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   VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15 SN   

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VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15 SN (https://dejure.org/2015,61520)
VG Schwerin, Entscheidung vom 13.11.2015 - 6 B 3377/15 SN (https://dejure.org/2015,61520)
VG Schwerin, Entscheidung vom 13. November 2015 - 6 B 3377/15 SN (https://dejure.org/2015,61520)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 35a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 8, § 10 Abs 1 S 1 SGB 8, § 54 Abs 1 SGB 12, § 36 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 8, § 35a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 8
    Asperger-Autismus-Syndrom mit sozialen Kontaktstörungen und Hörüberempfindlichkeit; Eingliederungshilfe statt Schulbesuch; Vorrang der Schulen und Ausfallbürgschaft des Jugendamts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Düsseldorf, 14.06.2004 - 19 K 3244/03

    Voraussetzungen der Prozessfähigkeit eines Minderjährigen zur Durchsetzung

    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Teilweise wird zwar vertreten, § 44 SGB X sei im Jugendhilferecht generell nicht anwendbar (VG Meiningen, Urteil vom 30.07.2015 - 8 K 166/14 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2004 - 19 K 3244/03 -, juris, hier allerdings nicht abschließend beurteilt; Öffnungsmöglichkeiten sollen wenigstens im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehen; offen dagegen wohl auch der von dem VG Meinigen, a.a.O., weiter in Anspruch genommene Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor §§ 11 ff. Rn. 32 f.).
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2006 - 12 ME 474/05

    Bestimmung des förderbaren Umfangs der Betreuung eines sprachbehinderten Kindes

    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Diesen Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Jugendhilfeträgers, gegebenenfalls als sog. Ausfallbürge (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris, Rn. 12), steht nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des BSG (Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R, juris) entgegen, denn danach war die Einstandspflicht des Jugendhilfeträgers deshalb ausgeschlossen, weil es eine gleichwertige Alternative zu der beantragten Beschulungsform gab (Rn. 18 a.E.; s. auch Borner, zust. Anm. zu VG Stuttgart, a.a.O., jurisPR-SozR 10/2015, Anm. 5 m.w.Nachw. aus der sozialgerichtlichen Rspr. unter C a.E.).
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Die begehrte Eingliederungshilfe soll zwar grundsätzlich nur auf Antrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98, juris, Rn. 11 ff.) und als Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII) insbesondere nicht gegen den Willen des Berechtigten erfolgen.
  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1799/08

    Eingliederungshilfe für Besuch einer Privatschule

    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die letztlich den Schulbesuch sichern oder - wie hier - ersetzen, kommen deshalb erst in Betracht, wenn "feststeht, dass eine ... Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen ist" (gleichermaßen: VGH Kassel, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08 -, juris, Rn. 59; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2013 - 1 L 96/10 -, juris, Rn. 10, als Bestätigung von VG A-Stadt, Urteil vom 12.03.2010 - 6 A 939/06 - [unveröffentlicht]).
  • LSG Bayern, 25.01.2010 - L 11 AS 796/09

    Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtsschutzbedürfnis - bestandskräftiger

    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Soweit also ein Leistungsanspruch des Antragstellers bestehen kann - das Bestehen ist als Frage des Anordnungsanspruchs eine Frage der Begründetheit -, ist das Rechtsverhältnis noch immer streitig und der Antrag zulässig (vgl. auch Bayer. LSG, Beschluss vom 25.01.2010 - L 11 AS 796/09 B -, juris, Rn. 14; LSG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 28.09.2015 - L 7 SF 535/15 ER -, juris, Rn. 9).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Diesen Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Jugendhilfeträgers, gegebenenfalls als sog. Ausfallbürge (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris, Rn. 12), steht nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des BSG (Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R, juris) entgegen, denn danach war die Einstandspflicht des Jugendhilfeträgers deshalb ausgeschlossen, weil es eine gleichwertige Alternative zu der beantragten Beschulungsform gab (Rn. 18 a.E.; s. auch Borner, zust. Anm. zu VG Stuttgart, a.a.O., jurisPR-SozR 10/2015, Anm. 5 m.w.Nachw. aus der sozialgerichtlichen Rspr. unter C a.E.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 2 M 5/13

    Zur Genehmigung einer Berufsschule in freier Trägerschaft - Zur Zuständigkeit der

    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes [GG]) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, beck-online, § 123 Rn. 157ff., OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.06.2013 - 2 M 5/13 -, juris, Rn. 5, jew. m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2013 - 1 L 96/10

    Jugendhilfe; Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die letztlich den Schulbesuch sichern oder - wie hier - ersetzen, kommen deshalb erst in Betracht, wenn "feststeht, dass eine ... Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen ist" (gleichermaßen: VGH Kassel, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08 -, juris, Rn. 59; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2013 - 1 L 96/10 -, juris, Rn. 10, als Bestätigung von VG A-Stadt, Urteil vom 12.03.2010 - 6 A 939/06 - [unveröffentlicht]).
  • VG Augsburg, 15.01.2002 - Au 9 K 01.1085
    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Ein unmittelbares gesetzliches Antragserfordernis besteht aber nicht (zu einer Ausnahme vom Antragserfordernis wegen "atypischen Falls" vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2002 - Au 9 K 01.1085 -, juris, Rn. 18ff.).
  • VG Stuttgart, 16.02.2015 - 7 K 5740/14

    Kinder- und Jugendhilfe; Asperger-Syndrom; integrative Beschulung;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.11.2015 - 6 B 3377/15
    Für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe genügt es demnach nicht, dass eine Leistungspflicht der Schulen möglicherweise besteht, wenn diese jedenfalls tatsächlich nicht erfüllt wird, und zwar gleich aus welchem Grund (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris, Rn. 15 m.w.Nachw.).
  • VG Meiningen, 30.07.2015 - 8 K 166/14

    Kinder- und Jugendhilferecht; Hilfe zur Erziehung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - L 7 SF 535/15

    Entscheidung über den Antrag eines Leistungsträgers auf Aussetzung der

  • VG Würzburg, 16.08.2021 - W 3 E 21.985

    Einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe,

    Das Jugendamt trifft damit eine Einstandspflicht als Ausfallsbürge (VG Schwerin, B.v. 13.11.2015 - 6 B 3377/15 SN - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 22.09.2022 - W 3 K 21.1637

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfeart, geeignete, Online-Schule,

    Das Jugendamt trifft damit eine Einstandspflicht als Ausfallsbürge (VG Schwerin, B.v. 13.11.2015 - 6 B 3377/15 SN - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 08.09.2021 - W 3 E 21.1051

    Einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe,

    Das Jugendamt trifft damit eine Einstandspflicht als Ausfallsbürge (VG Schwerin, B.v. 13.11.2015 - 6 B 3377/15 SN - juris Rn. 31 m.w.N.).
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