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   VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15   

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VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15 (https://dejure.org/2015,28361)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18.06.2015 - 12 A 84/15 (https://dejure.org/2015,28361)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 12 A 84/15 (https://dejure.org/2015,28361)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • vdai.de PDF

    § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV erfasst auch die genehmigten Räumlichkeiten eines mit der entsprechenden Genehmigung operierenden Sportwettenvermittlers. Zur Vereinbarkeit der Beschränkung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher nach § 2 des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Schleswig, 14.11.2014 - 12 A 17/14

    Zur Frage der Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO für nach Landesrecht

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Die dagegen von der Klägerin am 20.01.2014 erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht führte zu einem Neubescheidungsurteil (Urteil des Einzelrichters der erkennenden Kammer vom 14.11.2014 - 12 A 17/14 - rechtskräftig).

    Die Beklagte verteidigt ihre erneute ablehnende Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides und ihre Ausführungen im Rahmen des Verfahrens 12 A 17/14.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 12 A 17/14, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

    Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters im Urteil vom 14.11.2014 - 12 A 17/14 - verwiesen werden.

    Einen diesbezüglichen Konflikt zu regeln fiele in die Gesetzgebungszuständigkeit auf Landesebene (vgl. dazu bereits das Urteil vom 14.11.2014- 12 A 17/14-).

    Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 14.11.2014 - 12 A 17/14 - verwiesen werden.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Vgl. dazu BVerfG, Urteil "Sportwettenmonopol" vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ff., Juris- Rn. 4:.

    Vielmehr handelt es sich auch bei Pferdewetten um eine Sonderform der Sportwetten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ff.; juris-Rn. 85) mit der Folge, dass die Neufassung derart auszulegen ist, dass sowohl Pferde- also auch Sportwettannahmestellen hinsichtlich ihrer Eignung als Aufstellungsorte für Spielautomaten gleich einzustufen sind.

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ebenso enge Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, namentlich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung (vgl. BVerfGE 62, 256 (274)), nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 (69); BVerfGE 121, 317; st. Rspr.).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Da das Ziel des Art. 3 Abs. 1 GG in erster Linie die Vermeidung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen ist, sind hier besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 88, 87 (96)).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ebenso enge Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, namentlich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung (vgl. BVerfGE 62, 256 (274)), nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 (69); BVerfGE 121, 317; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 (291); 117, 1 (30); st. Rspr.).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Verboten ist danach auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsauschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 (180)).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ebenso enge Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, namentlich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung (vgl. BVerfGE 62, 256 (274)), nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 (69); BVerfGE 121, 317; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 (52); 98, 365 (385); st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15
    Danach ist das Gleichheitsgrundrecht dann verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41 (54); 104, 126 (144); 107, 133 (141); st. Rspr.).
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 11.02.2003 - 1 BvR 1972/00

    Impfstoffversand- und Werbeverbot verfassungswidrig

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15

    Aufstellen von Geldspielgeräten in Annahmestellen von Sportwettenvermittlern

    Mit Urteil vom 18. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Schleswig der Klage der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung teilweise stattgegeben und die dortige Beklagte zur Neubescheidung verurteilt (VG 12 A 84/15).

    Dann könnte die Klägerin ihr Begehren unmittelbar im Wege der Verpflichtungsklage erreichen, wie es nicht zuletzt das Urteil des VG Schleswig (Urteil vom 18. Juni 2015 - VG 12 A 84/15 -, juris, Rn. 52) in dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren um die Geeignetheitsbestätigung für ihre Wettannahmestelle in K... zeigt.

    Eine Gleichheitswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht schon daraus, dass der Wortlaut der Norm unschlüssig ist - wie vom Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 18. Juni 2015 - VG 12 A 84/15 -, juris, Rn. 37 ff.) angenommen -, weil Pferdewetten auch Sportwetten darstellen.

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 10 CS 17.1147

    Untersagung der gleichzeitigen Vermittlung von Sportwetten und des Aufstellens

    In dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Juni 2015 (12 A 84/15) wird zugunsten des dort klagenden Inhabers einer Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung" der zusätzlich Geldspielgeräte in seiner Lokalität aufstellen wollte" die Gleichheitssatzwidrigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV festgestellt; eine derartige oder eine vergleichbare Konstellation liegt im vorliegenden Fall des Inhabers einer Erlaubnis für eine Gaststätte" in der neben Spielgeräten eine Vermittlung für Sportwetten betrieben wird" nicht vor.
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