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   VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19 SN   

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VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19 SN (https://dejure.org/2020,48096)
VG Schwerin, Entscheidung vom 02.09.2020 - 7 A 795/19 SN (https://dejure.org/2020,48096)
VG Schwerin, Entscheidung vom 02. September 2020 - 7 A 795/19 SN (https://dejure.org/2020,48096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    EGV 882/2004
    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl. NRKP-Gebühren nach Erlass rückwirkender Veterinärverwaltungskostenverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12

    Bestimmtheitsgebot; Erforderlichkeit; Fleischuntersuchung; Gebühr;

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19
    Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris) sei weiterhin von einer Unbestimmtheit dieser abgabenrechtlichen Vorschrift auszugehen, da es auch weiterhin an einem normierten Verteilungsmaßstabes fehle.

    Insoweit sei von einer Rechtswidrigkeit der geänderten VetKostVO M-V 2015 wegen fehlender hinreichender abgabenrechtlicher Bestimmtheit mangels normativer Festlegungen für eine tatsächlich abschätzbare festgesetzte Gebühr auszugehen (so gefordert vom BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris, BVerfGE 108, 186, 236), dies im Wesentlichen unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteile vom 14.12.2011 - 13 LC 114/08 - und vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, jeweils juris) sowohl im Hinblick auf die alte, als auch auf die neue Fassung der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015.

    Wie schon vom OVG Lüneburg (Urteil vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris, Rnr. 87, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Beschluss vom 27.4.2000 - 1 C 12.99 -, jeweils juris; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der zwischenzeitlich aufgehobenen Rückwirkungsregelung des § 4 VetKostG M-V, Landtagsdrucksache 2/3618, Seiten 12 ff.) zu dem hiesigen Landesrecht entsprechenden niedersächsischen Rechtsgrundlagen ausgeführt, konnte der Gebührenschuldner wegen der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die eine kostendeckende Gebührenerhebung vorsieht, nicht darauf vertrauen, dass nur die europarechtlich festgelegte und nicht kostendeckende Mindestgebühr verlangt und durch das Land Mecklenburg-Vorpommern als Normgeber nicht eine rückwirkende Änderung der Gebührenordnung erfolgen kann.

  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19
    Auch sei obergerichtlich geklärt, dass der gesonderte Ausweis von Gebühren für Trichinenuntersuchungen rechtswidrig sei (so die Entscheidungen des EuGH vom 30. Mai 2002 in Rechtssachen C-284/00 und C-288/00).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19
    Insoweit sei von einer Rechtswidrigkeit der geänderten VetKostVO M-V 2015 wegen fehlender hinreichender abgabenrechtlicher Bestimmtheit mangels normativer Festlegungen für eine tatsächlich abschätzbare festgesetzte Gebühr auszugehen (so gefordert vom BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris, BVerfGE 108, 186, 236), dies im Wesentlichen unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteile vom 14.12.2011 - 13 LC 114/08 - und vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, jeweils juris) sowohl im Hinblick auf die alte, als auch auf die neue Fassung der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015.
  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19
    Wie schon vom OVG Lüneburg (Urteil vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris, Rnr. 87, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Beschluss vom 27.4.2000 - 1 C 12.99 -, jeweils juris; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der zwischenzeitlich aufgehobenen Rückwirkungsregelung des § 4 VetKostG M-V, Landtagsdrucksache 2/3618, Seiten 12 ff.) zu dem hiesigen Landesrecht entsprechenden niedersächsischen Rechtsgrundlagen ausgeführt, konnte der Gebührenschuldner wegen der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die eine kostendeckende Gebührenerhebung vorsieht, nicht darauf vertrauen, dass nur die europarechtlich festgelegte und nicht kostendeckende Mindestgebühr verlangt und durch das Land Mecklenburg-Vorpommern als Normgeber nicht eine rückwirkende Änderung der Gebührenordnung erfolgen kann.
  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19
    Insoweit sei von einer Rechtswidrigkeit der geänderten VetKostVO M-V 2015 wegen fehlender hinreichender abgabenrechtlicher Bestimmtheit mangels normativer Festlegungen für eine tatsächlich abschätzbare festgesetzte Gebühr auszugehen (so gefordert vom BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris, BVerfGE 108, 186, 236), dies im Wesentlichen unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteile vom 14.12.2011 - 13 LC 114/08 - und vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, jeweils juris) sowohl im Hinblick auf die alte, als auch auf die neue Fassung der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015.
  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten 7 A 49/17 SN, 7 A 50/17 SN, 7 A 52/17 SN, 7 A 60/17 SN, 7 A 795/19 SN und 7 A 2230/19 SN mit den gewechselten Schriftsätzen und dem Sitzungsprotokoll auch der mündlichen Verhandlung verwiesen.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19
    Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides im vorgenannten Umfang dürfte dabei allerdings nicht schon wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung eines geänderten Gebührentatbestandes auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts als unzulässige echte oder auch unechte Rückwirkung anzusehen sein (vgl. allgemein zur unzulässigen oder noch zulässigen Rückwirkung von Rechtsvorschriften, dabei auch dem Vertrauensschutz: BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, juris, Rnrn. 160 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 114/08

    Zulässigkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19
    Insoweit sei von einer Rechtswidrigkeit der geänderten VetKostVO M-V 2015 wegen fehlender hinreichender abgabenrechtlicher Bestimmtheit mangels normativer Festlegungen für eine tatsächlich abschätzbare festgesetzte Gebühr auszugehen (so gefordert vom BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris, BVerfGE 108, 186, 236), dies im Wesentlichen unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteile vom 14.12.2011 - 13 LC 114/08 - und vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, jeweils juris) sowohl im Hinblick auf die alte, als auch auf die neue Fassung der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015.
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Auszug aus VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19
    Wie schon vom OVG Lüneburg (Urteil vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris, Rnr. 87, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Beschluss vom 27.4.2000 - 1 C 12.99 -, jeweils juris; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der zwischenzeitlich aufgehobenen Rückwirkungsregelung des § 4 VetKostG M-V, Landtagsdrucksache 2/3618, Seiten 12 ff.) zu dem hiesigen Landesrecht entsprechenden niedersächsischen Rechtsgrundlagen ausgeführt, konnte der Gebührenschuldner wegen der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die eine kostendeckende Gebührenerhebung vorsieht, nicht darauf vertrauen, dass nur die europarechtlich festgelegte und nicht kostendeckende Mindestgebühr verlangt und durch das Land Mecklenburg-Vorpommern als Normgeber nicht eine rückwirkende Änderung der Gebührenordnung erfolgen kann.
  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 2230/18

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten 7 A 49/17 SN, 7 A 50/17 SN, 7 A 52/17 SN, 7 A 60/17 SN, 7 A 795/19 SN und 7 A 2230/19 SN mit den gewechselten Schriftsätzen und den Sitzungsprotokollen der mündlichen Verhandlung wie auch des in den Verfahren aus dem Jahr 2017 am 19.9.2018 mit den Beteiligten und auch Vertretern des LALLF M-V und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt durchgeführten Erörterungstermins verwiesen.
  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten 7 A 49/17 SN, 7 A 50/17 SN, 7 A 52/17 SN, 7 A 60/17 SN, 7 A 795/19 SN und 7 A 2230/19 SN mit den gewechselten Schriftsätzen und dem Sitzungsprotokoll auch der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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