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   VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12   

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VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12 (https://dejure.org/2013,1360)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2013 - 1 A 17/12 (https://dejure.org/2013,1360)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 1 A 17/12 (https://dejure.org/2013,1360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Grünlandumbruch - Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote - Bewirtschaftungsvorgaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 S. 3 BNatSchG durch förmlichen Rechtsakt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 76.80

    Ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung bei Wechsel von der

    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Mit dieser sogenannten Landwirtschaftsklausel soll die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freigestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 76/80 - BVerwGE 67, 93, 94).

    Anders als in der oben zitierten Entscheidung der Kammer ist vorliegend aber auch davon auszugehen, dass die bisherige unstreitige intensive Grünlandnutzung bereits landwirtschaftliche Bodennutzung darstellt, der Umbruch auf Ackerland zum Zwecke des beabsichtigten Kartoffelanbaus mithin nur ein Wechsel in der Art der Bodenbewirtschaftung ist, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die erstmalige Ermöglichung landwirtschaftlicher Nutzung (BVerwG, Beschluss vom 26.02.1992, 4 B 38/92, NVwZ-RR 1992, 467 f) noch ein Wechsel in der landwirtschaftlichen Nutzungsart (Umstellung von Landauf Forstwirtschaft, BVerwG, Urteil vom 13.04.1982, 4 C 76/80, juris).

  • VGH Hessen, 06.09.1991 - 3 TH 1077/91

    Zur Geltung der Landwirtschaftsklausel bei Grünlandumbruch

    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Dabei kann dahinstehen, ob bereits die Tatsache, dass hier ein Wechsel zwischen zwei landwirtschaftlichen Nutzungsunterarten, nämlich von der Wiesen- und Weidewirtschaft zum Ackerbau, vorliegt, dazu führt, dass eine solche Maßnahme grundsätzlich nicht mehr vom Rahmen der Landwirtschaftsklausel gedeckt ist (so VGH Kassel, Beschluss vom 06.09.1991 - 3 TH 1077/91 NUR 1992, S. 86/87; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2000, 8 A 12418/99 S. 6, 7 zitiert nach Juris).

    Indes kann aus dieser Rechtsansicht nicht gefolgert werden, dass generell ein Umbruch von Dauergrünland in Ackerland keine landwirtschaftliche Bodennutzung darstellt und somit bereits die Privilegierung des § 44 Abs. 4 S. 1 BNatSchG nicht greift (so indes HessVGH, Beschluss vom 06.09.1991, 3 TH 1077/91, juris).

  • BVerwG, 26.02.1992 - 4 B 38.92

    Naturschutz - Beseitigung einer Hecke - Eingriff - Naturschutzrechtliches

    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Anders als in der oben zitierten Entscheidung der Kammer ist vorliegend aber auch davon auszugehen, dass die bisherige unstreitige intensive Grünlandnutzung bereits landwirtschaftliche Bodennutzung darstellt, der Umbruch auf Ackerland zum Zwecke des beabsichtigten Kartoffelanbaus mithin nur ein Wechsel in der Art der Bodenbewirtschaftung ist, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die erstmalige Ermöglichung landwirtschaftlicher Nutzung (BVerwG, Beschluss vom 26.02.1992, 4 B 38/92, NVwZ-RR 1992, 467 f) noch ein Wechsel in der landwirtschaftlichen Nutzungsart (Umstellung von Landauf Forstwirtschaft, BVerwG, Urteil vom 13.04.1982, 4 C 76/80, juris).
  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 C 6.00

    Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte;

    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift bereits ausgeführt, dass die (entsprechende artenschutzrechtliche) Regelung des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 1993 nicht allgemein Lebensräume, insbesondere nicht die bloßen Nahrungsreviere, oder auch nur sämtliche Lebensstätten der geschützten Arten, sondern nur die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten schützt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 Az. 4 C 6.00, juris, Rn.15).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Danach sind dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst zu entnehmen, aus ihm ergibt sich auch die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 20.02.2012, 6 B 37/11, juris, RN 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31. März 2004, 8 C 5.03, BVerwGE 120, 246).
  • BVerwG, 08.03.2007 - 9 B 19.06

    Revisionszulassung; Grundsatzrüge; revisibles Recht; technische Regelwerke;

    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Als Ruhestätten geschützt sind Örtlichkeiten, in denen sich die Tiere eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhalten, weil sie dort Ruhe und Geborgenheit suchen (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, § 44 BNatSchG, Rn 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 08.03.2007, 9 B 19.06).
  • OVG Niedersachsen, 22.05.1995 - 3 L 5685/93

    "ordnungsgemäße landwirtschaftl. Bodennutzung":; Bodennutzung; Reithschneiden;

    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Ebenso können im Einzelfall auf Grund der artspezifischen Lebens- und Verhaltensweisen einer Art Areale als artenschutzrechtlich geschützter Lebensraum angesehen werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.05.1995, Az. 3 L 5685/93, juris Rn 2, zum Reetschneiden und den dortigen Lebensstätten zahlreicher Vogelarten; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.03.2011, Az. 4 LA 24/10, juris; ebenfalls zur Schilfmahd).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 4 LA 24/10

    Das einmal im Jahr erfolgende Schneiden von Schilf als ordnungsgemäße

    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Ebenso können im Einzelfall auf Grund der artspezifischen Lebens- und Verhaltensweisen einer Art Areale als artenschutzrechtlich geschützter Lebensraum angesehen werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.05.1995, Az. 3 L 5685/93, juris Rn 2, zum Reetschneiden und den dortigen Lebensstätten zahlreicher Vogelarten; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.03.2011, Az. 4 LA 24/10, juris; ebenfalls zur Schilfmahd).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2000 - 8 A 12418/99
    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Dabei kann dahinstehen, ob bereits die Tatsache, dass hier ein Wechsel zwischen zwei landwirtschaftlichen Nutzungsunterarten, nämlich von der Wiesen- und Weidewirtschaft zum Ackerbau, vorliegt, dazu führt, dass eine solche Maßnahme grundsätzlich nicht mehr vom Rahmen der Landwirtschaftsklausel gedeckt ist (so VGH Kassel, Beschluss vom 06.09.1991 - 3 TH 1077/91 NUR 1992, S. 86/87; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2000, 8 A 12418/99 S. 6, 7 zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12
    Strittig ist insoweit, ob unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. d) der FFH-RL von einem in räumlicher Hinsicht weiten Begriff der Brut- bzw. Ruhestätte im Sinne eines funktionalen Zusammenhanges (entsprechend dem Verständnis des Habitatsschutzes) auszugehen ist oder ob insoweit in diesem Sinne geschützte Lebensstätte jedenfalls dem Grunde nach lediglich ein eng begrenzter räumlicher, von seinem Umfeld unterscheidbarer Bereich zu verstehen ist (so BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, 9 A 39.07, juris, Rn 69).
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