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   VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18   

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VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18 (https://dejure.org/2020,24852)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08.07.2020 - 5 K 872/18 (https://dejure.org/2020,24852)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 5 K 872/18 (https://dejure.org/2020,24852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 BauNVO, § 34 Abs 2 BauGB, § 4a BauNVO
    Nachbarklage gegen die Nutzungsänderung eines Geschäftshauses als Gastronomie- und Diskobetrieb; Zumutbarkeit eines Bauvorhabens, Rücksichtnahmegebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (57)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 5 S 1790/17

    Bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Nach den auf die Rechtsbehelfe der Kläger hin zu ihren Gunsten erfolgten weiteren Beschränkungen der Baugenehmigung (zunächst durch die Anordnung der Beklagten vom 12.10.2017, sodann - vorläufig - durch den Eilbeschluss der Kammer und zuletzt durch die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen), als deren Folge nunmehr nur noch zehn Mal im Kalenderjahr Diskothekenbetrieb im eigentlichen Sinne zulässig ist, liegt der Schwerpunkt des Genehmigungsinhalts ohnehin beim Gaststättenbetrieb, worauf die Kammer bereits im Eilverfahren hingewiesen hat (vgl. zum Begriff der Diskothek: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745; zum typischen Gepräge einer Schank- und Speisewirtschaft und zu den Kriterien zur Abgrenzung von einer Vergnügungsstätte vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.11.2007 - 5 L 1014/07 -, juris).

    Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 , NVwZ 1994, 686; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521).

    Für die Einhaltung der aus §§ 3, 22 BImSchG folgenden Verpflichtung, das Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, hat die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521).

    Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht bei alledem den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521, m.w.N.).

    Ein Mangel an Stellplätzen kann im Einzelfall zwar einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme begründen, allerdings nur ausnahmsweise, wenn er unter Berücksichtigung der Vorbelastung und nach Abwägung aller Umstände unzumutbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521; Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, NVwZ-RR 2008, 600).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Dass die Baugenehmigung insoweit - mit ihrem maßgeblichen zuletzt verfügten Inhalt und dabei zudem bezogen auf Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung gerade zum Schutz subjektiver Rechte Dritter erforderlich ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris; Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.) - nicht hinreichend bestimmt wäre, vermag die Kammer nicht anzunehmen.

    Die Beifügung der genannten auflösenden Bedingung ist schon wegen ihrer Unbestimmtheit rechtswidrig, verletzt die Kläger, zu deren Schutz (zu Recht) die Beschränkung in Nummer 1 Satz 1 des Widerspruchsbescheids verfügt wurde (vgl. abermals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris; Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.), damit in ihren Rechten und ist daher aufzuheben.

    Die Frage der Zulässigkeit einer baurechtlich relevanten Nutzungsart ist insoweit bereits in der Baugenehmigung als deren Kernbestandteil zu klären und darf nicht gewissermaßen einer Art Testphase nach Genehmigungserteilung und Nutzungsaufnahme überantwortet werden (vgl. zur u.U. allenfalls möglichen Auslagerung von bautechnischen Fragen - konkret der Standsicherheit - in das Verfahren der Baufreigabe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 8 S 2440/18 -, NVwZ-RR 2019, 257; vgl. ansonsten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Dass die Baugenehmigung insoweit - mit ihrem maßgeblichen zuletzt verfügten Inhalt und dabei zudem bezogen auf Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung gerade zum Schutz subjektiver Rechte Dritter erforderlich ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris; Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.) - nicht hinreichend bestimmt wäre, vermag die Kammer nicht anzunehmen.

    Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung sind beispielsweise dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können, sodass die Genehmigung in einem solchen Fall wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.; Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377).

    Die Beifügung der genannten auflösenden Bedingung ist schon wegen ihrer Unbestimmtheit rechtswidrig, verletzt die Kläger, zu deren Schutz (zu Recht) die Beschränkung in Nummer 1 Satz 1 des Widerspruchsbescheids verfügt wurde (vgl. abermals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris; Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.), damit in ihren Rechten und ist daher aufzuheben.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 8 S 2748/06

    Gestattung der Berliner Gaststätte "Rheingauer Weinbrunnen" im Jahr 2014 war

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung sind beispielsweise dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können, sodass die Genehmigung in einem solchen Fall wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.; Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377).

    Ferner bestimmt die Anordnung - wie geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377) - hinreichend genau den Inhalt der zugelassenen Veranstaltungen und regelt - wenn auch nur im begründenden und nicht im verfügenden Teil (S. 17) - auch, dass "die Beurteilungspegel nach TA Lärm Werte von tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die die nach Ziffer 6.1 b [ gemeint: d ] TA Lärm geltenden Werte um tags nicht mehr als 20 dB(A), nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten" dürfen.

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO und Begriff der "Eigenart des Baugebiets"

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503; neugefasst durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017, BAnz AT vom 08.06.2017, B5) herangezogen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, juris).

    Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2016 - 7 A 615/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - 6 B 11.17 -, juris).

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07
    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209).

    Impulshaltigkeitszuschlag aber noch ohne Messwertabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm, für den hier auch keine Veranlassung besteht (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2005 - 1 LB 4/05 -, Juris; VG München, Beschluss vom 16.12.2015 - M 8 SN 15.4541 -, Juris) - ermittelt.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Nach den auf die Rechtsbehelfe der Kläger hin zu ihren Gunsten erfolgten weiteren Beschränkungen der Baugenehmigung (zunächst durch die Anordnung der Beklagten vom 12.10.2017, sodann - vorläufig - durch den Eilbeschluss der Kammer und zuletzt durch die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen), als deren Folge nunmehr nur noch zehn Mal im Kalenderjahr Diskothekenbetrieb im eigentlichen Sinne zulässig ist, liegt der Schwerpunkt des Genehmigungsinhalts ohnehin beim Gaststättenbetrieb, worauf die Kammer bereits im Eilverfahren hingewiesen hat (vgl. zum Begriff der Diskothek: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745; zum typischen Gepräge einer Schank- und Speisewirtschaft und zu den Kriterien zur Abgrenzung von einer Vergnügungsstätte vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.11.2007 - 5 L 1014/07 -, juris).

    Zu Recht ordnet die schalltechnische Untersuchung des Büros H + J dabei jedenfalls sich im der Eingangskontrolle dienenden "Sperrbereich" vor der Eingangstür aufhaltende Personen bzw. die von diesen ausgehenden Geräusche der Anlage zu (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 -, GewArch 2003, 300; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 16.09.2010 - 22 B 10.289 -, UPR 2011, 39), ohne dass in diesem Zusammenhang weiter vertieft werden muss, ob und in welchem Umfang ggf. noch weitergehend Lebensäußerungen von Passanten, die sich außerhalb des Einflussbereichs des Gaststättenbetreibers aufhalten, gleichermaßen als Anlagengeräusche qualifiziert werden müssen.

  • VG Oldenburg, 23.01.2013 - 11 A 4635/12

    Auflösende Bedingung; Bestimmtheit; Duldung; Ermessen; Rechtsschutzgarantie

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Geht es um die Bestimmtheit von (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingungen, müssen die Voraussetzungen für den Bedingungseintritt so vollständig, klar und unzweideutig bezeichnet sein, dass sich der Eintritt oder Ausfall der Bedingung ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2016 - VI-Kart 3/16 (V) -, BB 2016, 1741; VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012 - 11 K 2593/11 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.01.2013 - 11 A 4635/12 -, juris).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16

    Baugrenze; Funktionelle Gesichtspunkte; Hauptanlage; Nebenanlage; Räumliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Das Vorhabengrundstück ist Teil der näheren Umgebung (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, NVwZ 2018, 1231).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2002 - 5 S 1706/01

    Lagerhalle und zumutbarer Lärm infolge Ladevorgängen, im Besonderen nach Ende der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
    Das (durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums reduzierte) Vorhaben verstößt in seiner nunmehr streitgegenständlichen Ausgestaltung auch nicht (mehr) gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, dem dann drittschützende Wirkung zukommt, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter - zu denen hier die unmittelbar gegenüber wohnenden Kläger zu rechnen sind - Rücksicht zu nehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris).
  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2008 - 3 S 2773/07

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2014 - 3 S 183/14

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt -

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2013 - 8 S 2919/11

    Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bezüglich der Zulässigkeit der Nutzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2020 - 10 A 1780/17

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen nach der

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2016 - 8 S 136/14

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Antragsbefugnis gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • BVerwG, 06.06.2019 - 4 C 10.18

    Gaststättenrechtliche Untersagung des "Verkaufs über die Straße"

  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 22 B 10.289

    Unzulässigkeit eines Getränkemarktes aufgrund von Lärmbelästigungen in Form von

  • BVerwG, 20.01.1989 - 4 B 116.88

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Nachbarklage gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden

  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 3.19

    Gaststätte, Vergnügungsstätte, Diskothek, Schank- und Speisewirtschaft,

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2002 - 3 S 1637/01

    Baurechtlich Abgrenzung von Wettbüros und Wettannahmestellen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2017 - 3 S 1102/17

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Ausländerrechtliche Duldung; Beifügung einer auflösenden Bedingung;

  • VG Stuttgart, 09.02.2012 - 11 K 2593/11

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des

  • BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines ehemaligen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2016 - 7 A 615/14

    Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB; Begriff der "Umgebung"

  • BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00

    Unterlassung von Lärmimmissionen aus kommunaler Freizeiteinrichtung

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 10 S 1559/01

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines islamischen Betsaals in allgemeinem

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89

    Drittschützende Wirkung bei BauGB § 34 Abs 1

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18

    Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 8 S 2567/10

    Zur Ermittlung des Beurteilungspegels bei Lärmmessungen

  • VG München, 16.12.2015 - M 8 SN 15.4541
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2005 - 1 LB 4/05

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Bauplanungsrecht: Feststellung der planerischen Absichten einer Gemeinde i.S. von

  • BVerwG, 11.12.1992 - 4 B 209.92

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot seitens einer Außengastronomie gegenüber

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 6 B 11.17

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Drittschutz in faktischem Mischgebiet nur im Rahmen des Schutzes vor Entmischung.

  • VG Stuttgart, 17.10.2006 - 11 K 3441/06

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2016 - Kart 3/16

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

  • BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83

    Nachbarschutz durch öffentlich-rechtliche Normen

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19

    Nachbarliche Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 5 S 634/16

    Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch fehlende Stellplätze - hier verneint

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 5 S 736/13

    Eigenart der näheren Umgebung; Faktisches Baugebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

  • VG Gelsenkirchen, 06.11.2007 - 5 L 1014/07

    Handwerksbetrieb in Dorfgebiet - Gebietsversorgung

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2012 - 3 S 223/12

    Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit

  • BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

  • VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Am 07.11.2016 bzw. 14.11.2016 legten die Kläger des Parallelverfahrens 5 K 872/18, die Eigentümer bzw. Bewohner des gegenüber liegenden Gebäudes V sind, - neben weiteren Anliegern aus der näheren Umgebung - Widerspruch gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung sowie die gaststättenrechtliche Erlaubnis ein, ebenso gegen die Zulassung des Imbiss-Grills.

    Darüber hinaus suchte der Kläger zu 1) des Parallelverfahrens 5 K 872/18 am 15.11.2016 bei der Kammer um Eilrechtsschutz nach (5 K 5437/16), woran die Klägerin in Beigeladenenstellung beteiligt wurde.

    Mit Beschluss vom 11.12.2017 - 5 K 5437/16 - (bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.07.2018 - 8 S 119/18 -) ordnete die Kammer im Eilverfahren des korrespondierenden Baunachbarstreits die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers zu 1) des Verfahrens 5 K 872/18 gegen die Baugenehmigung vom 10.11.2015 - in der Gestalt, die diese durch die Anordnung vom 12.10.2017 gefunden hatte - insoweit an, als darin ab dem 01.01.2018 so genannter "Clubbetrieb" (Tanzveranstaltungen, Betrieb der Tanzfläche, Live-Musik oder DJ-Veranstaltungen) in mehr als zehn Kalendermonaten im Jahr (einmalig je Kalendermonat) ausnahmsweise auch in der Nachtzeit nach 0.00 Uhr zugelassen war.

    Ferner liegen die Gerichtsakten aus dem Eilverfahren 5 K 5437/16 sowie aus den Klageverfahren der Nachbarn (5 K 872/18, 5 K 5276/19 und 5 K 5277/19) vor, welche die Kammer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat.

    Die Ermächtigungsgrundlage für die streitige nachträgliche Beschränkung des Genehmigungsinhalts der - wegen der Nachbarklage 5 K 872/18 noch nicht bestandskräftigen - Baugenehmigung im zuletzt allein maßgeblichen Widerspruchsbescheid ist in der hier zu beurteilenden prozessualen Situation dem materiellen Recht oder aber den prozessualen Vorschriften über die Nachbarrechtsbehelfe zu entnehmen.

    Das Regierungspräsidium Tübingen hat diese ihrerseits von der Klägerin (entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Rückgriff auf § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) mit Widerspruch angefochtene Entscheidung indes durch die Neuregelung im Widerspruchsbescheid ersetzt und damit - weitgehend parallel in gesonderten Widerspruchsbescheiden (auch auf den Widerspruch der gegenüber liegenden Nachbarn hin) - eine sachliche (End-)Entscheidung zum hier in Rede stehenden Klagegegenstand erhoben, die in der Relativität der Rechtsverhältnisse zur Klägerin einerseits und zu den Nachbarn andererseits steht, aber sachlich beides verbindet, weil sie letztlich die - einheitlich zu beurteilende - Baugenehmigung gestaltet (weshalb die Kammer etwa auch die der Neuregelung im Widerspruchsbescheid beigefügte - rechtswidrige - auflösende Bedingung auf die Nachbarklage 5 K 872/18 hin mit Urteil vom heutigen Tage aufgehoben hat).

    Dabei genießt die Klägerin allein schon wegen des anhängigen Nachbarrechtsbehelfs (konkret in Gestalt der Klage 5 K 872/18) nach § 50 LVwVfG keinen Vertrauensschutz und muss mit einer für sie nachteiligen Entscheidung bis hin zur Aufhebung der Baugenehmigung rechnen (vgl. nur Weber, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Abschn. F, Rn. 157); auch wenn die Klägerin gegen die für sie erstmalige Beschwer in der Entscheidung vom 12.10.2017 mit eigenständigem Widerspruch vorgeht (trotz der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO - und darin liegt die Ursache für das Auseinanderfallen der Verfahren), korrespondiert dieses Widerspruchsverfahren mit demjenigen der Nachbarn in der Weise, dass weitergehende Beschränkung durch die Widerspruchsbehörde in der Sache keine Verböserung der zwischenzeitlichen (Teil-)Abhilfeentscheidung vom 12.10.2017, sondern ein Minus zur Baugenehmigung bzw. eine Beschränkung derselben als (eigentliche) Ausgangsentscheidung darstellen.

    Hier war die streitige Beschränkung der Baugenehmigung durch die Fassung des Widerspruchsbescheids, die in der Baugenehmigung selbst auch materiell schon vorbehalten war (vgl. auf S. 8 der Baugenehmigung unter D.; § 58 Abs. 6 LBO), auf der Grundlage nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts gerechtfertigt und zugunsten der Kläger des Verfahrens 5 K 872/18 zwingend.

    Ein weitergehender "Clubbetrieb" als nach Nummer 1 Satz 1 des Widerspruchsbescheids nunmehr in enger Anlehnung an die Zulassung seltener Ereignisse nach Nummer 7.2 TA Lärm gestattet verstößt auf der Grundlage des Genehmigungsinhalts der Baugenehmigung vom 10.11.2015 gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und ist in der von der Baugenehmigung derzeit legalisierten Form den Klägern des Verfahrens 5 K 872/18 gegenüber rücksichtslos.

    An diesen Ausführungen hält die Kammer nunmehr auch abschließend im Hauptsacheverfahren (ebenso wechselseitig im Parallelverfahren 5 K 872/18) fest.

    Letztere war ihrerseits auf die Klage der Nachbarn im Verfahren 5 K 872/18 mit Urteil vom heutigen Tage ohnehin nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit, sondern auch deshalb aufzuheben, weil sie als unzulässige Verlagerung von dem Baugenehmigungsverfahren immanenten Prüffragen und Konflikten in die Vollzugsebene anzusehen ist.

    Zu einer einvernehmlichen allseitigen Lösung jenseits aller Rechtsfragen waren die Beteiligten in den zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahren 5 K 872/18 und 5 K 5072/19 indes mangels wechselseitiger Flexibilität nicht bereit.

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