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   VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16   

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VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16 (https://dejure.org/2018,45519)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 16.03.2018 - 3 K 2297/16 (https://dejure.org/2018,45519)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 16. März 2018 - 3 K 2297/16 (https://dejure.org/2018,45519)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    § 14 SGB IX a.F. ist eine Zuständigkeitsregelung, die auf eine schnelle und dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Leistungsverhältnis zwischen dem betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern abzielt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 28, juris.) Die Regelung des § 14 SGB IX lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf das Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander übertragen.

    Der Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern erfolgt vielmehr in erster Linie - die den Erstattungsanspruch des zweitangegangen Trägers regelnde Sondervorschrift des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. ist hier nicht einschlägig - nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 (Rn. 9 ff.) und vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R -, FEVS 59, 492 (494).).

    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.) Die nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F. durch Zeitablauf begründete Zuständigkeit im Verhältnis zum Hilfebedürftigen ändert nichts an der Nach- bzw. Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 - Rn. 30, juris.).

    Der Kläger kann seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund der vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Jugendhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII auf § 104 Abs. 1 SGB X stützen.(Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 - Rn. 26 ff., juris ; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 23 ff, juris.).

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen, die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.)(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (b.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.) Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII sind hier erfüllt.

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22.).

    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen, die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.)(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (b.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.) Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII sind hier erfüllt.

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.) Die nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F. durch Zeitablauf begründete Zuständigkeit im Verhältnis zum Hilfebedürftigen ändert nichts an der Nach- bzw. Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 - Rn. 30, juris.).

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170.11 -, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der seelischen Behinderung der Leistungsempfängerin bestehe.

    Der Kläger kann seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund der vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Jugendhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII auf § 104 Abs. 1 SGB X stützen.(Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 - Rn. 26 ff., juris ; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 23 ff, juris.).

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170.11 -, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der seelischen Behinderung der Leistungsempfängerin bestehe.

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris).

    Teilhabe bedeutet, unter barrierefreien Bedingungen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.(Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 36, juris).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2008 - 12 B 1249/08

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den versuchsweisen Besuch einer auf die

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    Hier geht es einzig um den Bedarf der angemessenen Schulbildung in Gestalt der Begleitung durch einen Integrationshelfer, sodass als Maßnahme der Jugendhilfe allein die Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII (aa.)(Da § 35a Abs. 3 SGB VIII auf § 54 SGB XII verweist, kann als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Gestalt der Begleitung durch einen Integrationshelfer erbracht werden, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 B 1249/08 -, Rn. 5, juris. Eingehend zu den von § 35a SGB VIII erfassten Hilfen: Stähr , in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 44 ff.) und als Leistung der Sozialhilfe die Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII (bb.) in Betracht kommt.

    Zwar führt nicht jede psychische Störung i.S.d. der ICD zu einer Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII,(Zur Diagnose einer einfachen ADHS (F 90.0): OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2017 - 12 B 745/17 -, Rn. 14, juris.) allerdings kommt der diagnostizierten kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8), die durch motorische Störungen begleitet wird, ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme vom 08.05.2014 Krankheitswert zu (§ 35a Abs. 1a S. 3 SGB VIII).(Zur Abweichung der seelischen Gesundheit im Falle der Diagnose F92.8 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 B 1249/08 -, Rn. 4, juris; LSG NRW, Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10, BeckRS 2012, 65606, beck-online.) Die Fachärzte bestätigten bezüglich der Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung (Achse VI)(Hier wurde die Grunddiagnostik mittels der ICD 10 durch ein multiaxiales Klassifikationsschema ergänzt. Das multiaxiale Klassifikationsschema bildet auf sechs Achsen das klinisch-psychiatrische Syndrom (Achse I), umschriebene Entwicklungsstörungen (Achse II), das Intelligenzniveau (Achse III), die körperliche Symptomatik im Sinne von Grund- und Begleiterkrankungen (Achse IV), aktuelle abnorme psychosoziale Umstände (Achse V) sowie die Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus (Achse VI) ab.

  • OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11

    Zuständigkeit zur Gewährung von Integrationshilfe im Schulkindergarten-

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • OVG Sachsen, 20.02.2015 - 4 A 128/14

    Eingliederungshilfe, Dyskalkalie, Beweiswürdigung, Teilhabebeeinträchtigung

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    Die Beurteilung, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegt, ist Aufgabe von spezialisierten Ärzten oder Psychotherapeuten.(Vgl.: OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 - 4 A 128/14 -, Rn. 5, juris) Die Abweichung der seelischen Gesundheit ist gemäß § 35a Abs. 1a S. 2 SGB VIII auf der Grundlage der aktuellsten Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (kurz: ICD) zu ermitteln.(Vgl. v. Koppenfels-Spies , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 22.) Dabei ist nach § 35a Abs. 1a S. 3 SGB VIII auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.

    Das Gericht ist bei der Entscheidung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist, nicht an ein fachärztliches Gutachten gebunden, sondern kann hierzu eigene Feststellungen treffen.(Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 - 4 A 128/14 -, Rn. 5, juris).

  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    Der erstangegangene Rehabilitationsträger soll seine Zuständigkeit im Rahmen von § 14 SGB IX a.F. bejahen können, ohne allein deshalb verpflichtet zu sein, im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern diese Lasten auch endgültig zu tragen.(Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 - 3 K 1137/16 -, Rn. 29, juris.).

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 155 Abs. 4, 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG.(Vgl. zum Vorrang des § 155 Abs. 4 VwGO gegenüber § 17b Abs. 2 S. 2 VwGO: Olbertz , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 155 VwGO, Rn. 21. Zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 - 3 K 1137/16 -, Rn. 53, juris.) Da der Kläger hinsichtlich der Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen bei der Ermittlung des hier eröffneten Rechtsweges zuzumuten gewesen wäre, trägt er gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die durch die Verweisung entstehenden Kosten.

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
    Der Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern erfolgt vielmehr in erster Linie - die den Erstattungsanspruch des zweitangegangen Trägers regelnde Sondervorschrift des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. ist hier nicht einschlägig - nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 (Rn. 9 ff.) und vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R -, FEVS 59, 492 (494).).

    In einem solchen Fall liegt ein zielgerichteter Eingriff in fremde Zuständigkeiten durch Missachtung des Weiterleitungsgebotes vor, der einen Ausgleichsanspruch entfallen lässt.(Vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R, Rn. 24 - 26, juris.).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10

    Sozialhilfe

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe -

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
  • VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 14.835

    Kostenerstattungsanspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers gegen einen

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2017 - 12 B 745/17
  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

  • BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2002 - 12 A 4625/99

    Maßstab für die Ermittlung des nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.08.2006 - 2 LB 46/05

    Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagespflege, Kostenübernahme, Tagesbetreuung

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R

    Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Kosten der beruflichen

  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • VG Saarlouis, 21.10.2011 - 3 K 598/10

    Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Träger der Leistungen

  • VG Köln, 28.06.2012 - 26 K 5569/11

    Fortsetzungshilfe Vorrang der Jugendhilfe Eingliederungshilfe

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

    Damit bliebt es gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII bei dem grundsätzlichen Vorrang der Hilfe nach dem SGB VIII und damit der Zuständigkeit des Beklagten [vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16 , juris, m.w.N.; allgemein auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019, L 7 SO 1832/18, JAmt 2020, 404, VG Würzburg, Urteil vom 19.08.2010, W 3 K 10.884, juris].

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor [Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011, 3 A 301/11, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, juris].

    Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen [Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, juris, unter Verweis auf Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, 5 C 26.98, juris].

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