des zeitlich früheren Vorhabens nicht nur bei der erstmaligen Genehmigungserteilung und dann nur für die Dauer deren Wirksamkeit durchsetzt.(Vgl. OVG RP, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, juris.).

    Der überwiegende Teil der Rechtsprechung sieht einen Typwechsel zwischen Windenergieanlagen mit vergleichbaren Anlagendaten (Leistung, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Gesamthöhe) als Änderung an und bewertet auch eine gewisse Vergrößerung oder Verkleinerung der Dimension nicht als Neugenehmigung.(OVG RP, Urteil vom 12.05.2011 - 1 A 11186/08 -, juris; OVG RP, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 17.06.2015 - 6 L 571/15 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 03.05.2013 - 5 L 324/13 -, juris; anders: OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris, und VG Köln, Urteil vom 19.05.2016 - 13 K 4121/14 -, juris.).

    Ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG Thüringen und des OVG Rheinland-Pfalz(Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O..) letztlich darauf abzustellen ist, dass es schon ausreichend ist, wenn aufgrund der veränderten Parameter (längere Rotorblätter und größere Rotordurchmesser) die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen im Raum gestanden habe und deshalb die Durchführung eines erneuten (Änderungs-) Genehmigungsverfahrens notwendig gewesen wäre, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

  • OVG Thüringen, 01.06.2011 - 1 EO 69/11
    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Dahingehend sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Vorrang zugunsten der zuerst beantragten bzw. genehmigten Anlage entfalle, sobald dieses erste Vorhaben später wesentlich verändert werde.(Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, ZNER 2011, 649 und juris; für den Fall der Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 495; Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen. Kap. 2 Rn. 217 ff.; VGH München, Beschluss vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. August 2016 - 8 A10377/16 -, juris.) Entsprechend des Bescheides des Antragsgegners zu 1) vom 31.01.2017 (Genehmigungsregister ...) sei jedoch in der konkreten Fallgestaltung gerade nicht von einer wesentlichen Änderung des Vorhabens auszugehen, so dass der vom Antragsgegner zu 1) ursprünglich festgelegten Priorität weiterhin Bestand zuzumessen sei.

    Dies gilt auch im Rahmen der Drittanfechtung gemäß § 80a Abs. 3 VwGO.(Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 01. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, juris.).

    Erst im Zeitpunkt der Genehmigung eines Antrags nämlich verknüpft sich das rechtliche Schicksal der konkurrierenden Verfahren derart, dass die Behörde aufgerufen ist, eine sachgerechte Entscheidung über die Priorität zu treffen.(Thür. OVG, Beschluss vom 01. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, juris).

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der Vorrang zugunsten der zuerst beantragten bzw. genehmigten Anlage entfällt, sobald dieses erste Vorhaben später wesentlich geändert wird.(Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, ZNER 2011, 649 und juris, Rn. 42 - für den Fall der Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge - Gatz, a.a.O., Rn. 495; Sittig, a.a.O., Rn. 217 ff.).) Gründe der Chancengleichheit und der Vermeidung von Umgehungen des Prioritätsgrundsatzes verlangen hier eine neue Reihung der konkurrierenden Vorhabenträger.

    Derart wesentliche Auswirkungen sind nach teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Ansicht regelmäßig bei Verschiebungen des Standorts und der Änderung des Anlagentyps von Windenergieanlagen zu erwarten.(Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 25.Februar 2015 -8 A 959/10-, BauR 2015, 1138 und juris Rn. 113 (Ersetzung einer Windenergieanlage Typ Enercon E 66/18.70 durch eine E-70 E4 - 2, 0 MW, RD 71m - als Neuerrichtung).) Denn in diesen Fällen sind insbesondere die zu erwartenden Turbulenzeffekte einer erneuten Prüfung zu unterziehen.(Vgl. Thür. OVG, ebenda.).

    Ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG Thüringen und des OVG Rheinland-Pfalz(Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O..) letztlich darauf abzustellen ist, dass es schon ausreichend ist, wenn aufgrund der veränderten Parameter (längere Rotorblätter und größere Rotordurchmesser) die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen im Raum gestanden habe und deshalb die Durchführung eines erneuten (Änderungs-) Genehmigungsverfahrens notwendig gewesen wäre, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2000 - 7 B 2180/99

    Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei mehreren Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Bei der Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe einer vorhandenen Windenergieanlage kann die Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen bei der vorhandenen Anlage bewirken und damit auf Dauer auch deren Standsicherheit beeinträchtigen.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und juris; Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BauR 2003, 1712 und juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris.).

    Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden dann als verletzt angesehen, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064, juris.).

    Allerdings kann er in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris.) Dem trägt § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO Rechnung.

    Hiervon ausgehend ist für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen von "Konkurrenzanlagen" die Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark üblicherweise rechnen können und müssen.(OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064.).

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet.(Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris.) Demgegenüber ist davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist.(Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. März 2015 - 6 L 27/15 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 518.) Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2014 - 8 B 10139/14

    Konkurrenz zwischen Vorbescheid und Genehmigung: Was hat Vorrang?

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Dabei erweise sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anlagen grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls ein Abweichen rechtfertigten.(Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, und Beschluss vom 21.03.2014 - 8 B 10139/14 -, jeweils juris.) Entscheidend sei daher, dass die Genehmigungsunterlagen vollständig und prüffähig seien.(Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kap. 2 Rn. 217 ff., jeweils m.w.N.; Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 2016, Rn. 766; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.08.2012, 12 LB 170/11, BauR 2013, 936 ff., juris Rn 46.).

    Dabei werde dem zuerst gestellten Antrag nur dann ein Vorrang zuerkannt, wenn ihm vollständige und prüffähige Unterlagen beigefügt seien.(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, und Beschluss vom 21.03.2014 - 8 B 10139/14 . jeweils juris.) Diese Grundsätze könnten nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz auch bei der Frage nach der Lastenverteilung bei der Konfliktbewältigung durch Abschaltverpflichtungen angewendet werden.(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, juris.) Maßgeblich für die Beurteilung des Vorrangs in der vorliegenden Konkurrenzsituation sei demnach, bei welchem Antrag in tatsächlicher Hinsicht zuerst vollständige und prüffähige Unterlagen vorgelegen hätten.

    Der überwiegende Teil der Rechtsprechung, Literatur und Praxis stellt auf den Zeitpunkt der Vollständigkeit der Antragsunterlagen bzw. der Prüffähigkeit des Antrages ab.(OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 21 ff., vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris, und vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, DVBl. 2017, 1372 = juris, Rn. 11 ff.; Nds. OVG, Urteile vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris, und vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14 -, juris; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, juris (erster vollständig eingereichter Genehmigungsantrag); Sittig, Prioritätsprinzip, 2013, S. 294 ff. (299); Sittig-Behm in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, S. 210 Rn. 194 ff.; Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 492 ff.) Dies bezeichnet jenen Zeitpunkt, in welchem die Behörde nach Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen und Informationen durch den Bewerber in die Lage versetzt wird, die weitere Prüfung der Unterlagen vorzunehmen.

    Wird etwa eine Windenergieanlage in Windrichtung vor einer bereits bestehenden Windenergieanlage errichtet, kann sie durch Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen der nachgesetzten Anlage bewirken und damit auf Dauer deren Standsicherheit beeinträchtigen.(Vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris und Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150.).

  • VG Neustadt, 17.02.2014 - 4 L 89/14

    Windkraftanlagenbetreiber kann trotz Widerspruchs eines Konkurrenten mit dem Bau

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Bei der Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe einer vorhandenen Windenergieanlage kann die Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen bei der vorhandenen Anlage bewirken und damit auf Dauer auch deren Standsicherheit beeinträchtigen.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und juris; Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BauR 2003, 1712 und juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris.).

    Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ab.(Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17.02.2014 - 4 L 89/14-, juris; Sittig-Behm in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Auflage 2018, S. 154, Rn. 202, 203 m.w.N..) Mit der Entscheidungsreife wird derjenige Zeitpunkt unmittelbar vor der behördlichen Entscheidung bezeichnet, in welchem die Behörde über alle Erkenntnisse verfügt, die sie für ihre Entscheidung benötigt.

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet.(Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris.) Demgegenüber ist davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist.(Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. März 2015 - 6 L 27/15 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 518.) Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - 8 A 959/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Auch das OVG Nordrhein-Westfalen habe im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannt, dass die Änderung des Anlagentyps bei der geplanten Errichtung einer Windenergieanlage nicht als unwesentliche Änderung, sondern als Neuerrichtung anzusehen sei.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015, 8 A 959/10, BauR 2015, 1138 ff., juris: Rn. 112 ff. m.w.N.) Die Beigeladene habe sich im behördlichen Verfahren auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.08.2016 - 22 Cs 16.1052 - berufen, wonach der geänderte Anlagentyp keine wesentliche Änderung darstelle, wenn dargelegt sei, dass keine von der Typänderung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.

    Der überwiegende Teil der Rechtsprechung sieht einen Typwechsel zwischen Windenergieanlagen mit vergleichbaren Anlagendaten (Leistung, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Gesamthöhe) als Änderung an und bewertet auch eine gewisse Vergrößerung oder Verkleinerung der Dimension nicht als Neugenehmigung.(OVG RP, Urteil vom 12.05.2011 - 1 A 11186/08 -, juris; OVG RP, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 17.06.2015 - 6 L 571/15 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 03.05.2013 - 5 L 324/13 -, juris; anders: OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris, und VG Köln, Urteil vom 19.05.2016 - 13 K 4121/14 -, juris.).

    Derart wesentliche Auswirkungen sind nach teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Ansicht regelmäßig bei Verschiebungen des Standorts und der Änderung des Anlagentyps von Windenergieanlagen zu erwarten.(Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 25.Februar 2015 -8 A 959/10-, BauR 2015, 1138 und juris Rn. 113 (Ersetzung einer Windenergieanlage Typ Enercon E 66/18.70 durch eine E-70 E4 - 2, 0 MW, RD 71m - als Neuerrichtung).) Denn in diesen Fällen sind insbesondere die zu erwartenden Turbulenzeffekte einer erneuten Prüfung zu unterziehen.(Vgl. Thür. OVG, ebenda.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - 7 B 949/03

    Welche Abstände müssen konkurrierende Windenergieanlagen in Windparks einhalten?

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Bei der Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe einer vorhandenen Windenergieanlage kann die Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen bei der vorhandenen Anlage bewirken und damit auf Dauer auch deren Standsicherheit beeinträchtigen.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und juris; Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BauR 2003, 1712 und juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris.).

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet.(Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris.) Demgegenüber ist davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist.(Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. März 2015 - 6 L 27/15 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 518.) Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen.

  • BVerwG, 28.10.2010 - 7 C 2.10

    Freistellungserklärung; Regelungsinhalt der -; Bindungswirkung der -;

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Die materiell-rechtliche Prüfung im Anzeigeverfahren des § 15 Abs. 1 BImSchG sei nur eingeschränkt und nehme an dem Bindungswirkung vermittelnden Regelungsinhalt der Freistellungserklärung nicht teil.(BVerwG, Urteil vom 07.08.2012, 7 C 7/11, BayVBI 2013, 311 ff., juris Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, 7 C 2/10, NVwZ 2011, 120 ff., juris Rn. 19 f., 21, 22 und 25 f.) Mangels materiell-rechtlicher Bindungswirkung sei auch in diesem Verfahren zu prüfen, ob von einer wesentlichen Änderung auszugehen sei.

    Das geänderte Vorhaben ist danach für formell-immissionsschutzrechtlich legal (kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis) erklärt worden - mehr aber auch nicht; namentlich war damit nichts zur Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den materiellen Vorgaben des Immissionsschutzrechts gesagt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, juris; Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 15 Rn. 40; Führ, in Gemeinschaftskommentar-BImSchG, 2016, § 15 Rn. 151, 154, 182 f..) Die materiell-rechtliche Legalität bedurfte erst noch einer rechtlichen Prüfung im dafür vorgesehenen (Genehmigungs-)Verfahren; das war nach dem Absehen von einem immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren bzw. nach dessen Entbehrlichkeit das Baugenehmigungsverfahren.

  • VGH Bayern, 13.05.2014 - 22 CS 14.851

    Gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Der überwiegende Teil der Rechtsprechung, Literatur und Praxis stellt auf den Zeitpunkt der Vollständigkeit der Antragsunterlagen bzw. der Prüffähigkeit des Antrages ab.(OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 21 ff., vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris, und vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, DVBl. 2017, 1372 = juris, Rn. 11 ff.; Nds. OVG, Urteile vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris, und vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14 -, juris; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, juris (erster vollständig eingereichter Genehmigungsantrag); Sittig, Prioritätsprinzip, 2013, S. 294 ff. (299); Sittig-Behm in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, S. 210 Rn. 194 ff.; Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 492 ff.) Dies bezeichnet jenen Zeitpunkt, in welchem die Behörde nach Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen und Informationen durch den Bewerber in die Lage versetzt wird, die weitere Prüfung der Unterlagen vorzunehmen.

    Auf einer solchen Grundlage darf der Vorhabenträger berechtigterweise darauf vertrauen, dass dieser Aufwand (insbesondere durch Fachgutachten) als hinreichend verfestigte Planung anerkannt und nicht durch Planungen eines Konkurrenten nachträglich entwertet wird.(Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, juris Rn. 470 ff., und vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, juris Rn. 632 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, juris Rn. 13 a. E.; Sittig-Behm in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Rn. 196 ff.; Sittig, Prioritätsprinzip, 2013, S. 294 ff.) Für den Zeitpunkt der Prüffähigkeit als maßgeblichen Zeitpunkt spricht auch, dass nunmehr der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 UVPG in der seit dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2808) einen vergleichbaren Ansatz gewählt hat.

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 22 ZB 16.95

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage - Vollständigkeit der

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18
    Dies sei unlängst vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt worden.(VGH München, Beschluss vom 16.09.2016 - 22 ZB 16.304 - bestätigt durch Beschluss vom 17.01.2017 - 22 ZB 16.95 - und zuletzt Beschluss vom 14.03.2017 - 22 ZB 16.1466 -.).

    Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stünden der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermögliche.(VGH München, Beschluss vom 17.01.2017 - 22 ZB 16.95 - und zuletzt Beschluss vom 14.03.2017 - 22 ZB 16.1466 -.) Genau diese Prüfung sei hier möglich gewesen.

  • VGH Bayern, 14.03.2017 - 22 ZB 16.1466

    Immissionsrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage und Mindestabstand bei

  • VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16

    Beeinträchtigung einer Windkraftanlage durch eine andere Windkraftanlage

  • OVG Saarland, 29.10.2018 - 2 B 223/18

    Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Hotel)

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 12 LB 170/11

    Vermittlung von Drittschutz gegenüber dem Eigentümer eines Denkmals durch § 8 S.

  • BVerwG, 07.08.2012 - 7 C 7.11

    Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; Nachbarschutz

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1052

    Keine wesentliche Änderung einer Windkraftanlage durch Änderung des Anlagentyps

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

    Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung;

  • BVerwG, 30.06.2004 - 7 B 92.03

    Wasserrechtliche Planfeststellung; zwingender Versagungsgrund; Ziele der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2000 - 10 B 1831/99

    Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage ; Gebot der

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • KG, 23.09.2003 - 1 W 34/03

    Eintragung in Personenstandsbuch: Schreibweise eines fremdsprachigen Buchstabens,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 3 M 188/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Windkraftanlage für Konkurrenzvorhaben

  • VG Frankfurt/Oder, 10.09.2008 - 5 L 127/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Windenergieanlage und Beweislast für den

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

  • BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen; Polizeibeamter im

  • BVerwG, 24.04.2001 - 1 DB 5.01
  • OVG Saarland, 09.08.2001 - 2 V 4/01

    Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung einer planerisch

  • VGH Bayern, 14.01.2010 - 8 B 09.2529

    Einziehung einer Straße; subjektive Rechtsverletzung; Rechtsnachfolge;

  • OVG Saarland, 08.12.2010 - 2 B 308/10

    Bauordnungsrecht: Nachbarschutz gegen Grenzanbau

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 1 A 11186/08

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage - Eiswurfrisiko

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

  • VG Saarlouis, 08.03.2012 - 5 L 121/12

    Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

  • OVG Niedersachsen, 26.07.2012 - 1 LC 130/09

    Folgen der Offenlegung der Übertragung des Eigentums am Grundstück des

  • OVG Thüringen, 17.07.2012 - 1 EO 35/12

    Windparks: Behandlung konkurrierender Anträge?

  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 22 CS 12.2110

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; Bildung von

  • VG Trier, 03.05.2013 - 5 L 324/12

    Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage

  • VG Aachen, 02.03.2015 - 6 L 27/15

    Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 22 CS 15.686

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für einen Windpark (Wechsel des

  • VG Darmstadt, 17.06.2015 - 6 L 571/15

    Eilantrag der Stadt Michelstadt gegen geplantes Windrad abgelehnt

  • VG Köln, 19.05.2016 - 13 K 4121/14

    Klage gegen Genehmigung von Windenergieanlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 8 D 99/13

    Klage des BUND gegen Kohlekraftwerk Lünen hat keinen Erfolg

  • VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304

    Erfolglose Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2017 - 12 LC 54/15

    Baudenkmal; erhebliche Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalschutz; Drittschutz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2017 - 8 B 396/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2017 - 8 B 1373/16

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - 8 B 565/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2018 - 8 A 1886/16

    Konkurrenz sich beeinträchtigender Windenergieanlagen: Die spätere muss auf die

  • BVerwG, 12.06.2006 - 3 B 181.05

    Rechtsnachfolge; Erwerb eines die Klagebefugnis vermittelnden Gegenstandes;

  • OVG Thüringen, 22.02.2006 - 1 EO 708/05

    Immissionsschutzrecht; Eilantrag zweier Anwohner gegen die

  • VG Cottbus, 13.09.2016 - 4 L 638/15

    Anlagenaustausch nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung;

  • OVG Saarland, 05.06.2019 - 2 B 326/18

    (Keine) Prüfung der Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde im

    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2018 - 5 L 411/18 - wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 12.11.2018 - 5 L 411/18 - hat das Verwaltungsgericht (auch) den Aussetzungsantrag gegen die Baugenehmigung zurückgewiesen.

    Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2018 - 5 L 411/18 -, mit der sie nur noch ihren auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 10.11.2017 gerichteten Aussetzungsantrag gegen den Antragsgegner und erstinstanzlichen Antragsgegner zu 2) weiterverfolgen, ist nicht begründet.

  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 22 CS 19.345

    Maßstab für immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung - 10 H-Regelung

    Erforderlich ist stets eine Einzelfallbeurteilung derjenigen konkreten nachteiligen Auswirkungen, die mit einem Wechsel des "Anlagentyps" verbunden sein können (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 35; VG Saarland, B.v. 12.11.2018 - 5 L 411/18 - juris Rn. 258, 259).
  • VGH Bayern, 05.04.2019 - 22 CS 19.281

    Typwechsel bei einer Windenergieanlage - Umweltverbandsklage - einstweiliger

    Erforderlich ist stets eine Einzelfallbeurteilung derjenigen konkreten nachteiligen Auswirkungen, die mit einem Wechsel des "Anlagentyps" verbunden sein können (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 35; VG Saarland, B.v. 12.11.2018 - 5 L 411/18 - juris Rn. 258, 259).
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