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   VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13   

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VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13 (https://dejure.org/2014,18091)
VG Schwerin, Entscheidung vom 13.03.2014 - 2 A 661/13 (https://dejure.org/2014,18091)
VG Schwerin, Entscheidung vom 13. März 2014 - 2 A 661/13 (https://dejure.org/2014,18091)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13
    Die Einordnung des Betriebes einer Photovoltaikanlage unter den Begriff der "Gewerbebetriebe aller Art", dessen Nachteile und Belästigungen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit bleiben, führt allerdings nicht automatisch zu seiner allgemeinen Zulässigkeit in dem betreffenden Gewerbegebiet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, juris).
  • VGH Bayern, 07.12.2010 - 15 CS 10.2432

    Nachbarrechtsbehelf; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13
    Nichts anderes kann daher für Photovoltaikfreiflächenanlagen gelten (ebenso: OVG Bautzen a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 07.12.2010 - 15 CS 10.2432 -, juris).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13
    Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 - 4 BN 10/13 -, zitiert nach Juris; Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193; Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 24.10.2013 - 2 A 1225/10 -).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13
    Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 - 4 BN 10/13 -, zitiert nach Juris; Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193; Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 24.10.2013 - 2 A 1225/10 -).
  • BVerwG, 02.10.2013 - 4 BN 10.13

    Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel als Emissionsgrenzwerte;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13
    Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 - 4 BN 10/13 -, zitiert nach Juris; Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193; Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 24.10.2013 - 2 A 1225/10 -).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Auszug aus VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13
    Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1/02 -, BVerwGE 117, 58-69).
  • OVG Sachsen, 04.09.2012 - 1 B 254/12

    Baunachbarstreit, Solarpark, Rücksichtnahmegebot, Gebietswahrungsanspruch

    Auszug aus VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13
    Die hier streitgegenständliche Photovoltaikanlage zur Energieerzeugung stellt einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 04.09.2012 - 1 B 254/12 -, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2005 - 4 B 71.05

    Feuerbestattungsanlage; Krematorium; Gewerbegebiet; Gewerbebetrieb; öffentlicher

    Auszug aus VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13
    Nach dem Leitbild der BauNVO sind sie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris).
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13
    Ein Gewerbegebiet steht vielmehr Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Betrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14/10 -, BVerwGE 142, 1).
  • VG Schwerin, 23.06.2020 - 7 A 2216/18

    Rahmengebühr für Bauvorbescheid allein nach Verwaltungsaufwand nicht

    Der Kläger hatte aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin, Urteil vom 13. März 2014 - 2 A 661/13 SN - einen Vorbescheid am 29. Juli 2014 erteilt und hierfür (nach klägerischen Angaben) Gebühren in Höhe von 250 EUR unter Berücksichtigung einer früheren Verwaltungsvorschrift des Landkreises Rostock festgesetzt und erhalten.

    Die darauf beteiligte Gemeinde D. erteilte wegen des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides zu der Frage "Ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage zulässig?" ihr Einvernehmen mit verschiedenen Angaben zum dortigen Bebauungsplan ..., außerdem zur Erschließung sowie Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung; zudem enthielt das Einvernehmen den Hinweis "Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage in einem Gewerbegebiet verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin mit Aktenzeichen 2 A 661/13." Das weiterhin beteiligte Umweltamt gab unter dem 19. März 2018 eine Stellungnahme zur baurechtlichen Entscheidung der Voranfrage ab, wonach insbesondere wegen eines gesetzlich geschützten Biotops auf der Ostseite des ... dieses nicht in vollem Umfang für die Errichtung der baulichen Anlage zur Verfügung stehe, außerdem weitere Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wegen der Festsetzungen auf den nördlich und westlich angrenzenden Flächen zu beachten seien.

    Zudem sei zu berücksichtigen, dass in einer identischen Angelegenheit schon ein Vorbescheid vom 29. Juli 2014 gefertigt worden sei, zu dem der Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin, Aktenzeichen 2 A 661/13 vom 13. März 2014 verpflichtet worden sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7 A 2216/18 SN und 2 A 661/13 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

  • VG Halle, 02.01.2020 - 2 B 217/19

    Anordnung der Einstellung von Baumaßnahmen und Androhung der Festsetzung eines

    Danach ist eine freistehende (Flächen-) Photovoltaikanlage bauplanungsrechtlich in einem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig; dies gilt auch dann, wenn in einem anderen Baufeld desselben Bebauungsplans ausdrücklich Flächen für Photovoltaikanlagen festgesetzt sind (VG Schwerin, Urteil vom 13. März 2014 - 2 A 661/13 -, juris).
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