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   VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17   

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VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17 (https://dejure.org/2018,21986)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 27.02.2018 - 3 K 897/17 (https://dejure.org/2018,21986)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 3 K 897/17 (https://dejure.org/2018,21986)
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  • VGH Bayern, 24.05.2006 - 12 B 04.1227

    Jugendhilferecht, Kostenerstattungsanspruch des vorläufig leistenden

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden kann.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 391/13 -, Rn. 73, juris; VGH Bayern, Urteil vom 24.05.2006 - 12 B 04.1227 -, Rn. 52, juris.) Danach kommt nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall eine Fortsetzungshilfe in Betracht, sodass angesichts des Ausnahmecharakters zu fordern ist, dass eine Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten ist.(So: OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2016 - 12 A 2117/14 -, Rn. 14, juris unter Hinweis auf: OVG NRW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1845/12 -, juris.) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der junge Volljährige gegebenenfalls auf die Leistungen der Sozialhilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII(Nach § 67 S. 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.) zu verweisen.(Vgl. Stähr , in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 41 SGB VIII, Rn. 14a.).

    Das folgt schon daraus, dass diese Hilfe nach der Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGB VIII nur in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden soll,(Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 24.05.2006 - 12 B 04.1227 -, Rn. 51, juris.) sodass die Vollendung des 21. Lebensjahres eine zeitliche Zäsur bildet.

    Denn nach der Vollendung des 21. Lebensjahres kann eine Hilfe für junge Volljährige nicht mehr begonnen werden, weil sie als eine Fortsetzungshilfe ausgestaltet ist,(Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 24.05.2006 - 12 B 04.1227 -, Rn. 51, juris; Kunkel/Kepert , in: Kunkel/Kepert/ Pattar , SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 41 SGB VIII, Rn. 19.) sodass eine längere Unterbrechung der Hilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahres einen neuen Jugendhilfeanspruch ausschließt.

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.) Als spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage im vorgenannten Sinne kommt vorliegend § 14 Abs. 4 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.04.2004 (folgend: a.F.),(BGBl. 2004 I, S. 606. Vgl. zur Anwendung der im maßgeblichen Leistungszeitraum geltenden Anspruchsgrundlage: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2006 - 2 LB 46/05 -, Rn. 58 ff., juris (zum Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).Hinweis: Das Neunte Sozialgesetzbuch wurde durch das Bundesteilhabegesetz umfassend reformiert und trat zum 01.01.2018 in geänderter Form in Kraft (BGBl. 2016 I, S. 3234), vgl. hierzu: …

    18/9522.) der den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers regelt, in Betracht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris sowie BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris.).

    Die primäre Zielsetzung des § 14 SGB IX a.F. liegt darin, die Zuständigkeit im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen rasch und dauerhaft zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30.12 -, Rn. 28, juris.) Im Einklang damit vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch als notwendiges Korrelat dafür, dass er die erforderlichen Rehabilitationsleistungen bei Bestehen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs zu erbringen hat, obwohl er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 14, juris, unter Hinweis auf u.a.: BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 16 und 19.).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.) Als spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage im vorgenannten Sinne kommt vorliegend § 14 Abs. 4 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.04.2004 (folgend: a.F.),(BGBl. 2004 I, S. 606. Vgl. zur Anwendung der im maßgeblichen Leistungszeitraum geltenden Anspruchsgrundlage: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2006 - 2 LB 46/05 -, Rn. 58 ff., juris (zum Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).Hinweis: Das Neunte Sozialgesetzbuch wurde durch das Bundesteilhabegesetz umfassend reformiert und trat zum 01.01.2018 in geänderter Form in Kraft (BGBl. 2016 I, S. 3234), vgl. hierzu: …

    18/9522.) der den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers regelt, in Betracht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris sowie BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1845/12

    1. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Aussicht besteht,

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden kann.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 391/13 -, Rn. 73, juris; VGH Bayern, Urteil vom 24.05.2006 - 12 B 04.1227 -, Rn. 52, juris.) Danach kommt nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall eine Fortsetzungshilfe in Betracht, sodass angesichts des Ausnahmecharakters zu fordern ist, dass eine Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten ist.(So: OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2016 - 12 A 2117/14 -, Rn. 14, juris unter Hinweis auf: OVG NRW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1845/12 -, juris.) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der junge Volljährige gegebenenfalls auf die Leistungen der Sozialhilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII(Nach § 67 S. 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.) zu verweisen.(Vgl. Stähr , in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 41 SGB VIII, Rn. 14a.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 12 A 391/13

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für die Unterbringung eines

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden kann.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 391/13 -, Rn. 73, juris; VGH Bayern, Urteil vom 24.05.2006 - 12 B 04.1227 -, Rn. 52, juris.) Danach kommt nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall eine Fortsetzungshilfe in Betracht, sodass angesichts des Ausnahmecharakters zu fordern ist, dass eine Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten ist.(So: OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2016 - 12 A 2117/14 -, Rn. 14, juris unter Hinweis auf: OVG NRW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1845/12 -, juris.) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der junge Volljährige gegebenenfalls auf die Leistungen der Sozialhilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII(Nach § 67 S. 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.) zu verweisen.(Vgl. Stähr , in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 41 SGB VIII, Rn. 14a.).
  • VG München, 27.01.2010 - M 18 K 08.6176

    Kein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige, wenn keine Fortschritte in der

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Somit hat der Beklagte zu Recht seine Zuständigkeit für den Fall verneint, die weitere Gewährung von Jugendhilfe abgelehnt und auf die Zuständigkeit des Klägers zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII verwiesen.(Vgl. VG München, Urteil vom 27.01.2010 - M 18 K 08.6176 -, Rn. 32, juris.).
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Die primäre Zielsetzung des § 14 SGB IX a.F. liegt darin, die Zuständigkeit im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen rasch und dauerhaft zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30.12 -, Rn. 28, juris.) Im Einklang damit vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch als notwendiges Korrelat dafür, dass er die erforderlichen Rehabilitationsleistungen bei Bestehen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs zu erbringen hat, obwohl er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 14, juris, unter Hinweis auf u.a.: BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 16 und 19.).
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen eines Erstattungsstreits grundsätzlich nicht berührt.(Vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R -, Rn. 10, juris und - B 8 SO 12/12 R -, Rn. 9, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 -, Rn. 20, juris.).
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe -

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen eines Erstattungsstreits grundsätzlich nicht berührt.(Vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R -, Rn. 10, juris und - B 8 SO 12/12 R -, Rn. 9, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 -, Rn. 20, juris.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.08.2006 - 2 LB 46/05

    Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagespflege, Kostenübernahme, Tagesbetreuung

    Auszug aus VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.) Als spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage im vorgenannten Sinne kommt vorliegend § 14 Abs. 4 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.04.2004 (folgend: a.F.),(BGBl. 2004 I, S. 606. Vgl. zur Anwendung der im maßgeblichen Leistungszeitraum geltenden Anspruchsgrundlage: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2006 - 2 LB 46/05 -, Rn. 58 ff., juris (zum Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).Hinweis: Das Neunte Sozialgesetzbuch wurde durch das Bundesteilhabegesetz umfassend reformiert und trat zum 01.01.2018 in geänderter Form in Kraft (BGBl. 2016 I, S. 3234), vgl. hierzu: …
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 12 A 2117/14

    Gewährung von Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

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