Rechtsprechung
VG Schleswig, 14.11.2000 - 3 A 144/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verleihung der Rechtsfähigkeit an Feuerbestattungsverein; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Vereinszweck; Grundsatz der Subsidiarität; Ethische Bedenken gegen Gewinnerzielung; Historische Auslegung eines Gesetzes; Grundrecht der Berufsfreiheit; Qualifizierte Gefahr ...
- Judicialis
BGB § 22; ; FBG § 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert eines Verfahrens betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Krematoriums als auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Rechtssubjekt des privaten Rechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltsblatt (Leitsatz)
§ 13 GKG 2004
Papierfundstellen
- AnwBl 2002, 186
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2000 - 3 A 144/98
Da der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur um der Berufsausbildung willen in das Grundgesetz aufgenommen worden ist, sind im übrigen die Anforderungen an das die Berufsfreiheit beschränkende Gesetz um so strenger, je mehr in die Berufswahl eingegriffen wird (BVerfG, Urteil vom 11.06.1958, - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377,408 "3-Stufen-Therorie").Eine Beschränkung der Berufsfreiheit, die sich als objektive Zulassungsschranke auswirkt, ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich ist (BVerfGE 7, 377,408).
- BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
Arbeitnehmerüberlassung
Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2000 - 3 A 144/98
Dann gelten auch insoweit die strengeren Anforderungen (BVerfG, Beschluss vom 06.10.1987, - 1 BvR 1086, 1468, 1623, 1468, 1623/82- BVerfGE 77, 84, 106). - BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
Taxi-Beschluß
Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2000 - 3 A 144/98
Zunächst genügt es in diesem Zusammenhang nicht, in allgemein gehaltenen Ausführungen Gefahren für ein Gemeinschaftsgut vorauszusagen; vielmehr muß stets im einzelnen dargetan werden, welche konkreten Gefahren mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden (vgl. etwa Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.06.1960 - 1 BvL 53/55 - ua., BVerfGE 11, 168, 195). - BVerwG, 24.04.1979 - I C 8.74
Löschung eines Vereins im Vereinsregister
Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2000 - 3 A 144/98
Der in § 22 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Subsidiarität ("in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften") soll sicherstellen, dass solche wirtschaftlichen Zusammenschlüsse vom Anwendungsbereich des § 22 BGB ausgeschlossen werden, die die Rechtsfähigkeit aufgrund anderer spezieller Gesetze (zB GmbH-Gesetz, Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz usw.) erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1979 - 1 C 8/74, NJW 1979, 2261, 2264).
- VG Berlin, 12.09.2023 - 21 K 227.20
Kein Verwaltungsmonopol für Betrieb von Krematorien
Eine in diesem Sinn mindestens geregelte objektive Zulassungsschranke ist jedenfalls an vergleichbaren verfassungsrechtlichen Anforderungen wie denen an eine objektive Berufswahlbeschränkung zu messen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2000 - 3 A 144/98 - juris Rn. 31).Es genügt dabei nicht, in allgemein gehaltenen Ausführungen Gefahren für ein Gemeinschaftsgut vorauszusagen, ohne dass die kausalen Zusammenhänge im Einzelnen ersichtlich wären; vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, welche konkreten Gefahren mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden und ob diesen nicht durch gleich geeignete und mildere Mittel, wie etwa Ausübungsregelungen oder subjektive Zulassungsvoraussetzungen, mit Erfolg begegnet werden kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 8. Juni 1960 - 1 BvL 53/55 - juris Rn. 64, VG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2000, a.a.O., Rn. 33).
- VG Berlin, 20.04.2021 - 21 K 227.20
Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein Verwaltungsmonopol für die Errichtung …
Selbst eine bloße Berufsausübungsregelung hätte daher unmittelbare Auswirkungen auf die Berufswahlentscheidung, weil es privaten Bestattungsunternehmen nicht möglich wäre, den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen/Krematorien aufzunehmen, mithin eine objektive Zulassungsschranke bestünde (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2000 - 3 A 144/98 - juris Rn. 31).Es genügt dabei nicht, in allgemein gehaltenen Ausführungen Gefahren für ein Gemeinschaftsgut vorauszusagen, ohne dass die kausalen Zusammenhänge im Einzelnen ersichtlich wären; vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, welche konkreten Gefahren mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden und ob diesen nicht durch gleich geeignete und mildere Mittel, wie etwa Ausübungsregelungen oder subjektive Zulassungsvoraussetzungen, mit Erfolg begegnet werden kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 8. Juni 1960 - 1 BvL 53/55 - juris Rn. 64; VG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2000, a.a.O., Rn. 33).