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   VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17   

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VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17 (https://dejure.org/2019,28418)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 11.07.2019 - 3 K 6879/17 (https://dejure.org/2019,28418)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 3 K 6879/17 (https://dejure.org/2019,28418)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes von einem Schweinezuchtbetrieb

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 31.05.2012 - 4 A 473/11

    Wasserentnahmeabgabe, Grundwasserabgabe, Verbrauchssteuer,

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
    Der Betrieb der Klägerin entspreche vielmehr dem Stand der Technik und sei von Bedeutung für die Allgemeinheit, der Wasserverbrauch habe keine signifikant nachteilige Wirkung für den konkret betroffenen Wasserhaushalt (OVG Bautzen, Beschluss vom 31.05.2012 - 4 A 473/11).

    Insoweit ist allen Privilegierungsalternativen des jeweilig gültigen Tatbestandes (unabhängig davon, ob es sich um die Fassung des § 33 WHG a.F. oder § 46 WHG handelt) gemein, dass nur ein geringer Verbrauch von Grundwasser vorhergesehen ist und der Wasserhaushalt insgesamt nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 1999 - 2 L 206/97, juris Rn. 23, 26; VG Dresden, Urteil vom 02. Februar 2018 - 12 K 1215/15, juris Rn. 40 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 4 A 473/11, juris Rn. 5).

    Insofern sind in den jeweiligen Wassergesetzen auch konkrete Angaben zu einem angenommenen geringfügigen Verbrauch (§ 17d WG a.F.: 2.000 m³ sowie § 103 Nr. 9 b WG a.F.: 4.000 m³) gemacht worden, der im vorliegenden Fall jedenfalls die Grenze des Zumutbaren um ein Vielfaches überschreitet (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 4 A 473/11, juris Rn. 5).

  • VG Dresden, 19.04.2011 - 2 K 1905/09
    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
    Insbesondere verbunden wird damit der herkömmliche, insbesondere familiär geführte, (Bauern-)hof, der zur Erzielung des eigenen Lebensunterhaltes geführt und gleichzeitig als eigene Wohnunterkunft genutzt wird (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19. April 2011 - 2 K 1905/09, juris Rn. 18).

    Lediglich im Kontext von § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG, indem Bezug auf die entsprechende Benutzung einer Wassermenge zu einem vorrübergehenden Zweck genommen wird, wird deutlich, dass nicht jede Größe des Betriebes bzw. jede Wasserentnahme diesbezüglich ausreichen kann (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19. April 2011 - 2 K 1905/09, juris Rn. 18).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1999 - 2 L 206/97
    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
    Insoweit ist allen Privilegierungsalternativen des jeweilig gültigen Tatbestandes (unabhängig davon, ob es sich um die Fassung des § 33 WHG a.F. oder § 46 WHG handelt) gemein, dass nur ein geringer Verbrauch von Grundwasser vorhergesehen ist und der Wasserhaushalt insgesamt nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 1999 - 2 L 206/97, juris Rn. 23, 26; VG Dresden, Urteil vom 02. Februar 2018 - 12 K 1215/15, juris Rn. 40 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 4 A 473/11, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2013 - 8 S 2154/11

    Neubau eines Regelklärbeckens neben Bundesautobahn; Wahl des Plangenehmigungs-

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
    Bereits in Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs scheidet der von der Klägerin begehrte Ausspruch zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren aus (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 - 8 S 2154/11, juris Rn. 69).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat,

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
    Allerdings kann die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen, soweit ihr bekannte Rinderbetriebe - die ggf. als Massentierhaltung zu qualifizieren sind - von der Erhebung eines Wassererntnahmeentgelts verschont bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 A 1/08, BVerwGE 135, 77-100, juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142-166, juris Rn. 59).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
    Allerdings kann die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen, soweit ihr bekannte Rinderbetriebe - die ggf. als Massentierhaltung zu qualifizieren sind - von der Erhebung eines Wassererntnahmeentgelts verschont bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 A 1/08, BVerwGE 135, 77-100, juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142-166, juris Rn. 59).
  • VG Dresden, 02.02.2018 - 12 K 1215/15
    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
    Insoweit ist allen Privilegierungsalternativen des jeweilig gültigen Tatbestandes (unabhängig davon, ob es sich um die Fassung des § 33 WHG a.F. oder § 46 WHG handelt) gemein, dass nur ein geringer Verbrauch von Grundwasser vorhergesehen ist und der Wasserhaushalt insgesamt nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 1999 - 2 L 206/97, juris Rn. 23, 26; VG Dresden, Urteil vom 02. Februar 2018 - 12 K 1215/15, juris Rn. 40 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 4 A 473/11, juris Rn. 5).
  • VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19

    Verfassungsmäßigkeit einer Wasserentgelterhebung in Form einer

    Ungeachtet solcher Entwicklungen lässt sich § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG im Wege der Auslegung entnehmen, dass zum einen der Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebes nicht gleichgesetzt werden kann mit dem des landwirtschaftlichen Betriebes und zum anderen Massentierhaltungsbetriebe ab einer gewissen Größe selbst dann nicht mehr erfasst werden, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den dazugehörigen Gebäuden und dem oder den zur Wasserentnahme genutzten Brunnen dem Erscheinungsbild eines klassischen landwirtschaftlichen Hofbetriebes durchaus noch entsprechen (vgl. auch ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Juli 2019 - 3 K 6879/17 -, BeckRS 2019, 20344, Rn. 27 ff.).
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