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   VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10   

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https://dejure.org/2011,6425
VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10 (https://dejure.org/2011,6425)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 25.03.2011 - 3 K 501/10 (https://dejure.org/2011,6425)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 25. März 2011 - 3 K 501/10 (https://dejure.org/2011,6425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Telemedicus

    Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen

  • Telemedicus

    Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen zu Sendezwecken durch einen privaten Rundfunkveranstalter

  • kanzlei.biz

    Zum Verbot der Videoaufzeichnung öffentlicher Gemeinderatssitzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zulassung von Filmaufnahmen im Stadtrat zu Sendezwecken

Papierfundstellen

  • afp 2011, 411
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    Haben die Medien dabei einerseits Zugang zwecks Berichterstattung, aber andererseits in rechtlich einwandfreier Weise unter Ausschluss der Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen, liegt in dieser Begrenzung kein Grundrechtseingriff.(vgl. zu alldem nur BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 -1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99; E 103, 44 ff. und BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, E 119, 309 ff., jeweils zitiert nach juris).

    Die Rundfunkfreiheit ist insbesondere durch das Recht gekennzeichnet, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe gerade der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-; zit. nach juris).

    (Für diese Wertung spricht auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-. In diesem Verfahren wurde die Anordnung eines Strafkammervorsitzenden, die eine Berichterstattung über eine Verhandlung dahingehend beschränkte, dass Ton -und Bewegtbildaufnahmen unmittelbar vor und nach der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurden, als Verstoß gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk angesehen. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nahm die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Stellung ("Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat die Stellungnahme eines Revisionssenats vorgelegt, in der auf ein Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1990 -BVerwG 7 C 14.90- (BVerwGE 85, 283) zu dem Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Sitzungsgewalt des Vorsitzenden des Gemeinderats Bezug genommen wird, in dem ähnliche Fragen behandelt worden seien.").

    20 (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-, E 119, 309 ff., zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf die Stellung der Schöffen ) Dabei bilden die Stadtratssitzung und die hieran beteiligten Personen, insbesondere die Stadtratsmitglieder, aus ihrem aktuellen politischen Kontext heraus ein zeitgeschichtliches Geschehen, so dass die Handelnden als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind und sich deshalb ihre Darstellung in der Öffentlichkeit gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG gefallen lassen müssen .

    In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal ( vgl. Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-, zit. nach juris ) können, soweit die Art der Durchführung oder die Dauer der beabsichtigten Aufzeichnungen den Verfahrensablauf beeinträchtigen, Anweisungen insbesondere zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen in Betracht kommen.

  • VG Saarlouis, 08.06.2010 - 11 L 502/10

    Rundfunkfreiheit und Kommunalrecht

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    Mit Beschluss vom 08.06.2010 -11 L 502/10- verpflichtete das Gericht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Beklagte, es der Klägerin zu gestatten, öffentliche Sitzungen des Stadtrates - erstmals am 29.06.2010 - mittels Videoaufzeichnungen zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen und zu senden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 L 502/10 - 3 B 203/10 - verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

    Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 08.06.2010 -11 L 502/10- verwiesen, deren Richtigkeit durch das OVG des Saarlandes im Beschluss vom 30.08.2010 -3 B 203/10- bestätigt wurde.

    (vgl. hierzu nur den Schriftsatz der Klägerin vom 27.05.2010, Bl. 28 der Gerichtsakte 11 L 502/10).

  • OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 203/10

    Rundfunkberichterstattung aus Gemeinderatssitzung

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    Auf die Beschwerde der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes diesen Beschluss auf und verpflichtete die Beklagte, "bis spätestens zum 15. Oktober 2010 erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Antragstellerin zu öffentlichen Sitzungen des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken in der Weise zuzulassen, dass sie Videoaufzeichnungen mit dem ausschließlichen Zweck der Berichterstattung herstellen darf" (Beschluss vom 30.08.2010 -3 B 203/10-).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 L 502/10 - 3 B 203/10 - verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

    Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 08.06.2010 -11 L 502/10- verwiesen, deren Richtigkeit durch das OVG des Saarlandes im Beschluss vom 30.08.2010 -3 B 203/10- bestätigt wurde.

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    Haben die Medien dabei einerseits Zugang zwecks Berichterstattung, aber andererseits in rechtlich einwandfreier Weise unter Ausschluss der Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen, liegt in dieser Begrenzung kein Grundrechtseingriff.(vgl. zu alldem nur BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 -1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99; E 103, 44 ff. und BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, E 119, 309 ff., jeweils zitiert nach juris).

    Angesichts des hohen Stellenwertes des Grundrechts der Rundfunk- und Informationsfreiheit kann jedoch nur der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit festlegen (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2001 -1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99- wo ausgeführt wird: "Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. ... Das Bestimmungsrecht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, ... für den Staat vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. ... Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest,...", zit. nach juris).

    vgl. hierzu im Übrigen BVerfG, Beschluss vom 24.01.2001 -1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99- wo ausgeführt wird: "Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    (vgl. BVerfGE 101, 361, 309) Dem Rundfunk kommt dabei wegen seiner breiten Wirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu.
  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 14.90

    Abwehr von Tonaufnahmen in Ratssitzungen

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    (Für diese Wertung spricht auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-. In diesem Verfahren wurde die Anordnung eines Strafkammervorsitzenden, die eine Berichterstattung über eine Verhandlung dahingehend beschränkte, dass Ton -und Bewegtbildaufnahmen unmittelbar vor und nach der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurden, als Verstoß gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk angesehen. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nahm die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Stellung ("Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat die Stellungnahme eines Revisionssenats vorgelegt, in der auf ein Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1990 -BVerwG 7 C 14.90- (BVerwGE 85, 283) zu dem Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Sitzungsgewalt des Vorsitzenden des Gemeinderats Bezug genommen wird, in dem ähnliche Fragen behandelt worden seien.").
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    23 (vgl. BVerfGE 90, 60, 87) Auch mit Blick auf diese geänderte Informationsgesellschaft ist von Ratsmitgliedern aufgrund der vom Kommunalselbstverwaltungsgesetz vorgesehenen Bedeutung ihres Wirkens für die Öffentlichkeit die Aufzeichnung der Stadtratssitzungen hinzunehmen, zumal gerade die Träger in gesellschaftlicher Verantwortung, wie Politiker und auch Ratsmitglieder, auf die Wahrnehmung einer medienvermittelten Realität angewiesen sind und sie auch suchen, wie die Berichterstattung über die Stadtratssitzungen durch den SR belegt.
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Licht der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und angewandt werden; sie sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt, 12 (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 -2 BvR 154/78-, E 50, 234 ff., zitiert nach juris) auch wenn dies mit gewissen Beschwernissen für den den Grundrechten verpflichteten Staat - insbesondere die vorliegend in Gestalt einer Landeshauptstadt in Rede stehende vollziehende Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG - und seine Amtswalter verbunden sein sollte.
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    Dieses Rechtsschutzziel hat das Gericht gemäß § 88 VwGO seiner Entscheidung zugrundezulegen( vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 149, NJW 1981, 67 ) und zur Erreichung dieses Ziels ist der zuletzt gestellte Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO die geeignete und zutreffende Rechtsschutzform.
  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
    Eine die Art des Zugangs zu öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates auf eine bloße Saalöffentlichkeit beschränkende Auslegung des § 40 Abs. 1 KSVG, wie sie das OVG des Saarlandes angenommen hat, entspricht diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht, zumal die Allgemeinzugänglichkeit, wenn sie wie hier in § 40 Abs. 1 KSVG vom Gesetzgeber so vorgegeben ist, gerade nicht maßgeblich und beliebig durch andere (Staats-)Organe - hier die Oberbürgermeisterin als Ratsvorsitzende - bestimmt, beeinflusst und begrenzt werden darf (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 -1 BvR 46/65- E 27, 71 ff.).
  • VG Kassel, 07.02.2012 - 3 L 109/12

    Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung

    Insoweit ist die Sachlage hier eine andere als in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des VG des Saarlandes, da Antragstellerin des dortigen Verfahrens eine im Saarland zugelassene private Rundfunkveranstalterin war (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 11 L 502/10 -, Rdnr. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 B 203/10 -, juris, Rdnr. 10; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. März 2011 - 3 K 501/10 -, juris, Rdnr. 1).

    Inwieweit damit nur die Saalöffentlichkeit oder aber auch die Medienöffentlichkeit geregelt ist (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010, a.a.O., Rdnrn f; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. März 2011, a.a.O. Rdnrn. 28 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Gesetzgeber in Hessen seit dem 1. Januar 2012 diese Regelung um einen Absatz 3 ergänzt hat, in welchem er ausdrücklich festlegt, dass die Hauptsatzung bestimmen kann, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.

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