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   VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16   

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VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16 (https://dejure.org/2018,51273)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 16.11.2018 - 3 K 2465/16 (https://dejure.org/2018,51273)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 16. November 2018 - 3 K 2465/16 (https://dejure.org/2018,51273)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 14 Abs 4 SGB 9, § 10 Abs 4 SGB 8, § 102 SGB 10, § 53 SGB 12, § 104 SGB 10
    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger, Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 SGB VIII, wesentliche seelische und (wesentlich) körperliche Behinderung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22.).

    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn. 16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass die jeweiligen Leistungen der beiden Leistungsträger gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.),(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) beide Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind (b.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff., Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Denn in den Fällen der Mehrfachbehinderung kommt es auf einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder auf eine Hauptursache oder eine Haupthilfe nicht an; die Vor- und Nachrangregelung stellt allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris.) Bereits eine geringfügige Förderung der körperlichen Behinderung führt zu einem Vorrang der Sozialhilfe.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 34, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2009 - 3 A 352/08 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 11.12.2013 - M 18 K 11.6206 -, Rn. 32, juris.) Denn die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eng auszulegende Ausnahme von dem in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII angeordneten Vorrang der Jugendhilfe.

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.) Vorliegend kann dahinstehen, in welchem Verhältnis § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. beziehungsweise § 16 Abs. 1 SGB IX, die beide eine spezialgesetzliche Erstattungsregelung enthalten, zu den §§ 102 ff. SGB X stehen.(Zu § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 104 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 -, Rn. 34 ff., juris.) Denn sowohl § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. als auch § 16 Abs. 1 SGB IX setzen voraus, dass es sich bei dem Anspruchssteller um einen sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger handelt, den also eine Leistungspflicht allein aufgrund der (ordnungsgemäßen) Weiterleitung - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. bzw. § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX - durch den erstangegangen Träger trifft, weil eine nochmalige Weiterleitung nicht in Betracht kommt (sog. "aufgedrängte Zuständigkeit") (Vgl. hierzu: Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 4 sowie Schönecker, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten 1. Auflage, Edition 13 2018, Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf die Kinder- und Jugendhilfe (Verfahrensfragen) - erste Hinweise für die Praxis, TG-1233, Ziffer 9.1., Rn. 11. Ziel des Gesetzgebers war es, einen Ausgleich dafür bieten, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse einer raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsbezieher abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein, vgl. Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 3. Vgl. auch: BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Luik , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 119, 127.).

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris..).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass die jeweiligen Leistungen der beiden Leistungsträger gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.),(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) beide Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind (b.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff., Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris.) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass die jeweiligen Leistungen der beiden Leistungsträger gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.),(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) beide Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind (b.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff., Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, Rn. 18, juris).

    Vielmehr wird der Entlastungseffekt beeinträchtigt, wenn in einer größeren Zahl von Fällen gleichwohl die vorrangige Verantwortung den Jugendhilfeträgern aufgebürdet wird.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, Rn. 20, juris.).

  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.) Vorliegend kann dahinstehen, in welchem Verhältnis § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. beziehungsweise § 16 Abs. 1 SGB IX, die beide eine spezialgesetzliche Erstattungsregelung enthalten, zu den §§ 102 ff. SGB X stehen.(Zu § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 104 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 -, Rn. 34 ff., juris.) Denn sowohl § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. als auch § 16 Abs. 1 SGB IX setzen voraus, dass es sich bei dem Anspruchssteller um einen sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger handelt, den also eine Leistungspflicht allein aufgrund der (ordnungsgemäßen) Weiterleitung - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. bzw. § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX - durch den erstangegangen Träger trifft, weil eine nochmalige Weiterleitung nicht in Betracht kommt (sog. "aufgedrängte Zuständigkeit") (Vgl. hierzu: Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 4 sowie Schönecker, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten 1. Auflage, Edition 13 2018, Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf die Kinder- und Jugendhilfe (Verfahrensfragen) - erste Hinweise für die Praxis, TG-1233, Ziffer 9.1., Rn. 11. Ziel des Gesetzgebers war es, einen Ausgleich dafür bieten, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse einer raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsbezieher abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein, vgl. Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 3. Vgl. auch: BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Luik , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 119, 127.).

    Ob eine seelische Behinderung wesentlich ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab.(Vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, Rn. 13, juris.) Entscheidend ist mithin nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.(Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15 -, Rn. 45, juris sowie Urteil der Kammer vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 -, Rn. 64 - 65, juris.).

    Vorliegend resultierte der Bedarf des Leistungsempfängers jedenfalls auch aus seiner körperlichen Behinderung,(So hat die behandelnde Psychotherapeutin diesbezüglich in der Stellungnahme vom 25.02.2015 vermerkt: "Die Teilhabe ist beeinträchtigt, da das Kind sowohl körperlich als auch psychisch eingeschränkt ist. Beides steht in Wechselwirkung. Eine eindeutige Kausalität kann weder dem einen noch dem anderen zugeordnet werden.", vgl. Bl. 134 der Verwaltungsakte des Klägers.) sodass der nach § 10 Abs. 4 SGB VIII erforderliche Wirkungszusammenhang besteht.(Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 -, Rn. 75 - 78, juris.).

  • OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11

    Zuständigkeit zur Gewährung von Integrationshilfe im Schulkindergarten-

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris..).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris.) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170.11 -, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der seelischen Behinderung des Leistungsempfängers bestehe.

    Zu einer körperlichen Behinderung i. S. d. § 1 Nr. 1 EHVO gehören alle Gesundheitsstörungen, die sich auf die Beweglichkeit und Fortbewegungsfähigkeit des Menschen beziehen, gleich welcher Ursache.(Vgl. zu dem Vorliegen motorischer Einschränkungen und der Anwendbarkeit des § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, 40, juris.).

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    18/9522.) - nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. erstattet für den Fall, dass nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser Rehabilitationsträger dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften -(Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 10 ff., juris) beziehungsweise der ab dem 01.01.2018 geltenden - nahezu wortgleichen - Nachfolgeregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F., § 16 Abs. 1 SGB IX(§ 16 Abs. 1 SGB IX hat folgenden Wortlaut: "Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 Leistungen erbracht, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften.") sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass die jeweiligen Leistungen der beiden Leistungsträger gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.),(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) beide Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind (b.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff., Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn. 16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.).

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170.11 -, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der seelischen Behinderung des Leistungsempfängers bestehe.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.) Vorliegend kann dahinstehen, in welchem Verhältnis § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. beziehungsweise § 16 Abs. 1 SGB IX, die beide eine spezialgesetzliche Erstattungsregelung enthalten, zu den §§ 102 ff. SGB X stehen.(Zu § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 104 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 -, Rn. 34 ff., juris.) Denn sowohl § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. als auch § 16 Abs. 1 SGB IX setzen voraus, dass es sich bei dem Anspruchssteller um einen sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger handelt, den also eine Leistungspflicht allein aufgrund der (ordnungsgemäßen) Weiterleitung - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. bzw. § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX - durch den erstangegangen Träger trifft, weil eine nochmalige Weiterleitung nicht in Betracht kommt (sog. "aufgedrängte Zuständigkeit") (Vgl. hierzu: Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 4 sowie Schönecker, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten 1. Auflage, Edition 13 2018, Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf die Kinder- und Jugendhilfe (Verfahrensfragen) - erste Hinweise für die Praxis, TG-1233, Ziffer 9.1., Rn. 11. Ziel des Gesetzgebers war es, einen Ausgleich dafür bieten, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse einer raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsbezieher abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein, vgl. Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 3. Vgl. auch: BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Luik , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 119, 127.).

    Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22.).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2008 - 12 B 1249/08

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den versuchsweisen Besuch einer auf die

  • OVG Saarland, 27.08.2009 - 3 A 352/08

    Zum Vor- und Nachrangverhältnis zwischen Eingliederungshilfemaßnahmen nach SGB 12

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10

    Sozialhilfe

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe -

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • VG München, 11.12.2013 - M 18 K 11.6206

    Kostenerstattung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - 12 E 774/14

    Anspruch eines jungen Volljährigen auf Weitergewährung von Eingliederungshilfe

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

  • VG Saarlouis, 21.10.2011 - 3 K 598/10

    Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Träger der Leistungen

  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 8 SO 316/14

    Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem

  • OVG Saarland, 14.02.2020 - 2 A 351/18
  • OVG Saarland, 14.02.2020 - 2 A 351/18

    Berufungszulassungsantrag mit Mehrfachbegründung; Erstattungsstreit zwischen

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.11.2018 - 3 K 2465/16 - wird zurückgewiesen.

    Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2018 ergangenem Urteil - 3 K 2465/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

  • VG Bayreuth, 25.07.2023 - B 10 K 21.1033

    Keine seelische Behinderung bei Vorliegen einer Entwicklungsretardierung des

    Zudem würde dies voraussetzen, dass es sich bei dem Anspruchssteller um einen sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger handelt, den also eine Leistungspflicht allein aufgrund der (ordnungsgemäßen) Weiterleitung - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. bzw. § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX - durch den erstangegangen Träger trifft, weil eine nochmalige Weiterleitung nicht in Betracht kommt (sog. "aufgedrängte Zuständigkeit"; VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 - 3 K 2465/16 - juris Rn. 38).

    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 - 3 K 2465/16 - juris Rn. 44, BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18-29).

    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus (VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 - 3 K 2465/16 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18-29).

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