Rechtsprechung
VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Versammlung; Auflage; Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Darstellung einer Kreuzigungsszene
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Untersagung der symbolhaften Darstellung einer Kreuzigungsszene durch Personen mit Tiermasken i.R.e. unter das Versammlungsrecht fallenden Veranstaltung durch versammlungsrechtliche Auflagen; Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Veranstaltung bei ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- VG Sigmaringen (Pressemitteilung)
Untersagung symbolhafter Kreuzigungsszene in Ulm war rechtswidrig - Durch Bezug zum Kreuz keine Verhöhnung der mit ihm symbolisierten Glaubensvorstellungen des Christentums
- schwaebische.de (Pressemeldung, 20.01.2011)
Peta darf Kreuzigungsszene mit Tiermasken zeigen
- vd-bw.de (Kurzinformation)
Ulm contra Tierschützer // Darstellung einer Kreuzigungsszene mit Tiermasken muss keine Verhöhnung des Christentums sein
- 123recht.net (Auszüge)
Versammlung - Darstellung einer Kreuzigungsszene
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10
Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats…, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10
Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ).Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ).".
- OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen im Internet
Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10
Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, über den das OLG Nürnberg durch seinen Beschluss vom 23.06.1998 - Ws 1603/97 - im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens entschieden und ausgeführt hat, dass die Darstellung eines an ein Kreuz genagelten Schweins auf einem T-Shirt im Internet ein Beschimpfen i.S. des § 166 StGB darstellen könne.
- VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
"Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden
Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10
Eine Meinungsäußerung wäre zudem nur dann geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen angelegt wäre, d.h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierte (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.03.2010 - 10 B 09.1102 - Juris, Rdnr. 41). - BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot
Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10
Zum Verhältnis der Strafgesetzte und der öffentlichen Ordnung zu den Grundrechten aus Art. 5 und 8 GG führte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2004 (- 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147 ff., juris) das Folgende aus:. - BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Sitzblockaden III
Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10
Demgegenüber schützt Art. 8 Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ). - BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die …
Auszug aus VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10
Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).
- LG Münster, 29.03.2017 - 13 Ns 15/16
"Papstsau Franz umbringen" ist nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören
Diese einschränkende Auslegung ist auf § 166 StGB zu übertragen (…vgl. auch Hörnle in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 166 Rn. 23;… Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 166 Rn. 14a; Bayerischer VGH…, Urteil vom 08.03.2010, 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 41; VG Sigmaringen, Urteil vom 19.01.2011, 1 K 1561/10 - juris Rn. 35; VG München, Urteil vom 06.04.2016, M 7 K 15.200 - BeckRS 2015, 51272). - OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20
Auflage, Verbot des Zeigens der Reichskriegsflagge - Auflagen; Erlass; …
Soweit es um den Inhalt der Meinungsäußerung kommt § 118 Abs. 1 OWiG von vornherein nicht als Schranke der Meinungsfreiheit in Betracht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2011 - 1 K 1561/10, wonach nur die Begleitumstände einer Meinungsäußerung gegen § 118 OWiG verstoßen können). - VG Bremen, 15.10.2020 - 5 V 2212/20
Zeigen von Reichskriegesflaggen während einer Versammlung - Beschränkung der …
Zwar ist ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Versammlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2011 - 1 K 1561/10 -, juris Rn. 31;… VG München, Beschl. v. 02.03.2015 - M 7 S 15.786 -, juris Rn. 18;… VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2005 - 6 K 1058/05 -, juris Rn. 16), sodass auch § 118 OWiG im Rahmen von Versammlungen und der Beurteilung, ob dieses Schutzgut verletzt wird, von Bedeutung sein kann (…Kniesel, a.a.O. Rn. 36).