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   VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01   

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VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01 (https://dejure.org/2005,32404)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22.02.2005 - 3 A 340/01 (https://dejure.org/2005,32404)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 3 A 340/01 (https://dejure.org/2005,32404)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung für die Kosten eines Bundesgrenzschutzeinsatzes; Entfernung von Demonstranten aus dem Gleisbett ohne vorherige Auslösungsverfügung; Vorliegen einer Versammlung; Unfriedlichkeit einer Versammlung; Versammlung auf Bahngleisen; Grundrechtsbindung ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit durch aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden (BVerfGE 73, 206 (248 f.); 104, 92 (106) [BVerfG 10.10.2001 - 1 BvL 17/00] ; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 = NVwZ 2005, 80 (80) [BVerfG 18.10.2004 - 1 BvR 2057/02] ).

    Allein, dass es zu Behinderungen Dritter kommt, führt nicht zur Unfriedlichkeit einer Versammlung, selbst wenn diese Behinderungen gewollt und nicht nur in Kauf genommen werden (BVerfGE 104, 92 (106)).

    Vor der Auflösung einer Versammlung sei nicht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise festgestellt, dass die Veranstaltung nicht mehr unter dem Schutz des Art. 8 GG stehe (BVerfGE 104, 92 (106 f.)).

    So wurde bei einer Autobahnblockade durch Sinti und Roma an der Schweizer Grenze der Schutzbereich des Art. 8 GG nicht mit der Begründung verneint, dass die Blockade schon wegen des Stattfindens auf der Autobahn nicht von Art. 8 GG geschützt sein könne, sondern mit der Begründung, dass in diesem Fall nicht in erster Linie die Kundgabe einer Meinung oder die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen beabsichtigt gewesen sei (BVerfGE 104, 92 (105)).

    Das Ende einer Versammlung kann auch in solchen Fällen nur durch eine Auflösungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Versammlung herbei geführt werden (BVerfGE 104, 92; BVerwG, Beschl. v. 14.1.1987 - 1 B 219/86 = NVwZ 1988, 250 f.; OVG Bremen, Urt. v. 4.11.1986 - 1 BA 15/86 = NVwZ 1989, 235/236; OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2001 - 5 B 273/01 = NVwZ 2001, 1315 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.03.2001 - 5 B 273/01] )~Die Notwendigkeit der Auflösungsverfügung kann hier auch nicht mit dem Argument entfallen, es handele sich um eine bloße Förmelei, da sich die Blockierer zumindest aus der Sicht der handelnden Bundesgrenzschutzbeamten gar nicht von selbst vom Versammlungsort hätten entfernen können.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Soweit das Versammlungsgesetz reicht, dürfen Eingriffe nur auf das Versammlungsgesetz, nicht aber auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 = NVwZ 2005, 80 (81) [BVerfG 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01] m.w.N.).

    Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 = NVwZ 2005, 80).

    Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit durch aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden (BVerfGE 73, 206 (248 f.); 104, 92 (106) [BVerfG 10.10.2001 - 1 BvL 17/00] ; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 = NVwZ 2005, 80 (80) [BVerfG 18.10.2004 - 1 BvR 2057/02] ).

    Die Auflösung einer Versammlung ist ein gestaltender Verwaltungsakt, der im Hinblick auf den für polizeiliche Eingriffe geltenden Bestimmtheitsgrundsatz entweder mündlich oder schriftlich, jedoch stets ausdrücklich und eindeutig unter Nennung des jeweiligen einschlägigen Auflösungsgrundes erklärt werden muss (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 80 ("eindeutig und nicht missverständlich formuliert"); OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2002 - 8 N 129.02 = NVwZ-RR 2003, 896 ("ausdrücklich und eindeutig erklärt"); OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2001 - 5 B 273/01 = NVwZ 2001, 1315 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.03.2001 - 5 B 273/01] ("förmlich aufgelöst"); OVG Saarland, Urt. v. 27.10.2988 - 1 R 169/86 ("den Teilnehmern gegenüber zu erklären also .auszusprechen1 ist"); VG B-Stadt NVwZ 1987, 829 (831) [VG Hamburg 30.10.1986 - 12 VG 2442/86 Sb]; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 59).

  • AG Dannenberg, 27.01.2005 - 39 XIV 134/02
    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Die Frage, wo die Versammlung stattfindet und ob dabei Ordnungswidrigkeiten begangen werden, kann lediglich auf der Ebene der Frage, ob eine solche Versammlung aufgelöst werden kann, eine Rolle spielen (so auch AG Dannenberg, Beschl. v. 27.01.2005 - 39 XIV 134/02 L).

    Aus diesen Beispielen wird deutlich, dass eine vollziehbare Verbotsverfügung aus Gründen der Rechtssicherheit der Versammlungsteilnehmer nicht die ausdrückliche Auflösungsverfügung gegenüber einer tatsächlich bestehenden Versammlung ersetzen kann (so auch AG Dannenberg, Beschl. v. 27.01.2005 - 39 XIV 134/02 L)~Auch kommt es für die Frage der Notwendigkeit einer Auflösungsverfügung nicht dar auf an, ob sich der Kläger durch das Anketten auf dem Gleisbett strafbar gemacht hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2001 - 5 B 273/01

    Die Einkesselung friedlicher Demonstranten ist ohne vorherige Warnung unzulässig

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Die Auflösung einer Versammlung ist ein gestaltender Verwaltungsakt, der im Hinblick auf den für polizeiliche Eingriffe geltenden Bestimmtheitsgrundsatz entweder mündlich oder schriftlich, jedoch stets ausdrücklich und eindeutig unter Nennung des jeweiligen einschlägigen Auflösungsgrundes erklärt werden muss (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 80 ("eindeutig und nicht missverständlich formuliert"); OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2002 - 8 N 129.02 = NVwZ-RR 2003, 896 ("ausdrücklich und eindeutig erklärt"); OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2001 - 5 B 273/01 = NVwZ 2001, 1315 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.03.2001 - 5 B 273/01] ("förmlich aufgelöst"); OVG Saarland, Urt. v. 27.10.2988 - 1 R 169/86 ("den Teilnehmern gegenüber zu erklären also .auszusprechen1 ist"); VG B-Stadt NVwZ 1987, 829 (831) [VG Hamburg 30.10.1986 - 12 VG 2442/86 Sb]; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 59).

    Das Ende einer Versammlung kann auch in solchen Fällen nur durch eine Auflösungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Versammlung herbei geführt werden (BVerfGE 104, 92; BVerwG, Beschl. v. 14.1.1987 - 1 B 219/86 = NVwZ 1988, 250 f.; OVG Bremen, Urt. v. 4.11.1986 - 1 BA 15/86 = NVwZ 1989, 235/236; OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2001 - 5 B 273/01 = NVwZ 2001, 1315 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.03.2001 - 5 B 273/01] )~Die Notwendigkeit der Auflösungsverfügung kann hier auch nicht mit dem Argument entfallen, es handele sich um eine bloße Förmelei, da sich die Blockierer zumindest aus der Sicht der handelnden Bundesgrenzschutzbeamten gar nicht von selbst vom Versammlungsort hätten entfernen können.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit durch aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden (BVerfGE 73, 206 (248 f.); 104, 92 (106) [BVerfG 10.10.2001 - 1 BvL 17/00] ; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 = NVwZ 2005, 80 (80) [BVerfG 18.10.2004 - 1 BvR 2057/02] ).

    Zum anderen besteht angesichts der weiten Fassung des Gesetzesvorbehalts in Absatz 2 des Art. 8 GG keine Notwendigkeit, den Begriff der Friedlichkeit eng zu verstehen und damit den Geltungsbereich der Grundrechtsgewährleistung von vornherein derart einzuschränken, dass der Gesetzesvorbehalt weit gehend funktionslos wird (BVerfGE 73, 206 (248 f.) m.w.N.).

  • BVerwG, 14.01.1987 - 1 B 219.86

    Versammlungsrecht - Sitzblockade - Abtransport - Auflösungsverfügung

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Das Ende einer Versammlung kann auch in solchen Fällen nur durch eine Auflösungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Versammlung herbei geführt werden (BVerfGE 104, 92; BVerwG, Beschl. v. 14.1.1987 - 1 B 219/86 = NVwZ 1988, 250 f.; OVG Bremen, Urt. v. 4.11.1986 - 1 BA 15/86 = NVwZ 1989, 235/236; OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2001 - 5 B 273/01 = NVwZ 2001, 1315 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.03.2001 - 5 B 273/01] )~Die Notwendigkeit der Auflösungsverfügung kann hier auch nicht mit dem Argument entfallen, es handele sich um eine bloße Förmelei, da sich die Blockierer zumindest aus der Sicht der handelnden Bundesgrenzschutzbeamten gar nicht von selbst vom Versammlungsort hätten entfernen können.
  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Es muss vielmehr ein aggressives, gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder fremden Sachen gerichtetes aktives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz bzw. In-Bewegung-Setzen physischer Kraft vorliegen (BGH NJW 1995, 2643 (2644) [BGH 20.07.1995 - 1 StR 126/95] ; BGHSt 23, 46 (52) [BGH 08.08.1969 - 2 StR 171/69] ).
  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95

    Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Es muss vielmehr ein aggressives, gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder fremden Sachen gerichtetes aktives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz bzw. In-Bewegung-Setzen physischer Kraft vorliegen (BGH NJW 1995, 2643 (2644) [BGH 20.07.1995 - 1 StR 126/95] ; BGHSt 23, 46 (52) [BGH 08.08.1969 - 2 StR 171/69] ).
  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Zwar sind grundsätzlich solche Minusmaßnahmen zulässig, wenn einerseits die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersammIG vorliegen und andererseits die Auflösung der Versammlung nicht notwendig ist, um die Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (BVerwGE 64, 55 (55, 58) [BVerwG 27.08.1981 - 3 C 37/80] ).
  • OVG Bremen, 04.11.1986 - 1 BA 15/86

    Platzverweis bei Sitzblockade - § 15 VersG, Spezialität gegenüber allgemeinem

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01
    Das Ende einer Versammlung kann auch in solchen Fällen nur durch eine Auflösungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Versammlung herbei geführt werden (BVerfGE 104, 92; BVerwG, Beschl. v. 14.1.1987 - 1 B 219/86 = NVwZ 1988, 250 f.; OVG Bremen, Urt. v. 4.11.1986 - 1 BA 15/86 = NVwZ 1989, 235/236; OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2001 - 5 B 273/01 = NVwZ 2001, 1315 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.03.2001 - 5 B 273/01] )~Die Notwendigkeit der Auflösungsverfügung kann hier auch nicht mit dem Argument entfallen, es handele sich um eine bloße Förmelei, da sich die Blockierer zumindest aus der Sicht der handelnden Bundesgrenzschutzbeamten gar nicht von selbst vom Versammlungsort hätten entfernen können.
  • BVerwG, 27.08.1981 - 3 C 37.80

    Festsetzung des Streitgegenstandswertes

  • VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 265/01

    Bahnanlage; Demonstration; Eisenbahnstrecke; Gleis; Kundgebung; Schiene;

  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00

    'Kalte Enteignung'

  • OVG Saarland, 27.10.1988 - 1 R 169/86
  • BVerfG, 18.10.2004 - 1 BvR 2057/02

    Erschöpfung des Rechtsweges bei unmittelbarer Betroffenheit von einer Rechtsnorm

  • OVG Berlin, 17.12.2002 - 8 N 129.02

    Erstürmung des israelischen Generalkonsulates aus Anlas der Festnahme des

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2004 - 11 LA 239/03

    Auflösung; Bahngleis; Betretungsrecht; Blockade; Castor; Castor-Transport;

  • OLG Celle, 16.09.1996 - 2 Ss OWi 213/96
  • VG Lüneburg, 03.11.2004 - 3 B 66/04

    Gefahrenprognose in einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung von öffentlichen

  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96

    Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"

  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 222/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im

  • OVG Niedersachsen, 18.05.1994 - 13 L 1978/92

    Versammlung; Versammlungsverbot; Autobahn; Bundesautobahn; Sperrung; Fahrräder;

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

  • LG München I, 28.02.1994 - 9 O 12730/93
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2003 - 1 S 2211/02

    Zur landesrechtlichen Legitimation erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die der

  • VG Hamburg, 30.10.1986 - 12 VG 2442/86

    Hamburger Kessel - § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO analog, Art. 8 GG,

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