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   VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10   

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VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10 (https://dejure.org/2013,81834)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20.11.2013 - 6 A 1556/10 (https://dejure.org/2013,81834)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20. November 2013 - 6 A 1556/10 (https://dejure.org/2013,81834)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2011 - 2 M 3/11

    Anforderungen an die Darlegung eines Beschwerdezulassungsgrundes; maßgeblicher

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern blieb erfolglos ( 2 M 3/11 ).

    Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts M-V ergibt sich aus dem materiellen Recht, dass vorliegend die Verhältnisse der bis zum 24. September 2010 gewährten Nachfrist des Beklagten zur Mängelbeseitigung maßgeblich sind (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 20.1.2011 - 2 M 3/11 -, Seite 3, 4 und 7 a.E. des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Schwerin, 06.01.2011 - 6 B 1425/10
    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Mit Beschluss vom 06. Januar 2011 hat die Kammer den Aussetzungsantrag weitgehend abgelehnt ( 6 B 1425/10 ).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Rücknahme der schulaufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule in der Schulart einer Grundschule nach § 121 Abs. 1 2. Var. SchuIG M-V im Rahmen der dagegen gerichteten Anfechtungsklage ist nach Auffassung der Kammer auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung am 29. Oktober 2010 abzustellen ist (vgl. VG SN, Beschl. v. 6.1.2011 - 6 B 1425/10 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 -, zit. n. juris Rn. 13; Urt. v. 24.1.2001, - 8 C 8/00 -, zit. n. juris Rn. 18).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 -, zit. n. juris Rn. 13; Urt. v. 24.1.2001, - 8 C 8/00 -, zit. n. juris Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.1990 - 9 S 1682/89

    Gleichwertigkeitsanerkennung - Studiengang: Klassenlehrer an Waldorfschulen

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Die Öffnungsklausel des § 120 Abs. 2 Satz 2 SchuIG M-V versteht die Kammer aber so, dass hierdurch nur auf den Nachweis entsprechender Prüfungen verzichtet werden kann, nicht jedoch auf den Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen Ausbildung (so auch VGH Ba-Wü, Urt. v. 6.3.1990 - 9 S 1682/89 -, zit. n. juris Rn. 56).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 2 M 5/13

    Zur Genehmigung einer Berufsschule in freier Trägerschaft - Zur Zuständigkeit der

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Dass sich für die Ergänzungsschulen in § 124 Abs. 3 SchuIG M-V eine ausdrückliche Regelung zur Untersagung befindet, gibt keine Veranlassung, aus dem Fehlen einer solchen Regelung bei Ersatzschulen auf die Unzuständigkeit des Beklagten zu schließen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 zit. n. juris Rn. 12 ).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 -, zit. n. juris Rn. 6; Urt. v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 -, zit. n. juris Rn. 35; Beschl. v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 -, zit. n. juris Rn. 7).
  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 -, zit. n. juris Rn. 6; Urt. v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 -, zit. n. juris Rn. 35; Beschl. v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 -, zit. n. juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 13.04.2007 - 2 LB 14/07

    Widerruf einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Privatschulen als

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Dies gilt auch bei Anfechtungsklagen gegen den Widerruf einer Unterrichtsgenehmigung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.4.2007 - 2 LB 14/07 -, zit. n. juris Rn. 61; anders bei Untersagung einer genehmigungsfreien Unterrichtstätigkeit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.10.2012 - 9 S 1200/11 -, zit. n. juris Rn. 19).
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 12.92

    Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten (auf BAföG bezogen)

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2013 - 6 A 1556/10
    Hierfür wäre eine vierjährige grundständige Ausbildung am Institut für Waldorfpädagogik notwendig (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1993 - 11 C 12/92 -, zit. n. juris Rn. 29, 38), die die v.g. Lehrkräfte jedoch nicht vorweisen können.
  • BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 232.98

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2009 - 19 A 1367/07

    Ersatzschulrechtliches Feststellungsverfahren als vom Ministerium nach § 20 Abs.4

  • VGH Bayern, 17.08.2009 - 7 ZB 09.744

    Privatschule, Ersatzschule; Lehramtsbefähigung; Einstellung einer Lehrkraft ohne

  • BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 152.94

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2009 - 2 L 111/09

    Pflicht zum Rückgriff auf Sachverständige seitens des Tatsachengerichts im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2010 - 6 B 412/10

    Auferlegung der Verfahrenskosten nach Erledigung der Hauptsache

  • VGH Bayern, 07.12.2011 - 7 ZB 11.2073

    Ersatzschule; Lehrkraft; Anforderungen; Unterrichtsgenehmigung; Probezeit

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2012 - 9 S 1200/11

    Untersagung der Unterrichtstätigkeit eines Privatschullehrers wegen fachlicher

  • OVG Saarland, 29.05.2013 - 1 A 306/12

    Widerruf der ärztlichen Approbation

  • VGH Bayern, 11.09.1998 - 7 ZB 98.1578
  • VG Schwerin, 09.07.2013 - 6 B 298/13

    Vorläufiger Rechtsschutz - Änderung eines rechtskräftigen Beschlusses - Rücknahme

    Der nicht fristgebundene Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig, da bei ihm die Hauptsache - 6 A 1556/10 - anhängig ist.
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