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   VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19 SN   

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VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19 SN (https://dejure.org/2022,22797)
VG Schwerin, Entscheidung vom 24.08.2022 - 7 A 1355/19 SN (https://dejure.org/2022,22797)
VG Schwerin, Entscheidung vom 24. August 2022 - 7 A 1355/19 SN (https://dejure.org/2022,22797)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19
    Eine Änderung des Verkehrswegs im Sinne der Vorschrift erfolgte dadurch, dass über eine schlichte Unterhaltungsmaßnahme hinaus in den Straßenkörper im Bereich des südlichen Bürgersteigs mit der Folge einer Umgestaltung dieses technischen Bauwerks baulich eingegriffen wurde (vgl. das Urteil des BVerwG vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, S. 192 [197 f.], zu § 53 TKG 1996).

    Andererseits braucht das Absichtsmerkmal - auch wenn man darin ein subjektives Element erblickt - sich nicht einmal auf eine Interessenposition des Straßenbaulastträgers in dieser Eigenschaft selbst zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999, a. a. O. S. 199 ff., zum Fall der Planfeststellung durch einen anderen Träger); es genügt für die Änderungsabsicht das Vorhandensein einer hinreichend konkretisierten Planung und das Vorhandensein verkehrsbezogener Gründe als Zweck der Planung (Reichert, a. a. O. Rdnr. 8b, 8c), sei es auch nur als - über einen willkommenen Nebeneffekt hinausgehender - Nebenzweck (s. das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. April 2015 - 4 K 1272/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, S. 453 [456 m. w. Nachw.]).

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19
    Aufl. 2018, Rdnr. 1 f., Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck"scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 1 zu § 72 TKG 2004, Stelkens, TKG-Wegerecht, 1. Aufl. 2010, Rdnr. 1 und 15 zu § 72 TKG 2004, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. Mai 1987 - 7 C 75.85 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE 77, S. 276 [278 m. w. Nachw.] zu § 3 TWG, auch in Abgrenzung zur Regelung des Interessenausgleichs bei Änderung - im vorliegenden Streitfall nicht betroffener - sog. besonderer Anlagen [a. a. O. S. 279 ff.] im Sinne von § 6 TWG bzw., später, §§ 55 f. TKG 1996, §§ 74 f. TKG 2004 und §§ 132 f. TKG 2021).
  • VG Minden, 07.05.2012 - 10 K 3228/10

    Bewirkung der Tieferlegung eines Kabelkanals an einer Telekommunikationslinie auf

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19
    Anders als etwa in den Fällen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 25. November 1994 - 11 K 8890/93 -, Archiv für Post und Telekommunikation 1995, S. 338 ff., Orientierungssatz zitiert nach juris), das die Folgekostenpflicht bei Ursächlichkeit des repräsentativen Umbaus des Eingangsbereichs eines Museums für die Verlegung von Fernmeldekabeln verneinte, des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 18. Juni 2001 - 5 G 749/01 (2) -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2002, S. 699 f.), in dem Schaltschränke die attraktive Neugestaltung einer Fußgängerzone optisch zu beeinträchtigen drohten, des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 7. Mai 2012 - 10 K 3228/10 -, juris Rdnr. 39), in dem eine Straße - mit praktischen Folgen für Telekommunikationslinien - tiefer gelegt wurde, um eine Randbebauung zu erleichtern, sowie schließlich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (a. a. O.), in dem der Uferbereich eines als Wasserstraße geltenden Bachs einschließlich der dort verlegten Telekommunikationsleitungen aus Gründen des Hochwasserschutzes (und nicht zur Erleichterung des Schiffsverkehrs) zu ändern war, lagen im Streitfall verkehrsbezogene Anlässe zum Handeln vor, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als aufgabengemäß für die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Bürgersteigen verantwortliche Straßenbaulastträgerin betrafen.
  • VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13

    Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19
    Andererseits braucht das Absichtsmerkmal - auch wenn man darin ein subjektives Element erblickt - sich nicht einmal auf eine Interessenposition des Straßenbaulastträgers in dieser Eigenschaft selbst zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999, a. a. O. S. 199 ff., zum Fall der Planfeststellung durch einen anderen Träger); es genügt für die Änderungsabsicht das Vorhandensein einer hinreichend konkretisierten Planung und das Vorhandensein verkehrsbezogener Gründe als Zweck der Planung (Reichert, a. a. O. Rdnr. 8b, 8c), sei es auch nur als - über einen willkommenen Nebeneffekt hinausgehender - Nebenzweck (s. das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. April 2015 - 4 K 1272/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, S. 453 [456 m. w. Nachw.]).
  • BVerwG, 23.06.1987 - 7 C 75.85

    Verfügung zur Entfernung alter Reifen im Sinne von § 5 Abs. 1 des

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19
    Aufl. 2018, Rdnr. 1 f., Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck"scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 1 zu § 72 TKG 2004, Stelkens, TKG-Wegerecht, 1. Aufl. 2010, Rdnr. 1 und 15 zu § 72 TKG 2004, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. Mai 1987 - 7 C 75.85 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE 77, S. 276 [278 m. w. Nachw.] zu § 3 TWG, auch in Abgrenzung zur Regelung des Interessenausgleichs bei Änderung - im vorliegenden Streitfall nicht betroffener - sog. besonderer Anlagen [a. a. O. S. 279 ff.] im Sinne von § 6 TWG bzw., später, §§ 55 f. TKG 1996, §§ 74 f. TKG 2004 und §§ 132 f. TKG 2021).
  • VG Berlin, 29.01.2016 - 27 K 181.13

    Anspruch eines Unterhaltspflichtigen für eine Straße; Kostenerstattungsansprüche

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19
    Im Sinne von § 6 der als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizierenden Vorfinanzierungsvereinbarung der Beteiligten erstrebt die Klägerin die gerichtliche Klärung des Bestehens einer Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten nach § 72 Abs. 1 und 3 TKG 2004 und eine Erstattung des nach ihrer Auffassung angesichts der genannten, sie als Trägerin der öffentlichen Straßenbaulast begünstigenden Vorschrift rechtsgrundlos Geleisteten; dafür hat sie nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zutreffend den Verwaltungsrechtsweg beschritten, beginnend beim nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 VwGO örtlich und nach § 45 VwGO sachlich zuständigen erkennenden Gericht (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Januar 2016 - 27 K 181.13 -, juris Rdnr. 32 m. w. Nachw.).
  • VG Köln, 25.11.1994 - 11 K 8890/93
    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19
    Anders als etwa in den Fällen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 25. November 1994 - 11 K 8890/93 -, Archiv für Post und Telekommunikation 1995, S. 338 ff., Orientierungssatz zitiert nach juris), das die Folgekostenpflicht bei Ursächlichkeit des repräsentativen Umbaus des Eingangsbereichs eines Museums für die Verlegung von Fernmeldekabeln verneinte, des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 18. Juni 2001 - 5 G 749/01 (2) -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2002, S. 699 f.), in dem Schaltschränke die attraktive Neugestaltung einer Fußgängerzone optisch zu beeinträchtigen drohten, des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 7. Mai 2012 - 10 K 3228/10 -, juris Rdnr. 39), in dem eine Straße - mit praktischen Folgen für Telekommunikationslinien - tiefer gelegt wurde, um eine Randbebauung zu erleichtern, sowie schließlich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (a. a. O.), in dem der Uferbereich eines als Wasserstraße geltenden Bachs einschließlich der dort verlegten Telekommunikationsleitungen aus Gründen des Hochwasserschutzes (und nicht zur Erleichterung des Schiffsverkehrs) zu ändern war, lagen im Streitfall verkehrsbezogene Anlässe zum Handeln vor, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als aufgabengemäß für die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Bürgersteigen verantwortliche Straßenbaulastträgerin betrafen.
  • VG Darmstadt, 18.06.2001 - 5 G 749/01

    Kostentragungspflicht der Nutzer bei einer verkehrsbezogenen Änderung des

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19
    Anders als etwa in den Fällen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 25. November 1994 - 11 K 8890/93 -, Archiv für Post und Telekommunikation 1995, S. 338 ff., Orientierungssatz zitiert nach juris), das die Folgekostenpflicht bei Ursächlichkeit des repräsentativen Umbaus des Eingangsbereichs eines Museums für die Verlegung von Fernmeldekabeln verneinte, des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 18. Juni 2001 - 5 G 749/01 (2) -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2002, S. 699 f.), in dem Schaltschränke die attraktive Neugestaltung einer Fußgängerzone optisch zu beeinträchtigen drohten, des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 7. Mai 2012 - 10 K 3228/10 -, juris Rdnr. 39), in dem eine Straße - mit praktischen Folgen für Telekommunikationslinien - tiefer gelegt wurde, um eine Randbebauung zu erleichtern, sowie schließlich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (a. a. O.), in dem der Uferbereich eines als Wasserstraße geltenden Bachs einschließlich der dort verlegten Telekommunikationsleitungen aus Gründen des Hochwasserschutzes (und nicht zur Erleichterung des Schiffsverkehrs) zu ändern war, lagen im Streitfall verkehrsbezogene Anlässe zum Handeln vor, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als aufgabengemäß für die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Bürgersteigen verantwortliche Straßenbaulastträgerin betrafen.
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