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   VG Schwerin, 02.12.2019 - 1 B 1568/19 SN   

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https://dejure.org/2019,41697
VG Schwerin, 02.12.2019 - 1 B 1568/19 SN (https://dejure.org/2019,41697)
VG Schwerin, Entscheidung vom 02.12.2019 - 1 B 1568/19 SN (https://dejure.org/2019,41697)
VG Schwerin, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 1 B 1568/19 SN (https://dejure.org/2019,41697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 9 Abs 1 EUV 2016/679, Art 57 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 58 Abs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 4 Nr 2 EUV 2016/679
    Antrag der AfD auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Untersagung, zur Meldung von politischen Meinungen über ein Internetportal aufzurufen

  • datenschutz.eu

    Verbot des AfD-Meldeportal "Neutrale Schule" bleibt bestehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag abgelehnt: AfD-Meldeportal "Neutrale Schule" bleibt verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Verbot des AfD-Internetportals "Neutrale Schule" erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VG Schwerin, 02.12.2019 - 1 B 1568/19
    Soweit der Antragsteller auf sein ihm als Partei aus Art. 21 GG zukommendes Recht auf Chancengleichheit unter Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität verweist (vgl. m. w. N. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris), ist darin zwar ein erhebliches öffentliches Interesse zu erkennen.
  • VG Schwerin, 26.11.2020 - 1 A 1598/19
    Auszug aus VG Schwerin, 02.12.2019 - 1 B 1568/19
    Mit seinem am 23. September 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners erhoben (- 1 A 1598/19 SN -).
  • VG Schwerin, 26.11.2020 - 1 A 1598/19

    Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit eines Meldeportals im Internet

    Einen am 16. September 2019 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 1568/19 SN - abgelehnt.

    Wie die Kammer bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 1 B 1568/19 SN) deutlich gemacht hat, kommt im vorliegenden Fall dem Datenschutz nicht allein wegen der gesetzlichen Wertung des Art. 9 DS-GVO besonderes Gewicht zu, sondern insbesondere auch deswegen, weil er den sich aus Art. 7 GG ergebenden staatlichen Erziehungsauftrag insbesondere im Hinblick auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betrifft (vgl. auch § 85 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 SchulG M-V).

  • VG Bremen, 03.07.2023 - 4 V 1018/23

    Besonderes Vollziehungsinteresse; Datenschutzrecht - besonderes

    OVG, Beschluss vom 17.07.2013 - 3 B 470/12 - VG Schwerin, Beschluss vom 02.12.2019 - 1 B 1568/19 SN - VG Bayreuth, Beschluss vom 08.05.2018 - B 1 S 18.105 - jeweils juris).
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