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   VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11   

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VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11 (https://dejure.org/2012,50089)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20.12.2012 - 2 A 857/11 (https://dejure.org/2012,50089)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 2 A 857/11 (https://dejure.org/2012,50089)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08

    Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Maßgebend ist ein bestimmter topografischer Bereich (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6. Februar 2008 - 3 M 9 /08 - NordÖR 2008, 450).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Auch sind die behaupteten weiteren Ferienwohnnutzungen von der Beklagten bisher nicht in einer Weise geduldet worden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (vgl. BVerwGE 31, 22, 26).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Ebenso ist es mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360).
  • BVerwG, 22.04.1995 - 4 B 55.95

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen jedoch nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss; entschließt sie sich zu einem Einschreiten, ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen; ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen; beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 3 M 114/10 - BVerwG, Beschl. v. 22. April 1995 - 4 B 55.95 - BRS 57 Nr. 248 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gehört (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56).
  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 78.98

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Vorliegen des

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 08. Mai 1989 - 4 B 78.98-, BRS 49, Nr. 66) hat hierzu ausgeführt:.
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Die in der Rechtsprechung anerkannte Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urt. v. 03. Dezember 1998 - 4 CM 3.97 -, BVerwGE 108, 71, 76) setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, offenkundig so verändert haben, dass eine Verwirklichung seiner Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. 0, § 9 Rn. 7a m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.12.2007 - 3 M 190/07

    Unzulässigkeit von Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Zur Frage der Zulässigkeit einer Ferienwohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald im Beschluss vom 8. Januar 2008 (3 M 190/07, Juris, dort unter dem Datum 28. Dezember 2007, sowie NordÖR 2008, 169) ausgeführt:.
  • VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 1577/10

    Nutzungsänderung von Wohnhaus zu Beherbergungsbetrieb im faktischen reinen

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Demgegenüber hat die Kammer in einem Urteil vom 20. Dezember 2012 (Az.: 2 A 1577/10) bezogen auf einen K. Fall zwischen einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen unterschieden (Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 1577/10 -, amtlicher Umdruck S. 10 ff. m. w. N. zum Streitstand).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 C 59.78

    Ersatzbau - Ferienhaus - Wochenendhaus - Begünstigung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11
    Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512).
  • BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89

    Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls

  • VG Sigmaringen, 17.07.2015 - 7 K 2123/14

    Nutzungsunterrsagung; Ferienwohnung; Allgemeines Wohngebiet; nicht störender

    Ein Beherbergungsbetrieb liegt vielmehr nur vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (zum Vermieten von Appartements BVerwG, Beschluss v. 08.05.1989 - 4 B 78/89 -, NVwZ 1989, 1060; vgl. auch VG Schwerin, Urteil v. 20.12.2012 - 2 A 857/11, Stange, BauNVO, 2. Auflage 2014, § 3 Rn. 57).

    So wird vertreten, im Fall einer Ferienwohnnutzung komme eine ausnahmsweise Zulässigkeit als nicht störender Gewerbebetrieb i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht in Betracht, weil mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die "Beherbergungsfälle" für das allgemeine Wohngebiet speziell geregelt seien und den Begriff des Betriebes des Beherbergungsgewerbes nicht erfüllende Beherbergungsformen wie die Ferienwohnnutzung nicht über den Umweg des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu den "sonstigen" Gewerbebetrieben erklärt werden könnten (so VG Schwerin, Urteil v. 20.12.2012 - 2 A 857/11 -, im Ergebnis auch OVG MV, Urteil v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 -, BauR 2015, 81-84).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2015 - 3 S 2420/14

    Beherbergungsbetrieb in durch reine aufgelockerte Wohnnutzung geprägtes Gebiet

    (1) Von einem Wohnen ist nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893; Urt. v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; BayVGH, Beschl. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris; VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2014 - 1 V 1827/14 - juris; VG Leipzig, Beschl. v. 28.5.2014 - 4 L 288/14 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 857/11 - juris).

    Erfolgt eine Unterbringung nur übergangsweise für einen begrenzten Zweck mit einem nicht über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis in einem Raum, handelt es sich um eine andere Nutzungsart als Wohnen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 857/11- juris).

  • VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16

    Untersagung der Nutzung eines Mehrfamilienhauses als Beherbergungsbetrieb

    Ist man nur übergangsweise provisorisch für einen begrenzten Zweck mit einem nicht über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis in einem Raum untergekommen, handelt es sich um eine andere Nutzungsart als Wohnen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 857/11 - juris).
  • VG Würzburg, 03.11.2020 - W 4 K 19.462

    Erfolglose Klage des Zustandstörers gegen eine erlassene Nutzungsuntersagung

    Ist man hingegen nur übergangsweise provisorisch für einen begrenzten Zweck mit einem nicht über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis in einem Anwesen untergekommen, wie vorliegend, handelt es sich um eine andere Nutzungsart als Wohnen (vgl. auch VG Schwerin, U.v. 20.12.2012 - 2 A 857/11 - juris Rn. 23; VG Karlsruhe, B.v. 13.6.2016 - 4 K 817/16 - juris Rn. 31).
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