Rechtsprechung
   VG Schleswig, 02.09.2016 - 8 B 35/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,30130
VG Schleswig, 02.09.2016 - 8 B 35/16 (https://dejure.org/2016,30130)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02.09.2016 - 8 B 35/16 (https://dejure.org/2016,30130)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02. September 2016 - 8 B 35/16 (https://dejure.org/2016,30130)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,30130) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 34 BauGB, § 22 BauNVO, § 69 BauO SH 2009, § 70 BauO SH 2009, § 31 Abs 6 BauO SH 2009
    Prüfungsumfang bei Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO (juris: BauO SH 2009); (kein) Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot trotz Überbauung von Fenstern in einer grenzständigen Giebelwand

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09

    Abweichung von der geschlossenen Bauweise

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2016 - 8 B 35/16
    Die vorhandene Bebauung kann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erst dann erfordern, wenn die dem Baugrundstück zugewandte Wand des Nachbargrundstücks mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- und Rückseite ersetzbar sind, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 4 B 197/94, Rn. 4, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, Rn. 9, juris).
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2016 - 8 B 35/16
    Die vorhandene Bebauung kann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erst dann erfordern, wenn die dem Baugrundstück zugewandte Wand des Nachbargrundstücks mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- und Rückseite ersetzbar sind, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 4 B 197/94, Rn. 4, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, Rn. 9, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96

    Geschlossene Bauweise - Erforderlichkeit einer Abweichung

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2016 - 8 B 35/16
    Bei einer geschlossenen Bauweise ist eine Abweichung im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO nicht allein deshalb erforderlich, weil das auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandene Gebäude in der Grenzwand Fensteröffnungen aufweist, die baurechtlich genehmigt sind (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20.01.1997 - 5 S 3088/96 -, juris; VGH München, Urteil vom 20.05.1985 - Nr. 14 B 84 A.593 -, BauR 1986, S. 193).
  • VGH Bayern, 20.05.1985 - 14 B 84 A.593
    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2016 - 8 B 35/16
    Bei einer geschlossenen Bauweise ist eine Abweichung im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO nicht allein deshalb erforderlich, weil das auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandene Gebäude in der Grenzwand Fensteröffnungen aufweist, die baurechtlich genehmigt sind (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20.01.1997 - 5 S 3088/96 -, juris; VGH München, Urteil vom 20.05.1985 - Nr. 14 B 84 A.593 -, BauR 1986, S. 193).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht