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   VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15   

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VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15 (https://dejure.org/2016,35015)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2016 - 9 A 169/15 (https://dejure.org/2016,35015)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27. September 2016 - 9 A 169/15 (https://dejure.org/2016,35015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Dies folge aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013, mit dem die Regelung über die behördliche Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für verfassungswidrig erklärt worden sei, da der daraus folgende rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mit Art. 16 Abs. 1 GG vereinbar sei.

    Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.05.2015 ab und führte zur Begründung aus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.2013 nur den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung betreffe.

    Das VG Oldenburg habe mit Urteil vom 11.02.2015 bestätigt, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 nicht auf die Anfechtung durch den Scheinvater übertragbar sei.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 könne auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung aufgrund einer "ungeschriebenen Rechtsregel" erfolge.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2006 zwar noch vertreten, von dieser Annahme sei es aber in der Entscheidung vom 17.12.2013 abgerückt.

    Sie hat zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 Bezug genommen und darauf abgestellt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen diese "ungeschriebene Rechtsregel" auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 (- 1 BvL 6/10 -, juris) keine verfassungsrechtlichen Bedenken; ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

    Der Verlust der Staatsangehörigkeit muss dabei so bestimmt geregelt werden, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, B. v. 17.12.2013, a.a.O.{{{|BVerfG|17.12.2013|1 BvL 6/10}} weiter von einem Verlust der Staa}}}, Rn. 81).

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013, mit der die im Jahr 2008 eingeführte Möglichkeit der behördlichen Anfechtung der Anerkennung einer Vaterschaft in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für nichtig erklärt wurde, ändert entgegen der Ansicht des Klägers an dieser Einschätzung nichts.

    Hier gelten die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17.12.2013 angeführten hohen Anforderungen u.a. an den Gesetzesvorbehalt und die Verhältnismäßigkeit der Regelung genauso wie z.B. bei der Rücknahme einer Einbürgerung (vgl. dazu BVerfG, U. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris).

    Dieses Handeln, nämlich die in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB geregelte Behördenanfechtung (und nicht die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften), hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17.12.2013 für nichtig erklärt.

    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung soweit ersichtlich auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 weiter von einem Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ausgeht, ohne die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen für diese Fallkonstellation in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.10.2015 - OVG 5 M 21.15 - juris; VG Hamburg, B. v. 21.05.2014 - 9 E 1523/14 - juris).

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Dafür gelte weiterhin der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2006, wonach der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater nach § 1600 Abs. 1 BGB keine nach Art. 16 Abs. 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit darstelle.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2006 zwar noch vertreten, von dieser Annahme sei es aber in der Entscheidung vom 17.12.2013 abgerückt.

    Für die hier vorliegende Fallkonstellation gelte weiter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2006, wonach der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater jedenfalls bei zum Zeitpunkt der Feststellung kleinen Kindern nicht gegen Art. 16 Abs. 1 GG verstoße.

    Dafür gibt es zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung; diese Annahme entspricht jedoch der einhelligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris, Rn. 16) und der Verwaltungsgerichte (OVG Schleswig, B. v. 31.08.2009 - 4 MB 78/09 -, n.v.; OVG Lüneburg a.a.O., juris, Rn. 32 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

    Jedenfalls aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive handelt es sich um den Verlust der durch Geburt einmal begründeten deutschen Staatsangehörigkeit (BVerfG, B. v. 24.10.2006, a.a.O., Rn. 13).

    Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (BVerfG, U. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - juris, Rn. 49 und B. v. 24.10.2006, a.a.O., juris, Rn. 18).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Folgen der Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" vom 24.10.2006 ausdrücklich nicht beanstandet und die Regelungen für hinreichend bestimmt erachtet.

    Im Gegenteil zitiert die Entscheidung vom 17.12.2013 den Beschluss vom 24.10.2006, ohne diesen in irgendeiner Form in Frage zu stellen.

    Es gibt jedoch keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (BVerfG, B. v. 24.10.2006, a.a.O., Rn. 27 - zu der nach der damaligen Rechtslage nicht festgelegten Altersgrenze).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (BVerfG, U. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - juris, Rn. 49 und B. v. 24.10.2006, a.a.O., juris, Rn. 18).

    Dies ist jedoch unschädlich, da die Aufzählung der Verlustgründe in § 17 RuStAG nicht abschließend ist (BVerfG Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rn. 84).

    Hier gelten die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17.12.2013 angeführten hohen Anforderungen u.a. an den Gesetzesvorbehalt und die Verhältnismäßigkeit der Regelung genauso wie z.B. bei der Rücknahme einer Einbürgerung (vgl. dazu BVerfG, U. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Insoweit ist auf die Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der für Erwerb und Verlust maßgeblichen Umstände galt (OVG Lüneburg, U. v. 07.07.2016 - 13 C 21/15 [richtig: 13 LC 21/15 - d. Red.] - juris, Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, juris, Rn. 10 f.).

    Diese Voraussetzungen sieht die Kammer als erfüllt an und folgt dabei dem VG Oldenburg (U. v. 11.02.2015 - 11 A 2497/14 -, juris) und dem OVG Lüneburg, das dessen Entscheidung bestätigt hat (U. v. 07.07.2016, a.a.O.).

    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verstoß gegen das Unionsrecht ist ebenfalls zu verneinen; insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des OVG Lüneburg im Beschluss vom 07.07.2016 (a.a.O., Rn. 62 ff.), denen sie sich anschließt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Das OVG Schleswig hat diesen Beschluss mit Beschluss vom 11.05.2016 geändert und Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Entscheidung bezieht sich zwar - worauf das OVG Schleswig im Prozesskostenhilfebeschluss hinweist - ausdrücklich nur auf die Entziehung nach Abs. 1 Satz 1 GG.

  • VG Oldenburg, 11.02.2015 - 11 A 2497/14

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Gesetzesvorbehalt; Scheinvater;

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Das VG Oldenburg habe mit Urteil vom 11.02.2015 bestätigt, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 nicht auf die Anfechtung durch den Scheinvater übertragbar sei.

    Diese Voraussetzungen sieht die Kammer als erfüllt an und folgt dabei dem VG Oldenburg (U. v. 11.02.2015 - 11 A 2497/14 -, juris) und dem OVG Lüneburg, das dessen Entscheidung bestätigt hat (U. v. 07.07.2016, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Zwar gehört Art. 16 GG zu den Grundrechten, auf die das Zitiergebot Anwendung findet; es greift jedoch nur bei zielgerichteten und unmittelbaren finalen Grundrechtseingriffen ein (BVerfG, B. v. 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98 -, juris, Rn. 55).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Für den hier vorliegenden aus dem Handeln Dritter folgenden mittelbaren Grundrechtseingriff sind an den Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei unmittelbaren staatlichen Eingriffen (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 78 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - 5 M 21.15

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Pass; -verlust; -einziehung; unzutreffende

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung soweit ersichtlich auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 weiter von einem Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ausgeht, ohne die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen für diese Fallkonstellation in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.10.2015 - OVG 5 M 21.15 - juris; VG Hamburg, B. v. 21.05.2014 - 9 E 1523/14 - juris).
  • VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14

    Einziehung des Personalausweises und Reisepasses

    Auszug aus VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung soweit ersichtlich auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 weiter von einem Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ausgeht, ohne die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen für diese Fallkonstellation in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.10.2015 - OVG 5 M 21.15 - juris; VG Hamburg, B. v. 21.05.2014 - 9 E 1523/14 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist jedenfalls nicht verletzt, weil der Verlust im Falle der Vaterschaftsanfechtung durch den bisherigen rechtlichen Vater ein mittelbarer Grundrechtseingriff ist, für den diese Vorschrift nicht gilt (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.9.2016 - 9 A 169/15 -, juris Rn. 31).
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