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   VG Schwerin, 29.03.2007 - 6 B 131/07   

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https://dejure.org/2007,48588
VG Schwerin, 29.03.2007 - 6 B 131/07 (https://dejure.org/2007,48588)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29.03.2007 - 6 B 131/07 (https://dejure.org/2007,48588)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29. März 2007 - 6 B 131/07 (https://dejure.org/2007,48588)
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  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VG Schwerin, 29.03.2007 - 6 B 131/07
    Ist der schwangeren deutschen Staatsangehörigen das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie und die Leibesfrucht zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, Az. 2 BvR 1001/04, InfAuslR 2006, 122; BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1992, Az. 2 BvR 1365/92, InfAuslR 1993, 10).

    Denn es kommt insoweit nicht auf die formale Abgabe der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtserklärung an (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 15. September 2006, a.a.O., InfAuslR 2006, 446 [447] unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 15.09.2006 - 3 BS 189/06

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse,

    Auszug aus VG Schwerin, 29.03.2007 - 6 B 131/07
    Für das Aufenthaltsrecht bedeutet dies, dass die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen kann, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie und der Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. 3 BS 274/05, NVwZ 2006, 613; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. September 2006, Az. 3 BS 189/06, InfAuslR 2006, 446).

    Denn es kommt insoweit nicht auf die formale Abgabe der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtserklärung an (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 15. September 2006, a.a.O., InfAuslR 2006, 446 [447] unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus VG Schwerin, 29.03.2007 - 6 B 131/07
    Ist der schwangeren deutschen Staatsangehörigen das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie und die Leibesfrucht zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, Az. 2 BvR 1001/04, InfAuslR 2006, 122; BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1992, Az. 2 BvR 1365/92, InfAuslR 1993, 10).
  • OVG Sachsen, 25.01.2006 - 3 BS 274/05

    Abschiebung, rechtliches Abschiebungshindernis, Risikoschwangerschaft,

    Auszug aus VG Schwerin, 29.03.2007 - 6 B 131/07
    Für das Aufenthaltsrecht bedeutet dies, dass die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen kann, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie und der Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. 3 BS 274/05, NVwZ 2006, 613; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. September 2006, Az. 3 BS 189/06, InfAuslR 2006, 446).
  • VG Ansbach, 13.05.2004 - AN 2 E 04.05041
    Auszug aus VG Schwerin, 29.03.2007 - 6 B 131/07
    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Schwangere aufgrund individueller Besonderheiten (wie etwa Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not) mehr als im Regelfall auf den persönlichen Beistand des Ausländers angewiesen ist (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Januar 2007, Az. 2 M 9/07; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Mai 2004, Az. AN 2 E 04.05041, zitiert nach Juris; VG München, Beschluss vom 2. Dezember 1991, Az. M 7 E 91/4601, FamRZ 1992, 311 [312]).
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