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   VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17 SN   

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https://dejure.org/2017,45329
VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17 SN (https://dejure.org/2017,45329)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18.07.2017 - 7 B 2813/17 SN (https://dejure.org/2017,45329)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 7 B 2813/17 SN (https://dejure.org/2017,45329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 24 Abs 3 GlSpielWStVtr, § 29 Abs 4 S 5 GlSpielWStVtr, § 29 Abs 4 S 4 GlSpielWStVtr, § 33i GewO
    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs verneint (Verstoß gegen Abstandsgebot)

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17
    Gegen die Gültigkeit dieses landesrechtlichen Abstandsgebots (das wohl - neben dem nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V - Gegenstand des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1745/13 beim BVerfG ist) bestehen jedenfalls derzeit keine Bedenken (vgl. auch, zu § 2 Abs. 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin in Verbindung mit § 5 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 -, Rdnr. 160 ff., www.bverfg.de, und, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rdnr. 17 ff.).
  • VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16

    Abstandsgebot; Anhörung; Sachverhalt, atypischer; Auslegung; Härtefall;

    Auszug aus VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17
    Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften die Schließung der bestehenden Spielhalle eines Betreibers droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 - 7 A 14/17 -, juris Rdnr. 39 ff.).
  • VG Oldenburg, 16.05.2017 - 7 A 14/17

    Abstandsregelung; Auswahlentscheidung; Erlaubnis; Härtefall; Losverfahren;

    Auszug aus VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17
    Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften die Schließung der bestehenden Spielhalle eines Betreibers droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 - 7 A 14/17 -, juris Rdnr. 39 ff.).
  • VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs;

    Auszug aus VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17
    Der Antragsteller selbst ist nach dem im Parallelverfahren 7 B 2651/17 SN vorgelegten Sachkundenachweis und als Inhaber einer Fa. Hotel Restaurant O. Ltd. vielleicht auch im gastronomischen Bereich tätig oder kurzfristig zu einer solchen Betätigung fähig.
  • VG Schwerin, 25.06.2014 - 7 B 872/13

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle nach Auslaufen

    Auszug aus VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17
    Zwar dürfte der Antragsteller, dem für die durchgehend von ihm betriebene Spielhalle vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16) gelten.
  • VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Spielhalle in Gebäude mit

    Auszug aus VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17
    Zwar dürfte der Antragsteller, dem für die durchgehend von ihm betriebene Spielhalle vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 - 7 B 872/13 -, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 16) gelten.
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17
    Gegen die Gültigkeit dieses landesrechtlichen Abstandsgebots (das wohl - neben dem nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V - Gegenstand des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1745/13 beim BVerfG ist) bestehen jedenfalls derzeit keine Bedenken (vgl. auch, zu § 2 Abs. 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin in Verbindung mit § 5 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 -, Rdnr. 160 ff., www.bverfg.de, und, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rdnr. 17 ff.).
  • VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis bei Verletzung des Abstandsgebots gegenüber

    Trotz dem dargestellten "Mehrfachverstoß" der Spielhalle gegen die gesetzliche Beschränkung ist ein Härtefalldispens wohl auch gesetzlich vorgesehen, weil § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V verlangt, dass das Genehmigungsverbot "ausschließlich wegen Unterschreitung der Mindestabstände nach § 11 Abs. 4" GlüStVAG M-V bestehe, und dabei den Plural verwendet (s. den Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2017 - 7 B 2813/17 SN -, juris Rdnr. 22).
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