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   VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15 SN   

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VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15 SN (https://dejure.org/2016,3999)
VG Schwerin, Entscheidung vom 08.02.2016 - 4 B 4201/15 SN (https://dejure.org/2016,3999)
VG Schwerin, Entscheidung vom 08. Februar 2016 - 4 B 4201/15 SN (https://dejure.org/2016,3999)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 46 Abs 1 FeV, § 11 Abs 8 FeV, § 3 Abs 1 StVG, § 11 Abs 8 S 1 FeV, § 11 Abs 8 S 2 FeV
    Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt; Relevanz größeren Zeitablaufs; Folgen fehlender Begründung des öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 3 B 102.12

    Fahrzeuge aller Art; Fahrerlaubnis; fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge; Fahrrad;

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Dies gelte für alle Fahrzeuge, auch für Fahrräder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 3 B 102/12).

    Die zuvor ausgeführten Grundsätze gelten daher auch in Bezug auf Fahrräder und fahrerlaubnisfreie Kfz.Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 3 B 102/12, juris, Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. 2 B 1076/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, Az. OVG 1 S 19.11 und OVG 1 M 6.11, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az. 3 B 226/10, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008, Az.12 ME 35/08, juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012, Az.10 A 10284/12, juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr erreicht worden ist).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2012 - 10 A 10284/12

    Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 . Alkohol, der sich nicht

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 17.08.2012, Az. 10 A 10284/12) leide derjenige, der sich mit einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit erheblich überschreitenden BAK von 2, 44 Promille überhaupt noch auf dem Fahrrad halten und dazu einigermaßen orientieren könne, regelmäßig an einer ausgeprägten Alkoholproblematik mit hoher Rückfallgefahr.

    Die zuvor ausgeführten Grundsätze gelten daher auch in Bezug auf Fahrräder und fahrerlaubnisfreie Kfz.Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 3 B 102/12, juris, Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. 2 B 1076/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, Az. OVG 1 S 19.11 und OVG 1 M 6.11, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az. 3 B 226/10, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008, Az.12 ME 35/08, juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012, Az.10 A 10284/12, juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr erreicht worden ist).

  • OVG Sachsen, 31.01.2011 - 3 B 226/10

    Zur Frage, ob die Grundsätze der § § 11, 13 FeV auch bei Führen von

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Die zuvor ausgeführten Grundsätze gelten daher auch in Bezug auf Fahrräder und fahrerlaubnisfreie Kfz.Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 3 B 102/12, juris, Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. 2 B 1076/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, Az. OVG 1 S 19.11 und OVG 1 M 6.11, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az. 3 B 226/10, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008, Az.12 ME 35/08, juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012, Az.10 A 10284/12, juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr erreicht worden ist).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 S 19.11

    Gutachtenanordnung nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; BAK: 2,57 Promille

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Die zuvor ausgeführten Grundsätze gelten daher auch in Bezug auf Fahrräder und fahrerlaubnisfreie Kfz.Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 3 B 102/12, juris, Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. 2 B 1076/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, Az. OVG 1 S 19.11 und OVG 1 M 6.11, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az. 3 B 226/10, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008, Az.12 ME 35/08, juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012, Az.10 A 10284/12, juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr erreicht worden ist).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1996 - 1 S 776/96

    Aufhebung einer Sofortvollzugsanordnung wegen Begründungsmangels ohne weitere

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Aufgrund der fehlenden Begründung hat sich die Kammer entschieden, zwar die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.1978, Az. Bs I 19/78; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1996, Az. 1 S 776/96, juris, Rn. 3; andere Ansicht: OVG Bremen, Beschluss vom 01.11.1979, Az. I B 41/79; Kopp / Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 148).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91

    Begründung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Straßenrechtlicher

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1991, Az. 4 M 43/91, NVwZ 1992, 688, 689; OVG Weimar, Beschluss vom 01.03.1994, Az. 1 EO 40/94, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 01.11.1979 - I B 41/79

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Verstoß gegen die Begründungspflicht nach

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Aufgrund der fehlenden Begründung hat sich die Kammer entschieden, zwar die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.1978, Az. Bs I 19/78; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1996, Az. 1 S 776/96, juris, Rn. 3; andere Ansicht: OVG Bremen, Beschluss vom 01.11.1979, Az. I B 41/79; Kopp / Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 148).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Ist - wie vorliegend - die Annahme der Nichteignung seitens des Antragsgegners gerechtfertigt, sind die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für den Antragsteller ergebenden negativen Folgen beruflicher und persönlicher Art mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002, Az. 1 BvR 2062/96, NJW 2002, S. 2378, 2380).
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2008 - 12 ME 35/08

    Voraussetzungen für die Untersagung des Führens von führerscheinfreien

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Die zuvor ausgeführten Grundsätze gelten daher auch in Bezug auf Fahrräder und fahrerlaubnisfreie Kfz.Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 3 B 102/12, juris, Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. 2 B 1076/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, Az. OVG 1 S 19.11 und OVG 1 M 6.11, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az. 3 B 226/10, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008, Az.12 ME 35/08, juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012, Az.10 A 10284/12, juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr erreicht worden ist).
  • VG Neustadt, 21.01.2016 - 3 L 1112/15

    Konsum der Kräutermischung "After Dark" endet in Fahrradfahrverbot

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2016 - 4 B 4201/15
    Auch der Zeitablauf zwischen dem Vorfall vom 03.10.2014 und der Entziehung am 24.09.2015 - mithin über 11 Monate - lässt die Dringlichkeit nicht entfallen (vgl. VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 3 L 1112/15.NW).
  • VGH Bayern, 27.05.2015 - 11 CS 15.645

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

  • VGH Bayern, 12.03.1996 - 14 CS 95.3873

    Die formell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung in der

  • OVG Thüringen, 01.03.1994 - 1 EO 40/94

    Vollziehungsanordnung; Unzureichende Begründung; Gerichtliches Verfahren; Antrag

  • VGH Hessen, 06.10.2010 - 2 B 1076/10

    Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge

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