Rechtsprechung
VG Schleswig, 29.11.2010 - 12 B 102/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Anspruchs auf Zulassung zu einem Weihnachtsmarkt
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
Überprüfung der Tätigkeit einer privaten Stiftung durch die Verwaltungsgerichte
Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2010 - 12 B 102/10
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und/oder beherrschte Einrichtung handelt und der Staat durch sie Leistungen für die Bürger erbringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990 - 7 B 120/89 -, juris mwN).Wenn sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, wird die Privatrechtsordnung lediglich in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre; infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mit zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990, aaO, mwN).
Denn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und der Verwaltungsrechtsweg sind, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 - juris im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990, aaO).
- BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90
Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts - …
Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2010 - 12 B 102/10
Denn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und der Verwaltungsrechtsweg sind, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 - juris im Anschluss an BVerwG…, Beschluss vom 06. März 1990, aaO). - BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07
Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges" …
Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2010 - 12 B 102/10
Bei der Unterscheidung, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist auf die wirkliche Natur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 02. Mai 2007 - 6 B 10/07 - juris).
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2007 - 13 S 2355/07
Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Vergütungsfeststellungsbeschluss; …
Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2010 - 12 B 102/10
Da nach alledem der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist, kann die Kammer auch das vorliegende Eilverfahren nach § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Landgericht ... verweisen; denn die §§ 17 ff. GVG sind auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren analog anwendbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. November 2007 - 13 S 2355/07 -juris;… vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 41 Rdnr. 2 a mwN auch zur Gegenmeinung). - OLG Frankfurt, 06.12.2006 - 11 W (Kart) 52/06
Rechtweg bei Streitigkeiten über das Recht zur Teilnahme an einer …
Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2010 - 12 B 102/10
Aus der Vorschrift des § 70 GewO folgt allerdings nicht zwingend, dass die Rechtsnatur des Zulassungsanspruchs öffentlich-rechtlich ist, weil es sich bei der vorgenannten Bestimmung um eine öffentlich-rechtliche Sondernorm handeln soll, bei der es eines Rückgriffs auf die rechtliche Qualität der Teilnahmebestimmungen nicht bedarf (vgl. OLG B-Stadt, Beschluss vom 06. Dezember 2006 - 11 W (Kart) 52/06 - juris;… Schönleiter, in: Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, § 70 Rdnr. 27). - BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88
Naturkräfte - Schadensereignis - Lebensrisiko - Rechtsweg - Klagegründe
Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2010 - 12 B 102/10
Dies folgt daraus, dass, wenn bei mehrfacher Begründung des einen Anspruchs der ordentliche Rechtsweg hinsichtlich eines der Anträge zulässig und nur hinsichtlich eines weiteren Antrages unzulässig wäre, eine Zuständigkeit des für den weiteren Anspruch (hier mit dem Hilfsantrag geltend gemacht) zuständige Gericht nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 - juris m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5B 144/91 - juris ).