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   VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17   

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https://dejure.org/2017,45923
VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17 (https://dejure.org/2017,45923)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02.11.2017 - 4 B 215/17 (https://dejure.org/2017,45923)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02. November 2017 - 4 B 215/17 (https://dejure.org/2017,45923)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine "Aufgabe der öffentlichen Verwaltung" darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk "als Sache der Allgemeinheit" und mithin als "öffentlich-rechtliche Aufgabe" in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse.

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38).

  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Zwar hat das Landgericht Tübingen in einem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass der auftretenden Rundfunkanstalt insgesamt die Behördeneigenschaft fehle.

    Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der "Staatsverwaltung" allenfalls problematische - "Veranstaltung von Rundfunksendungen", sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.28Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat.

    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse des LG Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 - und vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 14.06.2017 - I ZB 87/16, juris - und vom 27.04.2017, I ZB 91/16 - aufgehoben wurden.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1

    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten.
  • LG Tübingen, 20.09.2016 - 5 T 143/16
    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse des LG Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 - und vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 14.06.2017 - I ZB 87/16, juris - und vom 27.04.2017, I ZB 91/16 - aufgehoben wurden.
  • BGH, 27.04.2017 - I ZB 91/16

    Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wegen rückständiger Rundfunkbeiträge:

    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse des LG Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 - und vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 14.06.2017 - I ZB 87/16, juris - und vom 27.04.2017, I ZB 91/16 - aufgehoben wurden.
  • BGH, 14.06.2017 - I ZB 87/16

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge:

    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse des LG Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 - und vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 14.06.2017 - I ZB 87/16, juris - und vom 27.04.2017, I ZB 91/16 - aufgehoben wurden.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16

    Hoheitliche Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt; Festsetzung von

    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Diese Einschätzung teilt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht und schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des VGH Mannheim (Urt. v. 04.11.2016 - 2 S 548/16 - juris) vollumfänglich an, wobei die Annahmen für den Südwestrundfunk auf den Beigeladenen übertragbar sind:.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 4 M 103/15

    Zur Bekanntgabe, Bestimmtheit und Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden

    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Die Historien-Vermerke sind ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.08.2015 - 4 M 103/15 - juris; VG München, Beschl. v. 12.05.2015 - M 6b S 15.1116 - juris).
  • VG München, 12.05.2015 - M 6b S 15.1116

    Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung rückständiger

    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Die Historien-Vermerke sind ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.08.2015 - 4 M 103/15 - juris; VG München, Beschl. v. 12.05.2015 - M 6b S 15.1116 - juris).
  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Auszug aus VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17
    Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5).
  • BVerwG, 03.08.1989 - 3 C 52.87

    Europarecht - Verbilligte Butter - Interventionsbestand - Ausschreibung -

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1995 - 4 S 3134/94

    Zur Versetzung/Umsetzung: kommunales Krankenhaus als Behörde im Sinne

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2008 - 2 S 1431/08

    VwVfG BW gilt - auch - nicht für den Bereich des Gebühreneinzugs des Südwestfunks

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines

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