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   VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02   

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https://dejure.org/2002,30470
VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02 (https://dejure.org/2002,30470)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07.02.2002 - 14 B 9/02 (https://dejure.org/2002,30470)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 14 B 9/02 (https://dejure.org/2002,30470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § ... 123 Abs. 1; ; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 17; ; AuslG § 19; ; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 69 Abs. 2; ; AuslG § 69 Abs. 3; ; DVAuslG § 11 Abs. 1 Nr. 1; ; HumHAG § 1; ; HumHAG § 2 a; ; GG Art. 6; ; EMRK Art. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG oder auch Art. 8 EMRK, dass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über den Aufenthalt die familiären Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Personen angemessen berücksichtigt (dazu BVerfGE 80, 81; BVerwGE 106, 13 und BVerwG InfAuslR 1998, 279).

    Eine vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasste familiäre Beziehung besteht erst dann, wenn diese Beziehung eine Qualität erreicht, die das Ausländergesetz mit dem Begriff der familiären Lebensgemeinschaft umschreibt (BVerwG, InfAuslR 1998, 279).

    Diese gesetzgeberische Wertentscheidung ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar (BVerwG InfAuslR 1998, 279).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG oder auch Art. 8 EMRK, dass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über den Aufenthalt die familiären Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Personen angemessen berücksichtigt (dazu BVerfGE 80, 81; BVerwGE 106, 13 und BVerwG InfAuslR 1998, 279).

    Obwohl Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem Begriff des "Familienlebens" einen umfassenderen Schutzbereich als Art. 6 GG beschreibt, vermittelt er doch keinen weitergehenden Schutz (BVerwGE 106, 13).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG oder auch Art. 8 EMRK, dass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über den Aufenthalt die familiären Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Personen angemessen berücksichtigt (dazu BVerfGE 80, 81; BVerwGE 106, 13 und BVerwG InfAuslR 1998, 279).

    Erschöpft sich der familiäre Kontakt aber in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen eines familiären Kontaktes, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Versagung des Aufenthalts auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG unbedenklich ist, soweit keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt sein lassen (BverfG, InfAuslR 1996, 341; BVerfGE 80, 81).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.03.1992 - 4 M 25/92
    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02
    § 71 Abs. 2 S. 1 AuslG schreibt insoweit vor, dass Rechtsbehelfe gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 8 AuslG vor der Ausreise nur darauf gestützt werden können, dass der Versagungsgrund nicht vorliegt (Schl.-Holst. OVG, Beschl. vom 12.03.1992, InfAuslR 1992, 125 und Beschl. vom 30.12.1993 - 4 M 118/93 - VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1997, 242).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1996 - 1 S 1540/95

    Zur Einreise ohne erforderliches Visum iSd AuslG 1990 § 8 Abs 1 Nr 1

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02
    § 71 Abs. 2 S. 1 AuslG schreibt insoweit vor, dass Rechtsbehelfe gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 8 AuslG vor der Ausreise nur darauf gestützt werden können, dass der Versagungsgrund nicht vorliegt (Schl.-Holst. OVG, Beschl. vom 12.03.1992, InfAuslR 1992, 125 und Beschl. vom 30.12.1993 - 4 M 118/93 - VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1997, 242).
  • OVG Niedersachsen, 06.02.1996 - 13 M 460/96

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung; Ermessen; Ermessensfehler; Visumverstoß

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02
    Ob von diesem Grundsatz wiederum eine Ausnahme zu machen ist, wenn offensichtlich ein Rechtsanspruch besteht, die Ausländerbehörde ihre Ablehnung allein auf den Visumsverstoß stützt und die nachträgliche Einholung des ordnungsgemäßen Visums bei der Deutschen Auslandsvertretung als unzumutbar erscheint (so OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR 1995, 202; OVG Bremen, InfAuslR 1995, 217 und OVG Lüneburg in NVwZ-RR 1997, 68), kann dahinstehen, weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.02.1995 - 7 A 10761/94

    Ausreise ; Ausländer; Einreise ohne Visum; Aufenthaltsgenehmigung;

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02
    Ob von diesem Grundsatz wiederum eine Ausnahme zu machen ist, wenn offensichtlich ein Rechtsanspruch besteht, die Ausländerbehörde ihre Ablehnung allein auf den Visumsverstoß stützt und die nachträgliche Einholung des ordnungsgemäßen Visums bei der Deutschen Auslandsvertretung als unzumutbar erscheint (so OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR 1995, 202; OVG Bremen, InfAuslR 1995, 217 und OVG Lüneburg in NVwZ-RR 1997, 68), kann dahinstehen, weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus VG Schleswig, 07.02.2002 - 14 B 9/02
    Erschöpft sich der familiäre Kontakt aber in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen eines familiären Kontaktes, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Versagung des Aufenthalts auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG unbedenklich ist, soweit keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt sein lassen (BverfG, InfAuslR 1996, 341; BVerfGE 80, 81).
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