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   VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17 SN   

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VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17 SN (https://dejure.org/2020,48095)
VG Schwerin, Entscheidung vom 02.09.2020 - 7 A 60/17 SN (https://dejure.org/2020,48095)
VG Schwerin, Entscheidung vom 02. September 2020 - 7 A 60/17 SN (https://dejure.org/2020,48095)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    EGV 882/2004
    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl. NRKP-Gebühren nach Erlass rückwirkender Veterinärverwaltungskostenverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95.89 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.; Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 20.88 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144; Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).

    Das Urteil und die dargestellten Gründe hat das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. Juni 2013 (- 3 C 7.12 -, a. a. O.) im Wesentlichen bestätigt.

    Der Verteilungsmaßstab ist für die Gebührenhöhe aber von maßgeblicher Bedeutung und wäre daher von dem Verordnungsgeber normativ zu bestimmen gewesen (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).

    Wie schon mit dem den Beteiligten bekannten Urteil der Kammer vom 12.9.2013 - 7 A 1698/12 SN - dargestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 C 7.12, zit. nach juris) die Entscheidung des OVG Lüneburg im Wesentlichen bestätigt und dabei darauf hingewiesen, dass sich gegen die Annahme mangelnder Bestimmtheit der Regelungen nicht anführen lasse, der Verordnungsgeber in Niedersachen habe in § 1a Abs. 3 GOVet normiert, welche Art von Kosten bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähig seien.

    Auf die im Urteil des OVG Lüneburg vom 27. Juni 2013 (- 3 C 7.12 -, a. a. O.) im Hinblick auf die niedersächsischen Regelungen problematisierte Frage eines Verteilungsmaßstabes geht diese Entscheidung aber ebenfalls in keiner Weise ein.

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Zur Begründung verweist sie auf die auch weiterhin bestehende Rechtswidrigkeit der Rechtsgrundlage mangels hinreichender abgabenrechtlicher Bestimmtheit wegen fehlender normativer Festlegungen für eine tatsächlich abschätzbare festzusetzende Gebühr (so gefordert vom BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris, BVerfGE 108, 186, 236), dies im Wesentlichen unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteile vom 14.12.2011 - 13 LC 114/08 - und vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, jeweils juris) sowohl im Hinblick auf die alte, als auch auf die neue Fassung der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015.

    Wie schon vom OVG Lüneburg (Urteil vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris, Rnr. 87, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Beschluss vom 27.4.2000 - 1 C 12.99 -, jeweils juris; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der zwischenzeitlich aufgehobenen Rückwirkungsregelung des § 4 VetKostG M-V, Landtagsdrucksache 2/3618, Seiten 12 ff.) zu dem hiesigen Landesrecht entsprechenden niedersächsischen Rechtsgrundlagen ausgeführt, konnte der Gebührenschuldner wegen der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die eine kostendeckende Gebührenerhebung vorsieht, nicht darauf vertrauen, dass nur die europarechtlich festgelegte und nicht kostendeckende Mindestgebühr verlangt und durch das Land Mecklenburg-Vorpommern als Normgeber nicht eine rückwirkende Änderung der Gebührenordnung erfolgt.

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 - zit. nach juris, Rnrn. 78 ff.) hat bezogen auf die vergleichbaren Regelungen in der GOVet Nds. zu der dem hiesigen Landesrecht entsprechenden rückwirkenden Änderung Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 114/08

    Zulässigkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Zur Begründung verweist sie auf die auch weiterhin bestehende Rechtswidrigkeit der Rechtsgrundlage mangels hinreichender abgabenrechtlicher Bestimmtheit wegen fehlender normativer Festlegungen für eine tatsächlich abschätzbare festzusetzende Gebühr (so gefordert vom BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris, BVerfGE 108, 186, 236), dies im Wesentlichen unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteile vom 14.12.2011 - 13 LC 114/08 - und vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, jeweils juris) sowohl im Hinblick auf die alte, als auch auf die neue Fassung der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015.

    79 Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (- 13 LC 114/08 -, a. a. O.) eine frühere Bestimmung der Gebührenordnung für das Veterinärwesen für zu unbestimmt gehalten, die eine gestaffelte Gebühr für unterschiedliche Geflügelkategorien vorsah, der Behörde aber auch ermöglichte, eine einheitliche Gebühr für alle Geflügelkategorien vorzusehen oder eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt (Abschnitt VII. Buchst. D Nrn. 2 und 4 des Gebührenverzeichnisses der GOVet i. d. F. v. 14.09.2004).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Zur Begründung verweist sie auf die auch weiterhin bestehende Rechtswidrigkeit der Rechtsgrundlage mangels hinreichender abgabenrechtlicher Bestimmtheit wegen fehlender normativer Festlegungen für eine tatsächlich abschätzbare festzusetzende Gebühr (so gefordert vom BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris, BVerfGE 108, 186, 236), dies im Wesentlichen unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteile vom 14.12.2011 - 13 LC 114/08 - und vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, jeweils juris) sowohl im Hinblick auf die alte, als auch auf die neue Fassung der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015.

    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95.89 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.; Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 20.88 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144; Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1635/12

    Fleischuntersuchungsgebühren

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. März 2009 (- C-309/07 -, Slg. 2009, I2077, Rn. 24) kommt eine Staffelung der Gebührensätze nach der Größe des Betriebes oder der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart nur in Betracht, "wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken." Diese Entscheidung ist zwar noch zu der Richtlinie 85/73/EWG ergangen, gilt aber in gleicher Weise für die Erhebung kostendeckender Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (so auch Hess. VGH, Urt. v. 17.12.2013 - 5 A 1635/12 -, juris Rn. 34).".
  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. März 2009 (- C-309/07 -, Slg. 2009, I2077, Rn. 24) kommt eine Staffelung der Gebührensätze nach der Größe des Betriebes oder der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart nur in Betracht, "wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken." Diese Entscheidung ist zwar noch zu der Richtlinie 85/73/EWG ergangen, gilt aber in gleicher Weise für die Erhebung kostendeckender Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (so auch Hess. VGH, Urt. v. 17.12.2013 - 5 A 1635/12 -, juris Rn. 34).".
  • BVerwG, 26.04.2012 - 3 C 20.11

    Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Fleischhygienegebühr; Bemessung von

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26.4.2012 - 3 C 20.11 -, juris), wonach der Gebührenrahmen, den das bayerische Kostenverzeichnis vorgebe, für rechtmäßig erachtet und festgestellt worden sei, dass die landesrechtlichen Gebührenvorschriften dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot genügen würden, greift nicht durch.
  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95.89 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.; Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 20.88 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144; Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 20.88

    Verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot - Ausgleichszahlung für Bau- und

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95.89 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.; Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 20.88 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144; Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).
  • BVerwG, 25.09.1989 - 8 B 95.89

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95.89 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.; Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 20.88 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144; Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).
  • BVerwG, 02.07.1969 - IV C 68.67

    Anwendung des Grundsatzes der Bestimmtheit

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 LC 211/16

    Absolut; abstrakt; Altfall; Änderungsbescheid; rückwirkende Anwendung;

  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19

    Bestimmtheitsgebot; Erforderlichkeit; Fleischuntersuchung; Gebühr;

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 2230/18

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten 7 A 49/17 SN, 7 A 50/17 SN, 7 A 52/17 SN, 7 A 60/17 SN, 7 A 795/19 SN und 7 A 2230/19 SN mit den gewechselten Schriftsätzen und den Sitzungsprotokollen der mündlichen Verhandlung wie auch des in den Verfahren aus dem Jahr 2017 am 19.9.2018 mit den Beteiligten und auch Vertretern des LALLF M-V und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt durchgeführten Erörterungstermins verwiesen.
  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten 7 A 49/17 SN, 7 A 50/17 SN, 7 A 52/17 SN, 7 A 60/17 SN, 7 A 795/19 SN und 7 A 2230/19 SN mit den gewechselten Schriftsätzen und dem Sitzungsprotokoll auch der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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