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   VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16   

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VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16 (https://dejure.org/2018,55595)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 28.11.2018 - 5 K 1500/16 (https://dejure.org/2018,55595)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 28. November 2018 - 5 K 1500/16 (https://dejure.org/2018,55595)
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  • OVG Saarland, 25.06.1990 - 2 R 20/89

    Bebauungsplan; Bebauung; Abweichung; Funktionslos; Unwirksamkeit;

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Entscheidend ist dabei unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans noch einen sinnvollen Beitrag zu leisten, wobei die einer Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.(Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O..) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so - im Sinne der zweiten Voraussetzung - offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.(Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6.6.1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54, und vom 17.2.1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55.) Entscheidend abzustellen ist daher nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer punktuellen Durchsetzbarkeit, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.(Vgl. zu Ausnahmefällen die Urteile des OVG des Saarlandes vom 25.6.1990 - 2 R 20/89 - und vom 10.3.1992 - 2 R 53/89 -, wonach eine Festsetzung ihre Geltungskraft in Bezug auf eine abtrennbare Teilfläche - nur - dann verlieren kann, wenn für diese eine speziell auf sie zugeschnittene städtebauliche Regelungskonzeption vorliegt.) Zu würdigen ist demgemäß unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden dürfte.(So bereits das grundlegende Urteil des BVerwG vom 29.4.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O., Seite 73; ebenso Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.2.2000 - 2 N 1/99 -, a.a.O..) Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch Fakten auch nicht, dass - gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum - von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr) entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 3.8.1990 - 7 C 41-43.89 -, BVerwGE 85, 273, 281.).

    Die Festsetzungen eines Bebauungsplans können nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB auch hinsichtlich nur eines Teilgebietes der Planung funktionslos werden, wenn es sich bei diesem Gebiet um einen vom Planungsraum im Übrigen abtrennbaren Bereich mit einer speziell auf ihn zugeschnittenen städtebaulichen Regelungskonzeption handelt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.06.1990 - 2 R 20/89 -, juris.).

    Bei dem Gebiet handelt es sich um einen vom Planungsraum im Übrigen abtrennbaren Bereich mit einer speziell auf ihn zugeschnittenen städtebaulichen Regelungskonzeption.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.06.1990 - 2 R 20/89 -, juris.).

  • VG Saarlouis, 19.11.2014 - 5 K 2185/13

    Erteilung einer Baugenehmigung; Einstufung einer Wettannahmestelle als

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Allein der Umstand, dass für den Antrag auf Erteilung einer Befreiung ein bestimmtes Formblatt nicht benutzt worden sei, mache die Bauvorlagen nicht unvollständig.(VG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris.) § 69 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 verlange seinem Wortlaut nach nur, dass dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen seien.

    Daher ist es für die Frage, ob die Fiktion des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO eintreten kann, unerheblich, ob die vorgelegten Bauvorlagen bereits ausreichen, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Rahmen des vereinfachten Verfahrens prüfen zu können.(So auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2009 - 2 A 256/08 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.2015 - 5 K 2185/13 -, juris.).

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Der Geltungsverlust der Gebietsfestsetzung kann allgemein unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, wonach ein Geltungsverlust auf diesem Wege nur in äußerst seltenen Fällen" angenommen werden kann; siehe auch das Urteil des OVG des Saarlandes vom 23.5.1991 - 2 R 73/89 -, SKZ 1991, 250, Leitsatz Nr. 11, unter Verweis auf das auch insoweit geltende "Gebot der Kontinuität der einmal gesetzten Ordnung".).

    Entscheidend ist dabei unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans noch einen sinnvollen Beitrag zu leisten, wobei die einer Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.(Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O..) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so - im Sinne der zweiten Voraussetzung - offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.(Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6.6.1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54, und vom 17.2.1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55.) Entscheidend abzustellen ist daher nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer punktuellen Durchsetzbarkeit, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.(Vgl. zu Ausnahmefällen die Urteile des OVG des Saarlandes vom 25.6.1990 - 2 R 20/89 - und vom 10.3.1992 - 2 R 53/89 -, wonach eine Festsetzung ihre Geltungskraft in Bezug auf eine abtrennbare Teilfläche - nur - dann verlieren kann, wenn für diese eine speziell auf sie zugeschnittene städtebauliche Regelungskonzeption vorliegt.) Zu würdigen ist demgemäß unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden dürfte.(So bereits das grundlegende Urteil des BVerwG vom 29.4.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O., Seite 73; ebenso Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.2.2000 - 2 N 1/99 -, a.a.O..) Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch Fakten auch nicht, dass - gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum - von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr) entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 3.8.1990 - 7 C 41-43.89 -, BVerwGE 85, 273, 281.).

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Einem Bebauungsplan komme zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, es könne jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht ohne Einfluss auf die Abgewogenheit einer beschränkenden Eigentumsgestaltung durch einen Bebauungsplan sein, wenn von vorneherein oder zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei feststehe, dass die Voraussetzungen für eine zur Planumsetzung erforderliche Enteignung auf Dauer ausgeschlossen seien und ein einvernehmlicher Erwerb vom Eigentümer ausscheide.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, juris.) Die Enteignung des fraglichen Grundstückes auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes sei dauerhaft und eindeutig ausgeschlossen.

    Es kann indes nicht ohne Einfluss auf die Abgewogenheit einer beschränkenden Eigentumsgestaltung durch einen Bebauungsplan oder jedenfalls für das Festhalten hieran sein, wenn von vornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine zur Planumsetzung erforderliche Enteignung auf Dauer ausgeschlossen sind und ein einvernehmlicher Erwerb vom Eigentümer ausscheidet.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, juris.).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen für einen Geltungsverlust der Gebietsfestsetzung infolge Funktionslosigkeit liegen hier vor.(Vgl. grundlegend das Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28, unter Verweis auf eine im Vergleich zu anderen Normen stärkere Wirklichkeitsbezogenheit von Bebauungsplänen und die Ordnungsfunktion des Rechts, die es ausschließe, eine Bestimmung zu treffen, die überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechterdings unmögliche Regelung trifft.).

    Entscheidend ist dabei unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans noch einen sinnvollen Beitrag zu leisten, wobei die einer Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.(Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O..) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so - im Sinne der zweiten Voraussetzung - offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.(Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6.6.1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54, und vom 17.2.1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55.) Entscheidend abzustellen ist daher nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer punktuellen Durchsetzbarkeit, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.(Vgl. zu Ausnahmefällen die Urteile des OVG des Saarlandes vom 25.6.1990 - 2 R 20/89 - und vom 10.3.1992 - 2 R 53/89 -, wonach eine Festsetzung ihre Geltungskraft in Bezug auf eine abtrennbare Teilfläche - nur - dann verlieren kann, wenn für diese eine speziell auf sie zugeschnittene städtebauliche Regelungskonzeption vorliegt.) Zu würdigen ist demgemäß unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden dürfte.(So bereits das grundlegende Urteil des BVerwG vom 29.4.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O., Seite 73; ebenso Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.2.2000 - 2 N 1/99 -, a.a.O..) Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch Fakten auch nicht, dass - gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum - von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr) entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 3.8.1990 - 7 C 41-43.89 -, BVerwGE 85, 273, 281.).

  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 CS 14.1786

    Beschwerde; Rechtsschutzbedürfnis; Befreiung von den Festsetzungen eines

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Höchst hilfsweise werde darauf verwiesen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung - hinsichtlich des Verkaufspavillons auch befristet - habe, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt seien.(VGH München, Beschluss vom 29.09.2014 - 2 CS 14.1786 - BeckRS 2014, 57021.).

    Entgegen der Ansicht des Rechtsausschusses sei der dem Urteil des Bayerischen VGH vom 29.09.2014 - 2 CS 14.1786 - zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen.

  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89

    Verwaltungsprozeßrecht - Urteil - Fehlende Urteilsgründe - Vollständige Abfassung

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Entscheidend ist dabei unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans noch einen sinnvollen Beitrag zu leisten, wobei die einer Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.(Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O..) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so - im Sinne der zweiten Voraussetzung - offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.(Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6.6.1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54, und vom 17.2.1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55.) Entscheidend abzustellen ist daher nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer punktuellen Durchsetzbarkeit, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.(Vgl. zu Ausnahmefällen die Urteile des OVG des Saarlandes vom 25.6.1990 - 2 R 20/89 - und vom 10.3.1992 - 2 R 53/89 -, wonach eine Festsetzung ihre Geltungskraft in Bezug auf eine abtrennbare Teilfläche - nur - dann verlieren kann, wenn für diese eine speziell auf sie zugeschnittene städtebauliche Regelungskonzeption vorliegt.) Zu würdigen ist demgemäß unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden dürfte.(So bereits das grundlegende Urteil des BVerwG vom 29.4.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O., Seite 73; ebenso Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.2.2000 - 2 N 1/99 -, a.a.O..) Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch Fakten auch nicht, dass - gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum - von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr) entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 3.8.1990 - 7 C 41-43.89 -, BVerwGE 85, 273, 281.).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Zwar kommt dem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu(Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264-297.), weshalb das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zum Zwecke seiner Umsetzung bei seinem Erlass zu prüfen ist.
  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 B 16.97

    Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung,

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Entscheidend ist dabei unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans noch einen sinnvollen Beitrag zu leisten, wobei die einer Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.(Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O..) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so - im Sinne der zweiten Voraussetzung - offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.(Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6.6.1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54, und vom 17.2.1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55.) Entscheidend abzustellen ist daher nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer punktuellen Durchsetzbarkeit, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.(Vgl. zu Ausnahmefällen die Urteile des OVG des Saarlandes vom 25.6.1990 - 2 R 20/89 - und vom 10.3.1992 - 2 R 53/89 -, wonach eine Festsetzung ihre Geltungskraft in Bezug auf eine abtrennbare Teilfläche - nur - dann verlieren kann, wenn für diese eine speziell auf sie zugeschnittene städtebauliche Regelungskonzeption vorliegt.) Zu würdigen ist demgemäß unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden dürfte.(So bereits das grundlegende Urteil des BVerwG vom 29.4.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O., Seite 73; ebenso Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.2.2000 - 2 N 1/99 -, a.a.O..) Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch Fakten auch nicht, dass - gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum - von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr) entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 3.8.1990 - 7 C 41-43.89 -, BVerwGE 85, 273, 281.).
  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97

    Bauplanungsrecht - Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.11.2018 - 5 K 1500/16
    Entscheidend ist dabei unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans noch einen sinnvollen Beitrag zu leisten, wobei die einer Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.(Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O..) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so - im Sinne der zweiten Voraussetzung - offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.(Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6.6.1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54, und vom 17.2.1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55.) Entscheidend abzustellen ist daher nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer punktuellen Durchsetzbarkeit, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.(Vgl. zu Ausnahmefällen die Urteile des OVG des Saarlandes vom 25.6.1990 - 2 R 20/89 - und vom 10.3.1992 - 2 R 53/89 -, wonach eine Festsetzung ihre Geltungskraft in Bezug auf eine abtrennbare Teilfläche - nur - dann verlieren kann, wenn für diese eine speziell auf sie zugeschnittene städtebauliche Regelungskonzeption vorliegt.) Zu würdigen ist demgemäß unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden dürfte.(So bereits das grundlegende Urteil des BVerwG vom 29.4.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O., Seite 73; ebenso Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.2.2000 - 2 N 1/99 -, a.a.O..) Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch Fakten auch nicht, dass - gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum - von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr) entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 3.8.1990 - 7 C 41-43.89 -, BVerwGE 85, 273, 281.).
  • OVG Saarland, 12.02.2009 - 2 A 256/08

    Zulässigkeit der auf Fiktion der Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 66.69

    Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

  • OVG Saarland, 10.03.2003 - 1 N 3/03

    Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; Dienstsiegel; Naturschutzgebiet;

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