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   VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02   

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https://dejure.org/2004,15264
VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02 (https://dejure.org/2004,15264)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 13.07.2004 - 9 K 1724/02 (https://dejure.org/2004,15264)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - 9 K 1724/02 (https://dejure.org/2004,15264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds durch den Bürgermeister

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer inöffentlicher Gemeinderatssitzung durch den Bürgermeister ausgesprochenen Rüge; Unentschuldigtes Fernblieben eines Gemeinderates von Gemeinderatssitzungen; Berechtigtes Gremium zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen ein Gemeinderatsmitglied; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Bürgermeister zur förmlichen Rüge eines Gemeinderatsmitglieds nicht befugt

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 428
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02
    Derartige Verfahren gehören nach einhelliger Rechtsprechung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, VBlBW 2001, 179, sowie vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99; weitere Nachweise bei Ehlers, NVwZ 1990, 105).

    Denn Maßnahmen unterhalb der in § 16 Abs. 3 GemO genannten Sanktionen, die allgemein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, stellen keine Verwaltungsakte dar (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.10.1995 und vom 11.10.2000, a.a.O).

    In der Rechtsprechung ist jedoch unbestritten, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch Maßnahmen unterhalb der ausdrücklich erwähnten Sanktionsmöglichkeit zulässig sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, a.a.O.).

    Ist die ausgesprochene formelle Rüge - allein schon wegen der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten hierzu - rechtswidrig, so hat der Kläger im vorliegenden Fall zu seiner Rehabilitation über die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rüge hinaus einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Bekanntgabe der Rechtswidrigkeit der gegen ihn ausgesprochenen Rüge in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats (vgl. zum Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber Ordnungsmaßnahmen des Gemeinderats: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1993 - 1 S 1888/92

    Redezeitbeschränkung zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer Kreistagssitzung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02
    Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da die vom Beklagten in der Gemeinderatssitzung am 25.04.2002 ausgesprochene Rüge geeignet ist, den Kläger zu diskriminieren, und er deshalb ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94

    Fernbleiben von Ratssitzungen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unzulässig

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02
    Derartige Verfahren gehören nach einhelliger Rechtsprechung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, VBlBW 2001, 179, sowie vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99; weitere Nachweise bei Ehlers, NVwZ 1990, 105).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02
    Auch würde eine alleinige Leistungsklage das eigentliche Anliegen des Klägers nur als bloße, nicht der Rechtskraft fähige Vorfrage erfassen können (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Auflage, § 43 RdNr. 41 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534).
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