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   VG Schleswig, 09.04.2003 - 15 A 127/01   

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https://dejure.org/2003,28406
VG Schleswig, 09.04.2003 - 15 A 127/01 (https://dejure.org/2003,28406)
VG Schleswig, Entscheidung vom 09.04.2003 - 15 A 127/01 (https://dejure.org/2003,28406)
VG Schleswig, Entscheidung vom 09. April 2003 - 15 A 127/01 (https://dejure.org/2003,28406)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Tagespflegegeld: Rückforderung und Anerkennung als Tagespflegeperson

  • Judicialis

    SGB VIII § 23 Abs. 3; ; SGB VIII § ... 44 Abs. 1; ; SGB VIII § 91 Abs. 2; ; SGB VIII § 93; ; SGB X § 31; ; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2; ; SGB X § 35 Abs. 2 Nr. 4; ; SGB X § 41; ; SGB X § 43; ; SGB X § 45; ; SGB X § 47 Abs. 2 Nr. 1; ; SGB X § 48 Abs. 1; ; SGB X § 50

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2001 - 2 L 61/01

    Antragsberechtigung bei Kostenübernahmeanspruch bezüglich Aufwendungen von

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2003 - 15 A 127/01
    Die Klägerin ist grundsätzlich richtiger Adressat der geltend gemachten Rückforderung des streitigen Teils des Tagespflegegeldes, da dieses ihr und nicht - wie es das Gesetz in § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vorsieht (vgl. auch OVG Schleswig, ZFJ 2001, 425 ff) - der nachgewiesenen Pflegeperson, nämlich Frau ------ zugesprochen wurde.

    Der Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII steht der nachgewiesenen Pflegeperson zu (vgl. ebenso OVG Schleswig, ZFJ 2001, 425 ff.; OVG Münster, ZFJ 2001, 472).

    Im Hinblick auf die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzanspruchs der von Frau ----- weist das Gericht vorsorglich auf die hierzu einschlägigen Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 28. Februar 2001 - 2 L 61/01 - (ZFJ 2001, 425) und 2 L 40/01 hin.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2001 - 12 A 31/01

    Anspruch auf Aufwendungsersatz und Kostenersatz für eine Tagespflegeperson;

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2003 - 15 A 127/01
    Damit hat der Gesetzgeber eindeutig einen eigenständigen Anspruch der Pflegeperson begründen wollen (vgl. ebenso OVG Schleswig, aaO., std. Rspr.; OVG Münster, ZFJ 2001, 472).

    Der Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII steht der nachgewiesenen Pflegeperson zu (vgl. ebenso OVG Schleswig, ZFJ 2001, 425 ff.; OVG Münster, ZFJ 2001, 472).

  • BVerwG, 05.12.1996 - 5 C 51.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Anspruch auf Förderung eines Kindes in

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2003 - 15 A 127/01
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05. Dezember 1996 - 5 C 51.95 - (ZFJ 1997, 384) bereits ausgeführt, dass das Jugendamt mit der Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und der Eignung der Pflegeperson nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII erklärt, dass es die Förderung des Kindes in Tagespflege durch die vom Personensorgeberechtigten nachgewiesene Tagespflegeperson in Erfüllung seiner jugendhilferechtlichen Aufgaben übernehmen will.
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