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   VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16   

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VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16 (https://dejure.org/2017,8012)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15.03.2017 - 3 K 526/16 (https://dejure.org/2017,8012)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15. März 2017 - 3 K 526/16 (https://dejure.org/2017,8012)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16
    Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167).

    Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall.

    Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des "Blickfeldes" des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen.

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15

    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16
    Dies in den Blick nehmend entsprechen die Ausführungen der Beklagen im angefochtenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG), der Auskunftslage und auch der Rechtsprechung der Kammer(Vgl. nur Beschluss vom 20.08.2015 -3 K 698/15-, der den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt ist), so dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Polens vorliegen.

    Dabei ist vor dem Hintergrund des Vortrags der Kläger insbesondere zu berücksichtigen, dass das Flüchtlingsrecht nicht dazu dient, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im selben Umfang erreichen lassen(Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 -3 K 698/15- m.w.N.).

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16
    Die zulässige Anfechtungsklage(Eine Verpflichtungsklage, die auf das Ziel gerichtet ist, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt oder nationale Abschiebungsverbote festgestellt zu bekommen, scheidet aus, vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16-) ist unbegründet.

    Das OVG des Saarlandes hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- hinsichtlich der Überprüfung sogenannter "Drittstaatenbescheide" (dort Bulgarien betreffend) folgendes ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16
    Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16
    Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris.
  • VG Saarlouis, 28.06.2016 - 3 K 115/16

    Asylrecht: Abschiebung eines ägyptischen Staatsangehörigen; Abschiebungsverbot

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16
    Im Übrigen ergeben sich aus der bislang vorgelegten ärztlichen Bescheinigung(Vgl. Bl. 25-27 der Gerichtsakte; diese Bescheinigung geht maßgeblich davon aus, dass die mittlerweile geschiedene Klägerin ohne die Unterstützung ihres Ehemannes wenig Zukunftsperspektive habe, da sie in Polen keine weitere finanzielle Unterstützung erfahren werde; diese Annahme, die in der Bescheinigung durch nichts belegt wird, entspricht nicht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, wie sie oben dargelegt wurde (FN 14).) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Polen wegen ihrer psychischen Erkrankung eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenhG droht(Vgl. zu den Voraussetzungen dieser Norm nur Urteil der Kammer vom 28.06.2016 -3 K 115/16-, juris; dies wird in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin im Grunde bestätigt, da sie angegeben hat, seit November 2016 nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Gesprächstermine mehr wahrnehme.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16
    Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16
    Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall.
  • VG Düsseldorf, 29.09.2017 - 12 L 3583/17
    So auch: VG Saarland, Urteil vom 15. März 2017 - 3 K 526/16 -, juris, Rdn. 23 m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 20. Mai 2016 - 3 A 165/15 MD -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 2. September 2013 - 5 B 111/13 -, juris.
  • VG Magdeburg, 14.11.2022 - 3 B 354/22

    Dublin-Verfahren; systemischen Schwachstellen in Polen

    Insoweit teilen die Schutzberechtigten die Lage der polnischen Bevölkerung, was dem Recht der Europäischen Union entspricht (vgl. VG Saarland, U. v. 15.03.2017 - 3 K 526/16 -, Juris, Rdnr. 23; VG Köln, B. v. 31.08.2022 - 22 L 913/22.A -, juris, Rdnr. 26).
  • VG Düsseldorf, 25.07.2019 - 12 K 8342/18
    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2019 - 12 K 7386/18.A - sowie Beschluss vom 29. September 2017 - 12 L 3583/17.A -, juris, Rn. 57 ff.; VG Saarland, Urteil vom 15. März 2017 - 3 K 526/16 -, juris, Rdn. 23 m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 20. Mai 2016 - 3 A 165/15 MD -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 2. September 2013 - 5 B 111/13 -, juris.
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