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   VG Schleswig, 31.08.2020 - 8 A 820/17   

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VG Schleswig, 31.08.2020 - 8 A 820/17 (https://dejure.org/2020,30065)
VG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2020 - 8 A 820/17 (https://dejure.org/2020,30065)
VG Schleswig, Entscheidung vom 31. August 2020 - 8 A 820/17 (https://dejure.org/2020,30065)
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  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2017 - 1 LB 2/15

    Genehmigungsfähigkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage; Bestandteil eines

    Auszug aus VG Schleswig, 31.08.2020 - 8 A 820/17
    Insofern kommt es auf die Dimension der Anlage einerseits und andererseits aber auch auf die Auswirkungen auf die die Raumordnung maßgeblichen Wirkungen der Anlage auf das Landschaftsbild an (OVG Schleswig, Urteil vom 29.03.2017, 1 LB 2/15, juris).
  • BVerwG, 02.08.2002 - 4 B 36.02

    Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision; Privilegierung von Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Schleswig, 31.08.2020 - 8 A 820/17
    Wann das Merkmal der Raumbeeinflussung erfüllt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002, 4 B 36.02, juris).
  • VG Schleswig, 09.12.2019 - 8 A 156/15

    Versagung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes wegen eines Abwägungsmangels

    Auszug aus VG Schleswig, 31.08.2020 - 8 A 820/17
    Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil der 8. Kammer vom 09.12.2019 (8 A 156/15), das den Beteiligten bekannt ist.
  • BVerwG, 19.04.1985 - 4 C 13.82

    Pferdezucht einschließlich reiterlicher Erstausbildung als "Landwirtschaft" i.S.

    Auszug aus VG Schleswig, 31.08.2020 - 8 A 820/17
    Es bedarf grundsätzlich einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung, bei welcher der Boden zum Zwecke der Nutzung des Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1985, 4 C 13/82, juris).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus VG Schleswig, 31.08.2020 - 8 A 820/17
    Die Qualität eines öffentlichen Belanges erreicht ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung allerdings nur, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert ist und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestsetzungen verfestigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005, 4 C 5/04, juris).
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