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   VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16 SN   

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VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16 SN (https://dejure.org/2018,7167)
VG Schwerin, Entscheidung vom 07.02.2018 - 6 A 3831/16 SN (https://dejure.org/2018,7167)
VG Schwerin, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - 6 A 3831/16 SN (https://dejure.org/2018,7167)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Köln, 15.07.2014 - 15 V 778/14

    Aussetzung der Vollziehung gegen die Anordnung der Eintragung gem. § 284 Abs. 9

    Auszug aus VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
    Die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde muss spätestens in der Einspruchs- oder Widerspruchsentscheidung dargelegt werden (vgl. auch FG Köln v. 15.07.2014 - 15 V 778/14 -, juris Rn. 17, 21 f., wonach die Einspruchsbehörde insoweit Dauer und Höhe der Rückstände, die Erfolglosigkeit bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen sowie den Zweck der Eintragung, dem Gläubiger ein Informations- und Druckmittel an die Hand zu geben, in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt habe; vgl. ferner Potowski in: AO - eKommentar bei juris, Fassung v. 01.01.2015, § 284 Rn.38).

    Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Eintragung für den Schuldner, die durch online-gestützte Einsichtsmöglichkeiten nach § 882f ZPO, §§ 5, 6 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) verstärkt werden, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung von besonderer Bedeutung (vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 27.03.2015 - 14 L 2004/14 -, juris Rn. 31; Baldauf, Anm. zu FG Köln, Beschl. v. 15.07.2014 - 15 V 778/14 -, juris, EFG 2014, 1848-1851).

  • VG Köln, 27.03.2015 - 14 L 2004/14

    Einstellung der Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid hinsichtlich Verjährung

    Auszug aus VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
    Insbesondere ist dadurch keine Erledigung des Verwaltungsaktes eingetreten, weil die daraus folgenden Belastungen fortbestehen (vgl. auch § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO; VG Köln, Beschl. v. 27.03.2015 - 14 L 2004/14 -, juris Rn. 3; Hergenröder, DZWIR 2017, 351, 355).

    Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Eintragung für den Schuldner, die durch online-gestützte Einsichtsmöglichkeiten nach § 882f ZPO, §§ 5, 6 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) verstärkt werden, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung von besonderer Bedeutung (vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 27.03.2015 - 14 L 2004/14 -, juris Rn. 31; Baldauf, Anm. zu FG Köln, Beschl. v. 15.07.2014 - 15 V 778/14 -, juris, EFG 2014, 1848-1851).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2016 - 9 B 298/16

    Ladung des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft durch die

    Auszug aus VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
    Auch kann sich der Vollstreckungsschuldner in der Regel nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ladung wegen der Geringfügigkeit der geltend gemachten Forderung unverhältnismäßig sei (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.11.2016 - 9 B 298/16 -, juris Rn. 10).
  • VG Schwerin, 30.12.2009 - 6 A 857/07

    Rundfunkgebühren: Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
    Für die hier beabsichtigte Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine Vollstreckungsbehörde des Landes gelten gemäß § 111 Abs. 1 des hiesigen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V), das auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Norddeutschen Rundfunks in Mecklenburg-Vorpommern anwendbar ist (vgl. zu letzterem OVG Greifswald, Beschl. v. 19.05.2016 - 2 M 31/16 -, juris Rn. 19; VG Schwerin, Urt. v. 30.12.2009 - 6 A 857/07 -, juris Rn. 26), die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten §§ 77, 250 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 der Abgabenordnung (AO).
  • BFH, 08.02.2016 - VII B 60/15

    Kein Ermessen der Finanzbehörde hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen

    Auszug aus VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
    Entsprechend dem Bedeutungswandel der eidesstattlichen Versicherung ist das bislang auf der Stufe vor der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung insoweit auszuübende Ermessen auf eine spätere Stufe verlagert worden, bei der die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hat, ob sie die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet (vgl. BFH, Beschl. v. 08.02.2016 - VII B 60/15 -, juris Rn. 8; Zeller-Müller in Beermann/Gosch, AO/FGO, 136. Lfg. bei juris, Juli 2015, § 284 AO Rn. 17; Werth in Klein, AO, 13. Aufl., § 284 Rn. 35).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2016 - 2 M 31/16

    Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden durch den Norddeutschen Rundfunk

    Auszug aus VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
    Für die hier beabsichtigte Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine Vollstreckungsbehörde des Landes gelten gemäß § 111 Abs. 1 des hiesigen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V), das auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Norddeutschen Rundfunks in Mecklenburg-Vorpommern anwendbar ist (vgl. zu letzterem OVG Greifswald, Beschl. v. 19.05.2016 - 2 M 31/16 -, juris Rn. 19; VG Schwerin, Urt. v. 30.12.2009 - 6 A 857/07 -, juris Rn. 26), die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten §§ 77, 250 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 der Abgabenordnung (AO).
  • AG Dresden, 21.05.2015 - 501 M 5932/15
    Auszug aus VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
    Die Erfüllung eines berechtigten Informationsinteresses des Schuldners an den ihn selbst betreffenden Eintragungen dient nämlich keinem Vollstreckungszweck (so AG Dresden, Beschl. v. 21.05.2015 - 501 M 5932/15 -, juris Rn. 6 im Zusammenhang mit der verneinten Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zum Abruf des Vermögensverzeichnisses für den Schuldner).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2020 - 7 Sa 50/20

    Eingruppierung eines Leiters der kommunalen Vollstreckungsstelle

    Ermessen ist ebenfalls auszuüben bei der Entscheidung darüber, ob eine Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 2 ZPO angeordnet wird (§ 25f LVwVG RhPf und § 284 Abs. 9 AO, vgl. VG Schwerin 7. Februar 2018 - 6 A 3831/16 - Rn. 26, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2023 - 2 E 664/22

    Anordnung der Eintragung eines Vollstreckungsschuldners in das

    vgl. in diesem Zusammenhang auch Müller-Eiselt, in: Hübschmann / Hepp / Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2021, § 284 AO Rn. 93 f.; VG Schwerin, Urteil vom 7. Februar 2018 - 6 A 3831/16 SN -, juris Rn. 27; König, in: Klüger, Abgabenordnung - Kommentar, 4. Auflage 2021, § 284 Rn. 44 i. V. m. Rn. 5.
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