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   VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16 SN   

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VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16 SN (https://dejure.org/2018,15656)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18.04.2018 - 6 A 2151/16 SN (https://dejure.org/2018,15656)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN (https://dejure.org/2018,15656)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    Der klägerische Anspruch ergibt sich aus der für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblichen Vorschrift des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. und der für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2018 geltenden Bestimmung des§ 185 Abs. 5 SGB IX n.F. (vgl. hierzu Art. 1 des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234; BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 6).

    § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX a.F. und § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c SGB IX n.F. sehen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nämlich ausdrücklich auch Geldleistungen des Integrationsamtes zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschl. v. 25.07.2017 - 22 K 37.16 -, juris Rn. 5).

    Gleichwohl hat die Anordnung des Verordnungsgebers, dass die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die abhängig beschäftigten Schwerbehinderten gewährt werden können, unter den entsprechenden Voraussetzungen auch an selbständige Schwerbehinderte erbracht werden können (§ 21 Abs. 4 SchwbAV), bezogen auf die Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV) keine konstituierende Wirkung (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 10).

    Die Verwendung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe entbindet daher nicht von der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Kosten einer Arbeitsassistenz (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 21 f.).

    Dem soll nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 17), was bei Selbständigen auch einen Zeitraum nach Erreichen der für abhängig Beschäftigte maßgeblichen Regelaltersgrenze einschließen kann.

    Deshalb ist es (ebenso wie bei einem nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 15).

    Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden (vgl. Gesetz v. 21.12.2008, BGBl. II S. 1419) und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 16).

    Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 9).

    Diese Vorschrift begründet nach ihrem insoweit unmissverständlichen Wortlaut und im Unterschied zu § 102 Abs. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 3 SGB IX n.F. ("kann") einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.10.2017 - OVG 6 B 86.15 -, juris Rn. 47 ff.: weder dem Grund noch der Höhe nach).

  • VGH Hessen, 15.12.2016 - 10 B 2438/16

    Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen - Erreichen der Regelaltersgrenze

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    Dem steht auch nicht der Förderungszweck entgegen, der beim Anspruch auf Arbeitsassistenz in der Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegt (vgl. aber auch VGH Kassel, Beschl. v. 15.12.2016 - 10 B 2438/16 -, juris Rn. 13 f.).

    Es kann nicht angenommen werden, dass der Anspruch auf eine Arbeitsassistenz für selbstständig tätige schwerbehinderte Menschen dem Anspruch von schwerbehinderten Arbeitnehmern nachgebildet sei und deshalb auch in zeitlicher Hinsicht nicht über diesen hinausgehen könne (vgl. aber auch VGH Kassel, Beschl. v. 15.12.2016 - 10 B 2438/16 -, juris Rn. 17).

    Eine die Regelaltersgrenze strikt zugrunde legende Auslegung des Begriffs des Arbeitslebens im Sinne von § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass das Integrationsamt insoweit die ihm aus der Ausgleichsabgabe im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 160 Abs. 1 SGB IX n.F. zur Verfügung stehenden Mitteln einzusetzen hat (vgl. aber auch VGH Kassel, Beschl. v. 15.12.2016 - 10 B 2438/16 -, juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 B 86.15

    Kostenübernahme für Arbeitsassistenz eines selbstständig tätigen

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    Der Kläger übte auch insoweit eine selbstständige Tätigkeit aus, bei der nicht zweifelhaft ist, dass sie nachhaltig betrieben wurde und dem Aufbau oder der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet war (vgl. zu diesbezüglichen Anforderungen auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.10.2017 - OVG 6 B 86.15 -, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 17.02.2017 - 1 L 179/17 -, juris Rn. 22 ff.).

    Diese Vorschrift begründet nach ihrem insoweit unmissverständlichen Wortlaut und im Unterschied zu § 102 Abs. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 3 SGB IX n.F. ("kann") einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.10.2017 - OVG 6 B 86.15 -, juris Rn. 47 ff.: weder dem Grund noch der Höhe nach).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 6 S 888/90

    Versagung der Eingliederungshilfe in das Arbeitsleben

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    Damit knüpft er nicht allein an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen an, sondern wird auch in zeitlicher Hinsicht maßgeblich geprägt durch den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Arbeitsphase des menschlichen Lebens vollzieht (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 - 5 C 26/04 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Urt. v. 15.05.1991 - 6 S 888/90 -, juris Rn. 23).

    Für freiberuflich Tätige ging die Rechtsprechung aufgrund des Fehlens einer grundsätzlichen Altersgrenze bereits 1991 davon aus, dass sie in der Regel mit 65, spätestens mit 68 Jahren aufhörten zu arbeiten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.05.1991, a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 100/16

    Gebärdendolmetscher; Notwendige Arbeitsassistenz

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    Die aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanzierte Kostenübernahme nach § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. steht naturgemäß unter dem Vorbehalt, dass diese Mittel zur Verfügung stehen und nicht erschöpft sind (vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2017 - 4 A 100/16 -, juris Rn. 32).
  • VG Saarlouis, 08.04.2014 - 3 K 940/13

    Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten beim Einsatz einer Arbeitsassistenz

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    Auch ist die Arbeitsassistenz lediglich auf eine unterstützende, gezielt den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Arbeitskraft gerichtet, wobei die Arbeit im Kern vom schwerbehinderten Kläger selbst geleistet wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Bremen, Urt. v. 29.06.2011 - 2 A 159/10 - juris Rn. 43; VG Saarlouis, Urt. v. 08.04.2014 - 3 K 940/13 - juris Rn. 19).
  • OVG Bremen, 29.06.2011 - 2 A 159/10
    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    Auch ist die Arbeitsassistenz lediglich auf eine unterstützende, gezielt den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Arbeitskraft gerichtet, wobei die Arbeit im Kern vom schwerbehinderten Kläger selbst geleistet wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Bremen, Urt. v. 29.06.2011 - 2 A 159/10 - juris Rn. 43; VG Saarlouis, Urt. v. 08.04.2014 - 3 K 940/13 - juris Rn. 19).
  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    Das trägt nicht nur dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (vgl. hierzu auch BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 21) Rechnung, sondern ebenso dem in Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) zum Ausdruck kommenden Menschenbild.
  • VG Berlin, 25.07.2017 - 22 K 37.16

    Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz für eine selbstständige Tätigkeit

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX a.F. und § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c SGB IX n.F. sehen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nämlich ausdrücklich auch Geldleistungen des Integrationsamtes zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschl. v. 25.07.2017 - 22 K 37.16 -, juris Rn. 5).
  • VG Dresden, 17.02.2017 - 1 L 179/17

    Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16
    Der Kläger übte auch insoweit eine selbstständige Tätigkeit aus, bei der nicht zweifelhaft ist, dass sie nachhaltig betrieben wurde und dem Aufbau oder der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet war (vgl. zu diesbezüglichen Anforderungen auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.10.2017 - OVG 6 B 86.15 -, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 17.02.2017 - 1 L 179/17 -, juris Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 74.86

    Keine Altersbegrenzung für Schwerbehinderte bei Anrechnung auf Pflichtplätze

  • VG Minden, 14.06.2019 - 6 K 3300/18

    Übernahme von Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz

    vgl. ähnlich, allerdings auf eine "nennenswerte" Anzahl Berufsangehöriger abstellend, VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 25.

    vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 33.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 16; VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 34.

    vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 32; a.A. HessVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 10 B 2438/16 -, juris Rn. 18.

    vgl. dazu VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 19, m.w.N.

  • VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18

    Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - Erreichen der

    Die tatbestandliche Anknüpfung an ein in der Regel mehrere Jahrzehnte währendes Arbeitsleben, das durch die Hilfe begleitet werden soll, weist demgegenüber eher darauf hin, dass das Gesetz nicht nur eine punktuelle Unterstützung des schwerbehinderten Menschen (etwa zur Überwindung von Arbeitslosigkeit) ermöglicht, sondern darüber hinausgehend gegebenenfalls auch eine länger andauernde, unter Umständen sogar permanente Hilfe vorsieht (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 24).

    Soweit in der Rechtsprechung dieses Anknüpfen im Ausgangspunkt an den Rentenbezugsbeginn bzw. die gesetzliche Regelaltersgrenze kritisch gesehen worden ist (VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 26, 31; VG Minden, Urteil vom 14. Juni 2019 - 6 K 3300/18 -, juris Rn. 43, 49), kann der Senat dem allerdings nur insoweit folgen, als für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht schematisch und pauschal („in der Regel“) für sämtliche Berufsfelder auf die Regelaltersgrenze abgestellt werden kann.Wird der Begriff des Arbeitslebens in zeitlicher Hinsicht maßgeblich geprägt durch den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Arbeitsphase des menschlichen Lebens vollzieht, dann erscheint es in der Sache geboten, für die Frage, wann das Arbeitsleben bei generalisierender Betrachtung endet, primär Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in diesem Zusammenhang zu nehmen.

    Man wird deshalb die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom Januar 2018, die da lautet, es sei grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen, zu entscheiden, welchem Beruf er nachgehe, ob er seine Arbeitskraft anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen wolle und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 15), nicht in der Weise fortsetzen dürfen, und ob er bis zum 75. Lebensjahr oder darüber hinaus weiter arbeiten und selbstständig tätig sein möchte (mit dieser Tendenz aber VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 33) .

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18

    Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderten Rechtsanwalt (hier:

    Schwerin vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN - hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 verpflichtet, die tatsächlichen Kosten des Klägers für die von diesem im Hinblick auf dessen selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beschäftigte Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1.807,50 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 zu übernehmen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. April 2018 (Az: 6 A 2151/16 SN) abzuändern und die Klage als unbegründet abzuweisen.

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