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   VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12   

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https://dejure.org/2012,7741
VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12 (https://dejure.org/2012,7741)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27.03.2012 - 3 B 39/12 (https://dejure.org/2012,7741)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27. März 2012 - 3 B 39/12 (https://dejure.org/2012,7741)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht hebt Demonstrationsverbot in Lübeck unter Auflagen auf

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Demonstrationsverbot in Lübeck unter Auflagen aufgehoben

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Eilantrag gegen Demonstrationsverbot am 31.03.2012 in Lübeck eingegangen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Schleswig, 13.03.2012 - 3 A 175/10

    Verwaltungsgericht Schleswig weist Klage wegen rechter Demonstration 2010 in

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12
    Das Gericht orientiert sich dabei an den ihr aus dem Verfahren 3 A 175/10 bekannten Auflagen, die im Jahre 2010 bei einer vergleichbaren Versammlung von der Antragsgegnerin angeordnet wurden, die bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheinen und die von den Demonstrationsteilnehmern damals akzeptiert und beachtet wurden.

    In dem Verfahren 3 A 175/10, das den "Trauermarsch" im März 2010 betraf, haben die Vertreter der Polizei in der mündlichen Verhandlung am 13.3.2012 gegenüber dem Gericht in einem anderen Zusammenhang erklärt, dass außer Verstößen gegen das Vermummungsverbot keine Gesetzesverstöße von den Versammlungsteilnehmern begangen worden seien; Strafanzeigen wegen Volksverhetzung seien nicht gestellt worden.

    Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht insbesondere aufgrund der Auswertung von polizeilichen Videoaufnahmen, die den Aufzug im Jahre 2010 zeigen und die dem Gericht im Verfahren 3 A 175/10 vorgelegt wurden.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12
    Das Recht der Bürgerinnen und Bürger, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess teilzunehmen, gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, 1 BvR 233/81 -Brockdorf II).

    Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot einer solchen Versammlung im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird (BVerfGE 69, 315; BVerwG, Urteil vom 25.6.2008, 6 C 21/07).

    Ein Verbot oder eine Auflösung einer Versammlung setzen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, 1 BvR 233/81).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12
    Diese Erwägungen rechtfertigten z.B. in einem anderen Fall eine durch Auflage angeordnete Verschiebung eines Aufzuges von Rechtsextremisten um einen Tag, der ausgerechnet für den Holocaustgedenktag am 27.1.2001 angemeldet war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.201, 1 BvQ 9/01).

    Wie bereits erwähnt, hielt unter diesem Gesichtspunkt z.B. eine Verschiebung einer rechtsextremen Demonstration vom Holocaust-Gedenktag auf den nächsten Tag einer gerichtlichen Überprüfung Stand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.2001, 1 BvQ 9/01).

  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12
    Es sei Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 1.9.2000, 1 BvQ 24/00).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung vom 01.09.2000 (1 BvQ 24/00) festgestellt, dass selbst dann, wenn die Figur des Zweckveranlassers versammlungsrechtlich herangezogen werden könne, ihre Anwendung konkrete Anhaltspunkte dafür voraussetze, dass der vom Veranstalter angegebene Zweck nur Vorwand und die Provokation von Gegengewalt das eigentliche vom Veranstalter "objektiv" oder gar "subjektiv" bezweckte Vorhaben sei.

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12
    Wenn sie zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen, kann die Versammlung verboten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004, 1 BvQ 19/04).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12
    Auch genüge ein Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie nicht (BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009, 1 BvR 2150/08).
  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12
    In einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden (BVerfG, Beschluss vom 2.12.2005, 1 BvQ 35/05).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12
    Gewalt von "links" sei keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts" (BVerfG, Beschluss vom 18.8.2000, 1 BvQ 23/00).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2012 - 3 B 39/12
    Die nach dieser Vorschrift gebotene Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Vollzugsinteresse andererseits (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 6.8.1991, 4 M 109/91) geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn ihre auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) gestützte Verbotsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).
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