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   VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10   

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VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10 (https://dejure.org/2013,31701)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 13.05.2013 - 8 K 2001/10 (https://dejure.org/2013,31701)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - 8 K 2001/10 (https://dejure.org/2013,31701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • SpuRt 2013, 210
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Nach Ergehen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 (C-316/07 - Stoß u.a -., C-409/06 - Winner Wetten - und C-46/08 - Carmen Media -) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Glücksspiel-Monopol (insbes. die Urteile vom 08.09.2010, Az. C-46/08, "Carmen Media"; C-409/06, "Winner Wetten"; C-316/07 u.a., "Markus Stoß", alle in juris), das dem Lotterie-Staatsvertrag und dem Glückspiel-Staatsvertrag i.d.F. vom 11.Dezember 2007 noch zugrunde lag, stellt zwar keine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 7. Aufl. zu § 51 Rn. 30 zu Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Weiterhin steht aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; Stoß aaO; C-409/06- Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) fest, dass das in Bayern bis 2008 gemäß dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 20. Juni 2004 (BayGVBl. S. 230) geltende Sportwettenmonopol, aufgrund dessen ausschließlich die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder Sportwetten ("ODDSET") anbieten und (über die Lottoannahmestellen sowie über das Internet) vertreiben durften, und damit die darauf beruhenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen der Bediensteten zu 1 und 2 objektiv mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar waren: Die Regelungen, die der Eindämmung der Spielsucht dienen sollten, verstießen gegen das in den Urteilen des Gerichtshofs statuierte Kohärenzgebot, da eine Reihe von Glückspielen (insbesondere Automatenspiele), die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufweisen als jene, für die das Monopol galt.

    Erst in seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; C-316/07 u.a. - Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) hat sich der Gerichtshof mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst.".

    (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 69, 71; für die bundesweite Betrachtung bei der Werbung auch OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 B 31.08 -, juris, Rn. 11; vgl. in diesem Zusammenhang auch Pagenkopf, Glücksspielrechtliche Variationen, NVwZ 2011, 513, 516).

    Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Aufhebung der Untersagungsverfügung mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach dem oben Gesagten allerdings erst für den Zeitraum ab dem 9. September 2010 zwingend geboten, als die Urteile des EuGH in den Vorabentscheidungsverfahren  C-46/08, "Carmen Media", C-409/06, "Winner Wetten", C-316/07 u.a., "Markus Stoß" ergangen waren.

    Insbesondere genügt er den vom Europäischen Gerichtshof mittlerweile in mehreren Entscheidungen seit 2010 (Urt. v. 08.09.2010, Az. C-46/08, "Carmen Media", juris Rn. 90; Urt. v. 16.02.2012, Az. C-72/10 u.a., "Costa und Cifone", juris Rn. 56; Urt. v. 24.01.2013, Az. C-186/11, "Stanleybet", juris Rn. 47 m.w.N.) aufgestellten Anforderungen, die bei einer Liberalisierung auf dem Gebiet des Glückspielwesens im Wege der behördlichen Vergabe von Konzessionen an Private zu beachten sind.

    Im Urteil vom 08.09.2010 (Az. C-46/08, "Carmen Media", juris Rn. 87) hat der Europäische Gerichtshof als weitere Anforderung formuliert, dass.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Nach Ergehen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 (C-316/07 - Stoß u.a -., C-409/06 - Winner Wetten - und C-46/08 - Carmen Media -) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Glücksspiel-Monopol (insbes. die Urteile vom 08.09.2010, Az. C-46/08, "Carmen Media"; C-409/06, "Winner Wetten"; C-316/07 u.a., "Markus Stoß", alle in juris), das dem Lotterie-Staatsvertrag und dem Glückspiel-Staatsvertrag i.d.F. vom 11.Dezember 2007 noch zugrunde lag, stellt zwar keine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 7. Aufl. zu § 51 Rn. 30 zu Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    "Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als (gibraltarische) Veranstalterin von Sportwetten und die für sie auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen tätigen (deutschen) Vermittler Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) angeboten haben (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C 316/07 u.a. - Stoß u.a., NVwZ 2010, 1409 Rn. 56 ff).

    Erst in seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; C-316/07 u.a. - Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) hat sich der Gerichtshof mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst.".

    Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (Vgl. EuGH, Urteile vom 15. September 2011 - Rs. C- 347/09 (Dickinger) -, Rn. 68f., vom 30. Juni 2011 - Rs. C- 212/08 (Zeturf Ltd./Premierministre) -, und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a.  (Stoß u.a.) -, Rn. 103ff.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 136; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, Rn. 46ff. und 77, und vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, Rn. 33ff).

    Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Aufhebung der Untersagungsverfügung mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach dem oben Gesagten allerdings erst für den Zeitraum ab dem 9. September 2010 zwingend geboten, als die Urteile des EuGH in den Vorabentscheidungsverfahren  C-46/08, "Carmen Media", C-409/06, "Winner Wetten", C-316/07 u.a., "Markus Stoß" ergangen waren.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (Vgl. EuGH, Urteile vom 15. September 2011 - Rs. C- 347/09 (Dickinger) -, Rn. 68f., vom 30. Juni 2011 - Rs. C- 212/08 (Zeturf Ltd./Premierministre) -, und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a.  (Stoß u.a.) -, Rn. 103ff.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 136; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, Rn. 46ff. und 77, und vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, Rn. 33ff).

    In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, wonach bei der Prüfung der Inkohärenz unter anderem zu berücksichtigen und zu klären ist, inwieweit die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des gewerblichen Automatenspiels und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielmarkt die Geeignetheit der Monopolregelung, insbesondere im Bereich Sportwetten, in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, Rn. 51).

    Ausgenommen hiervon ist nur die Konstellation, in der die widersprüchliche Vorgehensweise bzw. Liberalisierung einen Glücksspielsektor betrifft, der im Verhältnis zum gesamten Glücksspielmarkt nur von sehr untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 - , Rn. 48).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Auf die besondere Schwere eines solchen Widerspruchs kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 8 C 14.09 - Rn. 80, 82).

    Die festzustellende Expansion in diesem Bereich stellt die auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und den Spielerschutz zielende Gesamtkohärenz der Regelungen durchgreifend in Frage, wobei es unter dem europarechtlichen Blickwinkel unerheblich ist, dass für die Regelungen im Bereich des gewerblichen Automatenspiels nicht die Länder zuständig sind, sondern der Bund (so ausdrücklich unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung EuGH, Urteil vom 8. September - Rs. C- 46/08 (Carmen Media) -, Rn. 69; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 -, Rn. 81).

    Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es an einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit bereits dann fehlt, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in anderen Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung konterkariert werden, ohne dass es auf die besondere Schwere eines solchen Widerspruchs ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 -, Rn. 82).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Zur Begründung wurde ausgeführt, ab 1. Januar 2008 sei eine neue Rechtslage eingetreten (Ablauf der Übergangsfristfrist im Urteil des BVerfG vom 28. März 2006, BVerfGE 115, 276 und Inkrafttreten des Glückspiel-Staatsvertrages - GlüStV -), die aber ebenso wie die vorherige gegen vorrangiges europäisches Recht verstoße.

    Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (Vgl. EuGH, Urteile vom 15. September 2011 - Rs. C- 347/09 (Dickinger) -, Rn. 68f., vom 30. Juni 2011 - Rs. C- 212/08 (Zeturf Ltd./Premierministre) -, und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a.  (Stoß u.a.) -, Rn. 103ff.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 136; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, Rn. 46ff. und 77, und vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, Rn. 33ff).

    Denn dadurch wird das Automatenspiel und damit wegen dessen Bedeutung für den gesamten Markt auch das Glücksspiel selbst zunehmend zu einem normalen und stets verfügbaren Gut des täglichen Lebens (zur Unzulässigkeit vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276).

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Nach anderen Untersuchungen hat seit Inkrafttreten der neuen Spielverordnung die Zahl der Spielgeräte von 183.000 auf 235.000 im Jahr 2010 zugenommen (Vieweg, Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2010 und Ausblick 2011 - Gutachten im Auftrag des Arbeitsausschusses Münzautomaten (AMA) - a.a.O., S. 11, 13; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 -, Rn.28).

    Es übertrifft damit inzwischen deutlich den Spielbankenumsatz und denjenigen des Deutschen Lotto- und Totoblocks (PAGE-Studie, Ergebnisbericht S. 2; Dhom, ZfWG 2010, 394 f.; 398; vgl. auch DHS, Stichwort Glücksspiel, Zahlen 2009; BayVGH, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 - (Steigerung 2005- 2009 um 38 %); Meyer, Jahrbuch Sucht 2009, 120, 124; Goldmedia, Wohin entwickelt sich der Markt für Sportwetten?" S. 23 (www.Goldmedia.com); Bühringer u.a., a.a.O, S. 79 f. (von 2001- 2005 4 %, von 2005- 2008 38 %); Fachbeirat Glücksspielsucht, Jahresberichte 2009 (S. 4) und 2010 (S. 24 f.).

    Anderenfalls könnte der Verordnungsgeber den Zeitpunkt eines Erkenntnisgewinns - und damit einer möglichen Rechtswidrigkeit - letztlich selbst bestimmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 -, Rn. 28).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Das Regierungspräsidium hat - anders als in den mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren (Urteile vom 16. Mai 2013, Az. 8 C 14.12 u.a., Begründung ist noch nicht veröffentlicht) - zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages zum 01.07.2012, erklärt, dass es aus der Untersagungsverfügung nach dem Lotteriestaatsvertrag aus dem Jahr 2006 keine Rechte mehr herleiten wolle.

    Damit ist der Amtshaftungsanspruch - jedenfalls bis zum Wiederaufgreifensantrag im Februar 2008 - gem. § 839 Abs. 3 BGB offensichtlich ausgeschlossen (vgl. mittlerweile auch BVerwG, Urteil v. 16. Mai 2013, Az. 8 C 14.12 u.a., Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt nach den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013 (Az. 8 C 14.12 u.a.) sowie vom 20.06.2013 (Az. 8 C 10.12 u.a.) jedenfalls noch der Frage zu, ob das Konzessionssystem nach dem Glückspiel-Staatsvertrag in der Fassung des Ersten Änderungsvertrags vom 15.12.2011 mit den verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Dies gilt vor allem, weil sich das hier gegenständliche Glücksspiel im Internet sowohl durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit als auch durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots auszeichnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, - 1 BvR 928/08 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund sind selbst schwerwiegendere Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit, zu denen etwa das pauschale Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag gehörte, angesichts der Bedeutung der Spielsuchtprävention und des Ausmaßes der drohenden Gefahr nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (Vgl. EuGH, Urteile vom 15. September 2011 - Rs. C- 347/09 (Dickinger) -, Rn. 68f., vom 30. Juni 2011 - Rs. C- 212/08 (Zeturf Ltd./Premierministre) -, und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a.  (Stoß u.a.) -, Rn. 103ff.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 136; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, Rn. 46ff. und 77, und vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, Rn. 33ff).

    Gerade dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch wegen des zu weit gefassten Begriffs zulässiger Werbung - und damit wegen Verfehlung der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen - aufgehoben (BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
    Weiterhin steht aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; Stoß aaO; C-409/06- Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) fest, dass das in Bayern bis 2008 gemäß dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 20. Juni 2004 (BayGVBl. S. 230) geltende Sportwettenmonopol, aufgrund dessen ausschließlich die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder Sportwetten ("ODDSET") anbieten und (über die Lottoannahmestellen sowie über das Internet) vertreiben durften, und damit die darauf beruhenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen der Bediensteten zu 1 und 2 objektiv mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar waren: Die Regelungen, die der Eindämmung der Spielsucht dienen sollten, verstießen gegen das in den Urteilen des Gerichtshofs statuierte Kohärenzgebot, da eine Reihe von Glückspielen (insbesondere Automatenspiele), die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufweisen als jene, für die das Monopol galt.

    Erst in seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; C-316/07 u.a. - Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) hat sich der Gerichtshof mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst.".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • FG Hessen, 30.01.2008 - 5 K 501/07

    Kindergeld für eine in Polen lebende Stieftochter

  • VG Düsseldorf, 26.05.2008 - 5 K 1077/07

    Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Schmutzwasser- und

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10

    Aussetzung des Verbots einer terrestrischen Sportwettenvermittlung

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VG Minden, 08.08.2011 - 3 K 816/11

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Form von sog. Oddset-Wetten in

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11

    Private Spielhallen

  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • VGH Bayern, 14.01.1991 - 2 B 90.1756
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 31.08

    Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegal

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • VG Wiesbaden, 21.03.2013 - 5 L 27/13

    Sportwettenkonzession

  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 7 K 3095/09

    Vermittlung von Sportwetten, Sportwettenmonopol, Vereinbarkeit mit

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 6 S 1695/11

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei allein auf das staatliche Sportwettenmonopol

  • EuGH, 10.07.1980 - 152/78

    Kommission / Frankreich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1998 - 11 A 2641/94

    Anforderungen an ein "erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06

    Private Wettbüros müssen schließen

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 140/09

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen unvollständiger

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

  • VG Augsburg, 21.12.2012 - Au 5 S 12.1460

    Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung der Vermittlung von Sportwetten;

  • VG Saarlouis, 05.04.2013 - 3 K 530/12

    Nutzungsrecht an einem sog. Erbbegräbnis

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 LA 31/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung

  • VG Weimar, 04.03.2010 - 5 K 1377/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2011 - 12 A 2096/10

    Begründung eines Anspruch auf Rücknahme eines Verwaltungsaktes durch die

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2018 - 11 LA 43/17

    Divergenz; Drittrechtsverhältnis; Feststellungsklage; Glücksspielstaatsvertrag;

    Entgegen dem Vortrag der Klägerin kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr in der Zulassungsbegründung zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen berufen, in dem dieses ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage eines Wettvermittlers bejaht hat (Urt. v. 13.5.2013 - 8 K 2001/10 -, SpuRt 2013, 210, juris, Rn. 87 f.).

    Zudem hatten die dortigen Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die beklagte Behörde auf die Beitreibung eines bereits festgesetzten Zwangsgeldes verzichtet, wenn und solange der Kläger u.a. die Vermittlung von Sportwetten einstellt (VG Sigmaringen, Urt. v. 13.5.2013 - 8 K 2001/10 -, a.a.O., juris, Rn. 8).

    Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, dass dem Kläger ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse zuzusprechen sei, weil ihm für den Fall der Wiederaufnahme der Wettvermittlung konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohten (VG Sigmaringen, Urt. v. 13.5.2013 - 8 K 2001/10 -, a.a.O., juris, Rn. 88), nachvollziehbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2015 - 6 S 2234/13

    Erledigte sportwettenrechtliche Untersagungsverfügung;

    Abgesehen davon, dass der Beklagte nach den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 ein Erlaubnisverfahren für private Anbieter von Sportwetten eröffnet hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 13.05.2013 - 8 K 2001/10 -, juris RdNr. 21), konnte einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols durch Nichtanwenden der monopol(akzessorischen) Regelungen Rechnung getragen werden.
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