Rechtsprechung
   VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16 SN   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43451
VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16 SN (https://dejure.org/2016,43451)
VG Schwerin, Entscheidung vom 14.09.2016 - 7 A 31/16 SN (https://dejure.org/2016,43451)
VG Schwerin, Entscheidung vom 14. September 2016 - 7 A 31/16 SN (https://dejure.org/2016,43451)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,43451) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 22.11.1988 - 2 Ss 190/88
    Auszug aus VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16
    Zudem war das klägerische Fahrzeug nicht in oder nahe bei einem "inneren" Schnittpunkt von Fahrbahnkanten abgestellt, wo es vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten ist, sondern "gegenüber" einer Art "Halb-Einmündung" oder "Halb-Kreuzung"; die einer Einmündung gegenüber liegende Seite wird aber von dem kodifizierten Verbot nicht erfasst, da nur auf der an der Einmündung liegenden Straßenseite die Fahrbahnkanten der einmündenden mit der durchlaufenden Straße zusammenstoßen und nur hier das Bedürfnis nach ungehindertem Einblick und ungehinderter Einfahrt besteht (s. den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 1988 - 2 Ss 190/88 -, juris Rdnr. 11 f. m. w. Nachw.).
  • KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90

    In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in

    Auszug aus VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16
    Schließlich handelt es auch nicht um einen klassischen Kreuzungsbereich selbst, wo das Parken immer mit einem Verstoß gegen das Gebot des Parkens am Fahrbahnrand nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verbunden ist (s. den Beschluss des Kammergerichts vom 6. Dezember 1990 - 2 Ss 252/90 - 3 Ws (B) 283/90, 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1991, S. 163 [164]); einen solchen dürfte nämlich der Kläger, wie gesagt, angesteuert haben.
  • BGH, 07.01.1986 - VI ZR 198/84

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Kradfahrers auf ein innerorts am

    Auszug aus VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16
    Etwas anderes gilt aber (und nur), wenn im Einzelfall besondere Umstände die Prüfung nahelegen, ob durch das Parken oder Halten auf der Fahrbahn der fließende Verkehr nicht in unzumutbarer Weise behindert wird (s. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1986 - VI ZR 198/84 -, Versicherungsrecht 1986, S. 489).
  • VG Schwerin, 04.09.2013 - 7 A 1141/12

    Abschleppkosten: Wahrnehmbarkeit eines Behindertenparkplatzes, umstrittene

    Auszug aus VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16
    Zwar kann es unverhältnismäßig sein, einen Kraftfahrer zu den Kosten einer (rechtmäßigen) Ersatzvornahme heranzuziehen, die der Umsetzung eines verkehrsrechtlich bestimmten Wegfahrgebots dient, wenn ihm dieses nach objektiven Maßstäben und trotz Aufbringung der gesteigerten Sorgfalt, die einem Teilnehmer am ruhenden Verkehr gerade in größeren Städten abzuverlangen ist, nicht bekannt war (zur normativen Herleitung einer Einwendung gegen die Kostenforderung in einem derartigen Fall s. das Urteil des erkennenden Einzelrichters vom 4. September 2013 - 7 A 1141/12 -, juris Rdnr. 22).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2003 - 1 Ss OWi 218 Z/03

    Parken im Bereich einer Wendeschleife

    Auszug aus VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16
    Diese Gesichtspunkte treffen jedoch auf den Übergang zweier enger, ein Wohngebiet erschließender Einbahnstraßen nicht zu, wo aufgrund der typischen Sichtverhältnisse davon auszugehen ist, dass sich der dort fahrende fließende Verkehr nur tastend voran bewegt und Pkw-Fahrer nicht damit rechnen können, ihre Fahrt ohne Rücksicht auf den stehenden Verkehr fortsetzen zu können, und wo der Ausbauzustand die Ausnutzung der üblichen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit nicht zulässt (vgl. zum Vorstehenden in Bezug auf Wendehämmer oder -schleifen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2003 - 1 Ss (OWi) 218 Z/03 -, Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 961 m. w. Nachw.).
  • VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19

    Abschleppkosten für Entfernung eines geparkten Pkw aus mit Verkehrszeichen 250

    Zu diesen Kosten gehören zunächst die Auslagen in - unbedenklicher - Höhe von insgesamt 158, 27 EUR, die für die Entgeltzahlung an den Abschleppunternehmer anfielen; sie waren gemäß § 114 Abs. 1 SOG M-V zu erheben (s. zu dieser Rechtsgrundlage das Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. September 2016 - 7 A 31/16 SN -, juris Rdnr. 28).

    Da aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots der Gebührentatbestand in Tarifstelle 5.4 durch Extension des Satzes 2 der Anmerkung zu Tarifstelle 1 geltungserhaltend dergestalt auszulegen ist, dass auch bei der Ersatzvornahme durch einen Beauftragten lediglich eine den sog. Personalkostenanteil darstellende Gebühr von 43 EUR pro angefangener Stunde der Tätigkeit eines der unter 1.2 bezeichneten Mitarbeiter, nicht aber der sog. Sachkostenanteil von 9, 50 EUR anfällt (s. entsprechend zum Sachkostenanteil von 6 EUR nach der bis zur erwähnten Änderung geltenden Fassung der Verordnung das zitierte Urteil vom 14. September 2016, a. a. O.), durfte (und musste) der Beklagte diese Gebühr in Höhe von 43 EUR vom Kläger erheben.

    Angesichts der fehlenden Ermessensbetätigung des Beklagten zur Höhe der Gebührenfestsetzung im Bereich des engeren Gebührenrahmens im Sinne von § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ist es nicht möglich, die Widerspruchsgebühr als in Höhe von jedenfalls 20, 36 EUR rechtmäßig erhoben zu bestätigen; denn trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe kann die Festsetzung auch dieses Betrags nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens gerechtfertigt werden, und es würde auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen, wenn die rechtmäßige Obergrenze eines Gebührenrahmens jeweils schlicht als Kappungsgrenze für die Gebührenfestsetzung angesehen würde (vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 2018 - 7 A 550/17 SN -, juris Rdnr. 39 m. w. Nachw., unter Aufgabe vorheriger Rechtsprechung, etwa im zitierten Urteil vom 14. September 2016, a. a. O. Rdnr. 30; s. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Februar 2020 - 10 K 1615/18 -, juris Rdnr. 46 ff., zu einer Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

  • VG München, 28.04.2020 - M 7 K 18.5617

    Abschleppmaßnahme wegen Parken im Bereich einer scharfen Kurve

    Das Verbot trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt zu bleiben (vgl. VG Schwerin, U.v. 14.9.2016 - 7 A 31/16 SN - juris Rn. 20).
  • VG Hannover, 01.11.2017 - 7 A 444/17

    Enge Straße

    Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3, 00 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.09.2015 - 6 B 14.606 -, juris Rn 24; VG Schwerin, Urt. v. 14.09.2016 - 7 A 31/16 SN -, juris Rn 20; VG Halle, Urt. v. 30.08.2012 - 3 A 20/11 -, juris Rn 21; OLG Oldenburg, Urt. v. 21.03.2012 - 3 U 70/11 -, juris Rn 51; OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn 25; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 12 StVO Rn. 22).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 03.04.2017 - LVerfG 2/16

    Konkrete Normenkontrolle (Vorlagenbeschluss VG Schleswig 3 A 342/15) -

    (so etwa auch: VG Schwerin, Urteil vom 14. September 2016 - 7 A 31/16 SN -, Juris Rn. 30).
  • VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17

    Kostenbescheid wegen polizeilicher Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Auflösung

    Auch nachdem dieser Fehler im Verhandlungstermin aufgezeigt wurde, erfolgte von Beklagtenseite keine erkennbare berichtigende Ergänzung der Ermessensbetätigung im Sinne von § 9 VwKostG M-V. Da diese trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens angenommen werden kann (wie es in solchen Fällen der Praxis des Berichterstatters entsprach, vgl. etwa das Urteil vom 14. September 2016 - 7 A 31/16 SN -, juris Rdnr. 30) und es auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen würde, wenn die Obergrenze eines Gebührenrahmens schlicht als Kappungsgrenze angesehen würde (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris Rdnr. 17), sieht sich die Kammer vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, eine höhere Gebühr als den unteren Rahmenbetrag von 2, 50 EUR, der im Sinne einer Mindestgebühr zwingend zu erheben war, als rechtmäßig erhoben anzusehen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2021 - 1 LB 488/20

    Kosten einer Abschleppmaßnahme - Abrechnung von Personalkostenanteil und

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in dem Fall, in dem die Behörde lediglich als Auftraggeber für die Ersatzvornahme tätig geworden sei, ihr mehr Sachkosten als auszugleichender Verwaltungsaufwand entstehen könnte als bei der eigene Mittel doch deutlich intensiver beanspruchenden Eigenersatzvornahme (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 14. September 2016 - 7 A 31/16 SN -, juris Rn. 28), kann aufgrund dessen nicht geteilt werden.
  • VG München, 06.04.2020 - M 7 K 19.2832

    Abschleppmaßnahme wegen Parkens in scharfer Kurve

    Das Verbot trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt zu bleiben (vgl. VG Schwerin, U.v. 14.9.2016 - 7 A 31/16 SN - juris Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht