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   VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15   

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VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15 (https://dejure.org/2016,31871)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30.05.2016 - 7 A 189/15 (https://dejure.org/2016,31871)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30. Mai 2016 - 7 A 189/15 (https://dejure.org/2016,31871)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09

    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss;

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Die Verfassungsmäßigkeit von § 24 Abs. 2 b) der Versorgungssatzung entsprechenden Regelungen sei durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1/09 -) bestätigt worden.

    Dies gilt umso mehr, wenn wie bei der durch § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten betroffenen Hinterbliebenenversorgung, die keinen erhöhten Beitrag eines verheirateten Mitglieds verlangt, der fürsorgliche genossenschaftliche Aspekt der Angehörigenversorgung zum Versicherungsprinzip hinzutritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Der Zweck besteht mithin in der oben dargelegten, finanziellen Risikobegrenzung der Versichertengemeinschaft aus versicherungsmathematischen Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Soweit zusätzlich die Prüfung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris; a.A. für einen ähnlich gelagerten Fall BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris), ist die Verhältnismäßigkeit hier zu bejahen.

    Zudem würde dadurch die finanzielle Risikobegrenzung nicht erreicht, da bei erfolgreicher Widerlegung Hinterbliebenenversorgung in voller Höhe geleistet werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Demgegenüber wiegt der Ausschluss der Witwen- und Witwerversorgung bei versorgungsnahen Ehen im Sinne von § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten nicht so schwer, dass er als unangemessen und unzumutbar einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, der Klägerin als überlebendem Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente bzw. Witwengeld einzuräumen, da nicht jede die Ehe oder die Familie treffende Belastung seitens des Staates bzw. eines Trägers öffentlicher Gewalt ausgeglichen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Vielmehr stellt sie eine wertneutrale versicherungsmathematische Regelung, die zu Gunsten der Solidargemeinschaft eine zeitlich befristete Risikobegrenzung bei einer durch lebensältere Versicherte vermittelten Hinterbliebenenversorgung vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris).

    Die Hinterbliebenenversorgung ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Mitglieds gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris m.w.N.).

    So führt das Bundesarbeitsgericht dort ausdrücklich aus, dass es nicht von der hier zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, Rdnr. 75 und 81, juris) abweicht und seine Entscheidung gerade nicht auf den hier vorliegenden Fall eines Versorgungswerkes einer Berufskammer übertragen werden kann, die sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziere und die die Hinterbliebenenversorgung ohne erhöhten Beitrag des Mitglieds gewähre.

  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06

    Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Die Verfassungsmäßigkeit von § 24 Abs. 2 b) der Versorgungssatzung entsprechenden Regelungen sei durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1/09 -) bestätigt worden.

    Soweit zusätzlich die Prüfung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris; a.A. für einen ähnlich gelagerten Fall BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris), ist die Verhältnismäßigkeit hier zu bejahen.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die Beklagte als Satzungsgeberin zulässigerweise typisierende Regelungen zu Erfassung bestimmter Sachverhalte verwenden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris).

    Insbesondere folgt aus der unterschiedlichen Behandlung desselben Sachverhaltes durch zwei verschiedene Hoheitsträger kein Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer der gewählten Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris).

    Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, der Klägerin als überlebendem Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente bzw. Witwengeld einzuräumen, da nicht jede die Ehe oder die Familie treffende Belastung seitens des Staates bzw. eines Trägers öffentlicher Gewalt ausgeglichen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Es fehlt schon an der Voraussetzung einer dem einzelnen Mitglied zurechenbaren Eigenleistung, die eine Zuordnung der zugrunde liegenden satzungsmäßigen Ansprüche zum Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10

    Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Vielmehr stellt sie eine wertneutrale versicherungsmathematische Regelung, die zu Gunsten der Solidargemeinschaft eine zeitlich befristete Risikobegrenzung bei einer durch lebensältere Versicherte vermittelten Hinterbliebenenversorgung vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris).

    Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AGG auf die Satzung einer Berufskammer (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris) ist eine Rechtfertigung gem. § 10 AGG gegeben.

    Mit dem Zweck der finanziellen Risikobegrenzung für die Solidargemeinschaft liegt ein legitimes Ziel vor, das entsprechend der obigen Ausführungen durch die Regelung in § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten in erforderlicher und angemessener Weise verfolgt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris).

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Schließlich verweist die Klägerin auf die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit von Späteheklauseln (BAG, Urteil vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - ).

    Insofern ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Verstoß von Späteheklauseln gegen § 7 Abs. 2 AGG (BAG, Urteil vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 -, juris) unbeachtlich.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes, weniger intensiv eingreifendes Mittel gibt, das das verfolgte Ziel in etwa gleich gut fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 -.

    BVerfGE 90, 145).

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Selbst wenn man entsprechend der Ausführungen der Klägerin davon ausgehen würde, dass durch § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten überwiegend Frauen von der Gewährung eines Witwengeldes ausgeschlossen werden, wäre eine solche mittelbare Diskriminierung entsprechend der obigen Ausführungen durch einen hinreichend sachlichen Grund gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 -, NJW 2005, 2443).
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09

    Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Hiernach ist verboten, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.2. 2010 - 1 BvR 2664/09 -, NVwZ-RR 2010, 457 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Auch eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch die Vorschrift, also eine geschlechtsneutral formulierte Regelung, die im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.01.2002 - 1 BvL 23/96 -, NJW 2002, 1256), scheidet aus.
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15
    Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei der Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1084/99 -, BVerfGE 109, 279).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • VG München, 09.06.2022 - M 5 K 21.4698

    Witwengeld, Ausschluss, Nachgeheiratete Witwe, Autonomie des Satzungsgebers, Kein

    Damit soll die Versorgung demjenigen Ehegatten zugutekommen, der während einer längeren Zeitspanne die Arbeit des anderen mitgetragen hat, gegebenenfalls unter Verzicht auf eigenes Erwerbseinkommen (VG Gelsenkirchen, U.v. 9.4.2020 - 3 K 11500/17 - juris Rn. 24 ff.; BVerfG, B.v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - NVwZ-RR 2010, 505, juris Rn. 13 ff. - auch zur Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht; siehe hierzu auch BVerwG, U.v. 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99, juris Rn. 13 ff.; VG Schleswig, U.v. 30.5.2016 - 7 A 189/15 - juris Rn. 18 ff.).
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